Bundesfinanzhof

Entscheidungsdatum: 17.06.2010


BFH 17.06.2010 - IX B 32/10

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


Gericht:
Bundesfinanzhof
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsdatum:
17.06.2010
Aktenzeichen:
IX B 32/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 9. Dezember 2009, Az: 2 K 2122/09, Urteil
Zitierte Gesetze

Leitsätze

1. NV: Innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO müssen die für eine Wiedereinsetzung wesentlichen Tatsachen schlüssig vorgetragen werden. Lediglich die Glaubhaftmachung der innerhalb der Frist vorgetragenen Gründe kann noch "im Verfahren über den Antrag" erfolgen.

2. NV: Das FG  ist nicht verpflichtet, von sich aus zu ermitteln, ob Gründe gegeben sind, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen können.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

2

1. Der Kläger macht zu Unrecht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO); denn die von dem Kläger aufgeworfene Rechtsfrage --ob Wiedereinsetzung auch dann zu gewähren sei, wenn innerhalb der Antragsfrist die versäumte Handlung nachgeholt werde und die Tatsachen, die zur Versäumung der Frist geführt hätten, sich aus der nachgeholten Rechtshandlung selbst ergäben, jedoch ergänzende Angaben, warum die Fristversäumnis erfolgte, erst nach Ablauf der 14-tägigen Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO dargelegt und glaubhaft gemacht würden-- ist höchstrichterlich geklärt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass es für eine Wiedereinsetzung nicht ausreicht, innerhalb der Antragsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO lediglich die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Vielmehr müssen innerhalb dieser Frist auch die für eine Wiedereinsetzung wesentlichen Tatsachen schlüssig vorgetragen werden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 9. Februar 2006 VIII B 47/05, BFH/NV 2006, 1119, m.w.N.). Lediglich die Glaubhaftmachung   der innerhalb der Frist vorgetragenen Gründe kann auch noch "im Verfahren über den Antrag" erfolgen. Das Finanzgericht (FG) ist auch nicht verpflichtet, von sich aus zu ermitteln, ob Gründe gegeben sind, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen können. Nach Ablauf der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO können Wiedereinsetzungsgründe nicht mehr nachgeschoben, sondern nur noch unklare und unvollständige Angaben ergänzt oder vervollständigt werden (BFH-Beschluss vom 26. April 2005 I B 248/04, BFH/NV 2005, 1591, m.w.N.).

3

Im Übrigen würde es sich bei der Frage, ob sich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigenden Tatsachen aus einer (bestimmten) nachgeholten Rechtshandlung ergeben, um eine auf den Einzelfall bezogene und damit nicht verallgemeinerungsfähige Beurteilung handeln, die der Beweiswürdigung und damit dem materiellen Recht zuzuordnen ist. Ob danach Wiedereinsetzung zu gewähren wäre, ist keine Rechtsfrage i.S. des § 56 FGO, sondern eine Tatfrage.

4

Der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass die von dem Kläger aufgeworfene Frage im vorliegenden Verfahren auch nicht entscheidungserheblich wäre. Denn das FG hat keine Feststellungen dahin getroffen, dass sich im Streitfall die Tatsachen, die zur Versäumung der Frist geführt haben, aus der nachgeholten Rechtshandlung --hier der verspätet eingegangenen Klage-- selbst ergeben. Wie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) in der Beschwerdeerwiderung zutreffend ausführt, hätten zu diesen "Tatsachen" auch die Gründe gehört, die belegen könnten, dass die Säumnis unverschuldet war (vgl. BFH-Urteil vom 20. Februar 1990 VII R 125/89, BFHE 159, 573, BStBl II 1990, 546, m.w.N.).

5

2. Wird die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen Divergenz zu Entscheidungen des BFH und anderer Gerichte begründet, sind tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herauszuarbeiten und so einander gegenüberzustellen, dass eine Abweichung verdeutlicht wird. Insbesondere muss es sich um einen vergleichbaren Sachverhalt und eine identische Rechtsfrage handeln (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2005 VIII B 74/05, BFH/NV 2006, 740). Die Rüge eines bloßen Subsumtionsfehlers und eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen reicht zur schlüssigen Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nicht aus. Denn nicht schon die Unrichtigkeit des FG-Urteils im Einzelnen, sondern erst dessen Fehlerhaftigkeit im Grundsätzlichen rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen Divergenz (BFH-Beschluss vom 22. Februar 2007 VI B 29/06, BFH/NV 2007, 969). Die Beschwerde des Klägers lässt eine diesem Maßstab gerecht werdende Begründung vermissen.

6

3. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) gestützt, bedarf es hierfür eines Vortrags der Tatsachen, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergeben. Außerdem muss dargelegt werden, dass die angefochtene Entscheidung --ausgehend von der insoweit maßgebenden, ggf. auch unrichtigen materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann, es also ohne den Verfahrensmangel möglicherweise anders ausgefallen wäre (BFH-Beschluss vom 25. August 2006 VIII B 13/06, BFH/NV 2006, 2122, m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung des Klägers nicht gerecht.