1. NV: Ein Ausführer beantragt eine höhere als die ihm zustehende Erstattung, wenn er angibt, das ausgeführte Fleisch sei belgischen Ursprungs, dies aber in Wahrheit nicht sicher ist, sondern das Fleisch möglicherweise britischen Ursprungs ist und deshalb einem Ausfuhrverbot wegen BSE-Verdachts unterliegt. Das gilt auch dann, wenn der Ausführer weder wusste noch wissen konnte, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das von ihm ausgeführte Fleisch entgegen dem ersten Anschein nicht belgischen,...