1. NV: Es unterliegt keinem Zweifel, dass Bilanzansätze in der DM-Eröffnungsbilanz, die gegen Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes verstoßen, auch in Jahresabschlüssen nach 1994 berichtigt werden können . 2. NV: Ob im Rahmen des Bewertungswahlrechts nach § 11 Abs. 1 DMBilG bei Nichtvorliegen des Ansatzes nach § 11 Abs. 1 Satz 1 DMBilG notwendig darauf geschlossen werden kann, dass der Verkehrswert gewählt wurde, bedarf keiner Klärung .