1. NV: Auf den Anspruch auf Prozesszinsen nach § 236 Abs. 1 und Abs.2 AO sind nach § 236 Abs. 4 AO Erstattungszinsen gemäß § 233a AO anzurechnen, die für den selben Zeitraum festgesetzt wurden, weil die Steuerfestsetzung für diesen Zeitraum zu einem die Erstattung auslösenden Unterschiedsbetrag i.S. des § 233a Abs. 1 AO geführt hat (vgl. BFH-Urteil vom 14. Mai 2002 VII R 6/01, BFHE 198, 389, BStBl II 2002, 677). 2. NV: Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder nach § 129 AO...