1. NV: Ein Beteiligter, der sich in einem Revisionsverfahren auf seine Prozessunfähigkeit beruft, ist für den Streit über seine Prozessfähigkeit als prozessfähig zu behandeln. 2. NV: Auch eine prozessunfähige Person muss sich nach § 62 Abs. 4 FGO vor dem BFH durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Daher ist eine Beschwerde, die ein nach § 62 Abs. 4 FGO nicht postulationsfähiger Kläger persönlich einlegt, selbst dann als unzulässig zu...