NV: Nach Sinn und Zweck der für bestimmte Lithium-Ionen-Akkumulatoren gewährten Zollaussetzung spricht nichts dafür, dass der festgelegte Mindestdurchmesser von 18,1 mm im Fall einer Zollbeschau mit Messinstrumenten zu prüfen ist, die im visuell nicht mehr wahrnehmbaren Bereich eines 1/100 mm oder gar eines 1/1000 mm zu messen imstande sind, und dass ein Akkumulator, dessen Maße im vorgenannten Bereich von der Vorgabe abweichen, nicht mehr dem Typ von Akkumulator entspricht, für den die...