Bundesfinanzhof

Entscheidungsdatum: 26.10.2010


BFH 26.10.2010 - V B 104/09

Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen bei kumulativer Begründung der FG-Entscheidung - Gewährung von Vorsteuerabzug - Keine Berücksichtigung von Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes im Festsetzungsverfahren


Gericht:
Bundesfinanzhof
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsdatum:
26.10.2010
Aktenzeichen:
V B 104/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 15. Juli 2009, Az: 5 K 695/03, Urteil
Zitierte Gesetze

Leitsätze

NV: Hat das FG sein Urteil kumulativ auf mehrere Begründungen gestützt, von denen jede für sich das Entscheidungsergebnis trägt, ist die Revision nur zuzulassen, wenn mit der Nichtzulassungsbeschwerde für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO schlüssig dargelegt wird .

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Das Finanzgericht (FG) hat sein Urteil kumulativ auf mehrere Begründungen gestützt, von denen jede für sich das Entscheidungsergebnis trägt, so dass die Revision nur zuzulassen ist, wenn mit der Nichtzulassungsbeschwerde für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsgerichtsordnung (FGO) schlüssig dargelegt wird und vorliegt (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 20. Juli 2005 XI B 95/03, BFH/NV 2005, 2032, m.w.N).

3

2. Dies trifft im Streitfall nicht zu.

4

a) Das FG hat sein Urteil darauf gestützt, dass der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aus den Rechnungen der "Werber" nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, da diese entweder keine Unternehmer (§ 2 des Umsatzsteuergesetzes --UStG--) oder aber Kleinunternehmer (§ 19 UStG) seien, die nicht zur Regelbesteuerung optiert hätten.

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b) Mit seiner Beschwerde macht der Kläger hiergegen geltend, dass das FG bei der Bejahung der Unternehmereigenschaft der Werber gegen die Sachaufklärungspflicht und gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen habe und deshalb ein Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) vorliege. Zugleich komme der Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und sei insoweit auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) wegen eines "erheblichen Fehlers" zuzulassen.

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Soweit das FG den Vorsteuerabzug im Hinblick auf die Kleinunternehmereigenschaft der Werber verneint habe, sei die Revision zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zuzulassen, da entgegen der Auffassung des FG der gute Glaube an die "Nichtkleinunternehmereigenschaft" geschützt sei.

7

c) Im Hinblick auf die vom FG angenommene Kleinunternehmerschaft der Werber kommt die vom Kläger geltend gemachte Revisionszulassung zur Rechtsfortbildung nicht in Betracht. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 30. April 2009 V R 15/07 (BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744, Leitsatz 1) entschieden, dass § 15 UStG nicht den guten Glauben an die Erfüllung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug schützt. Dies gilt auch für die Frage der Unternehmereigenschaft des Leistenden und die Frage, ob es sich bei dem Leistenden um einen Kleinunternehmer handelt. Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander, so dass sie keinen Erfolg haben kann. Ob Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes zu einer abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen führen können (§ 163 der Abgabenordnung), wäre im Revisionsverfahren nicht zu entscheiden, da das vorliegende Verfahren die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides betrifft.

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Da es sich bei der Klageabweisung im Hinblick auf die Kleinunternehmereigenschaft um einen rechtlich selbständigen Abweisungsgrund handelt und insoweit kein Zulassungsgrund vorliegt, kam es auf das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der zweiten Begründungsalternative des FG (Fehlen der Unternehmereigenschaft) nicht mehr an.