1. NV: Verkaufspreise aus einer drittländischen Exportstatistik, deren Daten nach Prüfung durch die Kommission als zuverlässig angesehen und den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, sind in der Gemeinschaft verfügbare Daten, auf deren Grundlage der Zollwert gemäß Art. 31 ZK ermittelt werden kann. 2. NV: Bei der Zollwertermittlung nach der Schlussmethode ist es zulässig, Verkaufspreise von Waren ähnlicher Beschaffenheit, insbesondere von Waren derselben...