NV: Das Senatsurteil vom 20. April 2011 I R 97/10 (BFHE 233, 508, BStBl II 2001, 815, BFH/NV 2011, 1789), welches das sog. Halbabzugsverbot (§ 3c Abs. 2 EStG 2020) im Verlustfall bei einer Anteilsveräußerung i.S. von § 17 EStG 2002 zu einem Kaufpreis von mehr als 37.000 € angewendet hat, steht in Einklang mit der Rechtsprechung des IX. Senats des BFH, nach der das Halbabzugsverbot bei lediglich aus buchungstechnischen Gründen gewählten symbolischen Kaufpreisen nicht anwendbar ist.