1. NV: Ein Wirtschaftsgut, das der Steuerpflichtige voraussichtlich anschaffen will, ist jedenfalls dann nicht in den beim FA einzureichenden "Unterlagen" benannt, wenn der Steuerpflichtige es gegenüber dem FA lediglich telefonisch benannt hat und das FA darüber einen Vermerk anfertigt, der Steuerpflichtige im Veranlagungs-, Einspruchs- und Klageverfahren aber in schriftlicher Form ein anderes Wirtschaftsgut benannt hat . 2. NV: Die Bezeichnung "Studiobedarf" für eine in einem Fotostudio...