Bundesfinanzhof

Entscheidungsdatum: 18.10.2011


BFH 18.10.2011 - VI B 34/11

Doppelte Haushaltsführung; Zusammenlegung zweier Nebenhaushalte; grundsätzliche Bedeutung; Erforderlichkeit der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung


Gericht:
Bundesfinanzhof
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsdatum:
18.10.2011
Aktenzeichen:
VI B 34/11
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Thüringer Finanzgericht, 6. Oktober 2010, Az: 3 K 548/10, Urteil
Zitierte Gesetze

Leitsätze

NV: Die auf die Umstände des individuellen Einzelfalls gestützte Würdigung des Finanzgerichts, nach der Eheschließung und der Zusammenlegung zweier Nebenhaushalte liege der Lebensmittelpunkt beider Eheleute nun am Beschäftigungsort, ist möglich .

Gründe

1

Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde den Erfordernissen, die § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe stellt, genügt. Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) sowie Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen nicht vor.

2

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Mai 2009 VI B 123/08, BFH/NV 2009, 1434, m.w.N.). An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 28, m.w.N.). Davon ist hier auszugehen. Denn durch die Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass der Hausstand i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes der Haushalt ist, den der Arbeitnehmer am Mittelpunkt seiner Lebensinteressen führt, das ist sein Haupthausstand und bei Ehegatten der Ehegatten- oder Familienhausstand. Eine doppelte Haushaltsführung ist nicht gegeben, wenn der Beschäftigungsort der Lebensmittelpunkt ist. Ob der Hausstand gegenüber der Wohnung am Beschäftigungsort der Lebensmittelpunkt bzw. der Ort ist, an dem die Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft i.S. des § 1353 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zusammenleben, erfordert eine Abwägung und Bewertung aller Umstände des Einzelfalls. Indizien können sich aus einem Vergleich von Größe und Ausstattung der Wohnungen sowie aus Dauer und Häufigkeit der Aufenthalte in den Wohnungen ergeben (BFH-Urteil vom 30. Oktober 2008 VI R 10/07, BFHE 223, 242, BStBl II 2009, 153, m.w.N.). Angesichts dessen kommt der Rechtsfrage, ob die Zusammenlegung zweier Nebenhausstände am Beschäftigungsort allein durch Begründung der Ehe zu einem Haupthausstand führt, keine grundsätzliche Bedeutung zu. Denn auch für die mit der vorstehenden Rechtsfrage aufgeworfene Konstellation gilt, dass sich die Frage, an welchem Ort sich der Haupthausstand befindet, unter Abwägung und Bewertung aller Umstände des Einzelfalls beantwortet.

3

Entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat das Finanzgericht (FG) auch nicht den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, dass es durch die Zusammenlegung zweier Nebenwohnsitze am Beschäftigungsort verbunden mit einer Eheschließung zu einer Verlagerung des Lebensmittelpunktes komme. Das FG gelangte vielmehr auf Grundlage der einzelnen Umstände des individuellen Streitfalls in einer Gesamtschau zu der Würdigung, dass die Kläger ihren Haupthausstand am Beschäftigungsort, nämlich in der Region X, haben.

4

2. Die Zulassung der Revision kann nicht auf die Erforderlichkeit der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO gestützt werden. Denn danach ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert. In diesem Sinne ist eine Entscheidung des BFH u.a. dann erforderlich, wenn im Falle der so genannten Divergenz das FG seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zu Grunde gelegt hat, der mit den tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung nicht übereinstimmt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. November 2007 VI B 70/07, BFH/NV 2008, 216; vom 12. Oktober 2006 VI B 154/05, BFH/NV 2007, 51; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 53; jeweils m.w.N.). Solche Rechtssätze legen die Kläger nicht dar. Die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung des FG enthält insbesondere keinen abstrakten Rechtssatz, der mit den Rechtsausführungen der von den Klägern herangezogenen BFH-Urteile nicht übereinstimmte. Wenn die Kläger insoweit im Wesentlichen einwenden, dass das FG nicht zu der Würdigung hätte gelangen dürfen, dass sie ihren Lebensmittelpunkt in X hätten, ist damit allenfalls eine von den Klägern nicht geteilte Würdigung der tatsächlichen Umstände dargelegt. Damit ist aber nicht dargetan, dass das FG seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zu Grunde gelegt hat, der mit tragenden Rechtsausführungen vermeintlicher Divergenzentscheidungen nicht übereinstimmte. Das Vorbringen der Kläger richtet sich letztlich gegen die Würdigung des FG insgesamt und gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Mit diesem Vorbringen ist jedoch kein Revisionszulassungsgrund dargetan. Denn Einwendungen gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unbeachtlich. Die Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten.

5

3. Die Zulassung kann auch nicht auf einen Verfahrensmangel gestützt werden. Denn ein Verfahrensmangel liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung der Kläger ist das FG wie zuvor schon der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) von der vorgetragenen Fahrleistung des Kraftfahrzeugs ausgegangen. Wenn das FG indessen aus dieser Fahrleistung nicht den von den Klägern gewünschten Schluss gezogen hatte, dass diese Fahrleistung auf Fahrten zwischen Beschäftigungsort und Lebensmittelpunkt zurückzuführen ist, liegt darin kein Verfahrensmangel.