...Maßgeblich für die Bewertung, ob infolge einer Teilbefreiung vom Benutzungszwang für den Verbraucher untragbare Wasserpreise zu besorgen sind, ist stets die konkrete Situation des Einzelfalls, deren Beurteilung sich einer verallgemeinerungsfähigen Klärung entzieht (vgl. Beschluss vom 24. Mai 1988 a.a.O.). 7 2. Die Divergenzrüge greift ebenfalls nicht durch....