Entscheidungsdatum: 19.10.2016
Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. Juli 2016 - 10 S 77/15 - zu gewähren, wird abgelehnt.
Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. Juli 2016 bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der Antragsteller hat die Monatsfrist für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO) versäumt. Das gilt selbst dann, wenn sein Schreiben vom 2. September 2016 als Beschwerde auszulegen sein sollte. Denn vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO).
Dem Antragsteller könnte auch nicht gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist gewährt werden, um ihm nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten zu ermöglichen. Eine Wiedereinsetzung käme nur in Betracht, wenn der Antragsteller innerhalb der Beschwerdefrist ein ordnungsgemäß begründetes und vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht hätte. Nach § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Nur wenn ein Antragsteller diesem formellen Erfordernis entsprochen hat, hat er alles zur Wahrung der Beschwerdefrist erforderliche getan und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen (BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 1 PKH 12.13 - juris Rn. 3 m.w.N.). Das Gericht hat den Antragsteller hierauf und auf den Ablauf der Beschwerdefrist am 5. September 2016 mit Schreiben vom 30. August 2016 hingewiesen.
Der Antragsteller hat seinem innerhalb der Beschwerdefrist eingereichten Prozesskostenhilfegesuch die erforderlichen Unterlagen nicht beigefügt. Die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die entsprechenden Belege sind erst am 7. September 2016 und damit nach Fristablauf bei Gericht eingegangen. Gründe dafür, dass er unverschuldet gehindert war, die Unterlagen fristgerecht einzureichen, hat er nicht vorgetragen; auch auf dieses Erfordernis hatte das Gericht ihn hingewiesen. Ein Wiedereinsetzungsgrund ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat die mit Schreiben vom 2. September 2016 vorgelegten Unterlagen ausweislich des Poststempels am selben Tag (2. September 2016 - Freitag) zur Post gegeben. Er hätte sich allenfalls dann darauf verlassen dürfen, dass die Sendung am 5. September 2016 (Montag) beim Bundesverwaltungsgericht eingeht, wenn er sie ausreichend frankiert hätte (BVerwG, Urteil vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 [ECLI:DE:BVerwG:2014:180914U5C18.13.0] - Buchholz 428.43 DDR-EErfG Nr. 4 Rn. 16; Beschluss vom 28. Oktober 2013 - 2 B 84.12 - juris Rn. 5). Das hat er nicht getan. Die Sendung war - wie vorherige Sendungen - lediglich mit einer 2-Cent-Briefmarke freigemacht und nicht mit einem Absender versehen.
Davon abgesehen hätte eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auch in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, was die Gewährung von Prozesskostenhilfe zusätzlich ausschließt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung eines der aufgeführten Gerichte abweicht oder 3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Es ist nicht zu erkennen, dass einer dieser Gründe vorliegen könnte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) haben könnte. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass die in einem Strafurteil enthaltene Eignungsbeurteilung in einem späteren Neuerteilungsverfahren keine Bindungswirkung analog § 3 Abs. 4 StVG zu Gunsten des Fahrerlaubnisbewerbers entfaltet, wird zwar nicht von allen Oberverwaltungsgerichten geteilt; darauf weist das Berufungsgericht im ersten Leitsatz seiner Entscheidung selbst hin. Es hat eine Bindung an das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 15. Dezember 2010 aber unabhängig von diesen grundsätzlichen Erwägungen auch deshalb verneint, weil die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Prüfung der Kraftfahreignung von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt auszugehen hatte als das Landgericht (UA S. 19 f.). Letzteres konnte bei seiner Beurteilung der Kraftfahreignung gemäß § 69 Abs. 1 StGB nur die Taten des Antragstellers berücksichtigen, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat (Taten 11 und 12), nicht aber die Körperverletzung zu Lasten eines zehnjährigen Kindes, die zwei tatmehrheitlich begangenen Sachbeschädigungen an fremden Kraftfahrzeugen und der Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz in Tateinheit mit einer Bedrohung (Taten 1, 6, 7 und 10). Nach der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts stehen diese Taten wegen ihres hohen Aggressionspotenzials im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV). Diese Bewertung der Taten betrifft allein den hier vorliegenden Einzelfall; eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache kann sich daraus nicht ergeben. Zugleich handelt es sich hierbei um einen zweiten eigenständigen Begründungsansatz des Berufungsgerichts für die Nichtanwendung von § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG, so dass deshalb auch die Frage der Nichtanwendbarkeit dieser Regelung auf Fälle der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verleihen kann. Für eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ergeben sich weder aus dem Vorbringen des Antragstellers noch sonst Anhaltspunkte.