...Tritt ein solcher Ausnahmefall aber ein, wäre die tatsächliche Arbeitsleistung des Arztes innerhalb der Rufbereitschaft, die sich dann nicht mehr auf eine telefonische Betreuung des Patienten beschränkt, nach der Auffassung der Beklagten nicht zu vergüten, weil sie nicht mit einem Einsatz im Krankenhaus verbunden ist....