...Dass das Amtsgericht den Ergänzungsbetreuer gerade aus diesem Grund zum Betreuer bestellt habe, ergebe sich eindeutig aus der Verwendung der Bezeichnung "Ergänzungsbetreuer". Gemäß §§ 1908 i, 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB könne der Betreuer die Betroffene außerdem nicht bei einem Rechtsgeschäft zwischen seiner Ehefrau einerseits und der Betroffenen andererseits vertreten....