Entscheidungsdatum: 14.05.2014
1. Ein Antrag des anwaltlichen Betreuers auf Festsetzung pauschaler Vergütung schließt die nachträgliche Geltendmachung von Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB für in dem betreffenden Zeitraum erbrachte anwaltliche Dienste nicht aus.
2. Zur Abgrenzung von pauschal abzugeltender Betreuertätigkeit und anwaltsspezifischer Tätigkeit, für die nach § 1835 Abs. 3 BGB Aufwendungsersatz verlangt werden kann.
Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. Dezember 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.025 €
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: vormalige Betreuerin), die Rechtsanwältin ist, für im Rahmen einer Betreuung übernommene Tätigkeiten eine Vergütung nach § 1835 Abs. 3 BGB i.V.m. dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) verlangen kann.
Die Betroffene steht seit November 2009 unter Betreuung. Die vormalige Betreuerin war unter Feststellung der Berufsmäßigkeit für "alle Angelegenheiten einschließlich Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post" bestellt. Die Einrichtung der Betreuung ging auf eine Anregung des Schwiegersohns der Betroffenen zurück, nachdem seine Ehefrau - die Tochter der Betroffenen - im August 2009 verstorben war.
Im September 2010 schlossen die durch die vormalige Betreuerin vertretene Betroffene, ihr Schwiegersohn sowie der geschiedene Ehemann der Betroffenen - der Vater der Verstorbenen - einen Erbauseinandersetzungsvertrag, den die vormalige Betreuerin aufgesetzt hatte. Der Vertrag führt aus, dass der Nachlass bereits geteilt sei. Er beruht auf einem Nachlassverzeichnis, das der Schwiegersohn der Betroffenen erstellt hatte.
Der Abfassung des Vertrages gingen zwei Schreiben des Betreuungsgerichts an die vormalige Betreuerin voraus. In dem ersten Schreiben forderte das Betreuungsgericht diese auf, einen Erbauseinandersetzungsvertrag vorzulegen, und wies zugleich darauf hin, dass der Vertrag das Nachlassvermögen zum Todestag und die seit dem Tod getätigten Ausgaben aufzuführen habe. In dem folgenden Schreiben billigte das Betreuungsgericht den von der vormaligen Betreuerin errechneten Anspruch der Betroffenen der Höhe nach und wies nochmals darauf hin, dass der Vertrag sämtliche in einem Schreiben der weiteren Beteiligten bereits aufgeführten Nachlasswerte und -verbindlichkeiten zu enthalten habe, von allen Miterben zu unterschreiben und sodann dem Betreuungsgericht zur Genehmigung vorzulegen sei.
Mit Schreiben vom 20. November 2010 beantragte die vormalige Betreuerin für den Zeitraum 17. August bis 16. November 2010 eine Vergütung gemäß § 5 Abs. 1 VBVG. Mit weiterem Schreiben vom Mai 2011 beantragte sie sodann die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 1.025,31 € nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für die Erstellung des Erbauseinandersetzungsvertrages. Diesen Antrag hat das Amtsgericht abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der vormaligen Betreuerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich diese mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Mit Rücksicht auf das Wesen der Betreuung als Rechtsfürsorge, die Qualifikationsabhängigkeit der Betreuervergütung sowie den Charakter des § 1835 Abs. 3 BGB als Ausnahmevorschrift könne ein Rechtsanwalt für eine von ihm im Rahmen der Betreuung ausgeübte Tätigkeit eine Vergütung nach den Maßgaben des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) nur dann verlangen, wenn dafür besondere rechtliche Fähigkeiten erforderlich seien und die Tätigkeit daher eine originär anwaltliche Dienstleistung darstelle. Es müsse sich um eine Aufgabe handeln, für die ein anderer Betreuer vernünftigerweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte. Nach diesen Maßgaben sei nicht erkennbar, inwieweit das Aufsetzen und der Abschluss des Erbauseinandersetzungsvertrags eine vertiefte Befassung mit Rechtsfragen vorausgesetzt habe und die Anforderungen damit über die von einem Betreuer der höchsten Vergütungsstufe zu erwartenden Rechtskenntnisse hinausgegangen seien. Denn der Vertrag sei kurz und einfach strukturiert. Andere Berufsbetreuer der höchsten Vergütungsstufe hätten ihn ebenso aufsetzen können. Das in Bezug genommene Nachlassverzeichnis habe der Ehemann der Verstorbenen erstellt. Da es sich um einen Fall gesetzlicher Erbfolge gehandelt habe, hätten die Erben von Anfang an festgestanden. Nachdem das Erbe bereits aufgeteilt gewesen sei, sei der Vertrag auch nicht zu vollziehen gewesen. Einzige Aufgabe der vormaligen Betreuerin sei es gewesen, anhand der gesetzlichen Quoten den Anteil der Erben auszurechnen. Außerdem habe das Amtsgericht durch seine Schreiben wesentliche Vorgaben gemacht und auch den an die Betroffene auszuzahlenden Betrag überprüft. Im Übrigen habe die vormalige Betreuerin ihr Wahlrecht, ob sie pauschale Vergütung nach § 1836 BGB wünsche oder Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB bevorzuge, durch entsprechenden vorangegangenen Festsetzungsantrag im Sinne der pauschalen Vergütung ausgeübt.
2. Dies hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
a) Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdegericht allerdings in der Annahme, die vormalige Betreuerin sei durch den auf die Festsetzung pauschaler Vergütung nach § 1836 BGB für den Zeitraum vom 17. August bis 16. November 2010 gerichteten Antrag daran gehindert, nachträglich Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB für das in diesem Zeitraum erfolgte Aufsetzen und den Abschluss des Erbauseinandersetzungsvertrages zu beanspruchen.
aa) Zwar wird mit der pauschalen Vergütung nach § 1836 Abs. 2 und 3 BGB, §§ 4, 5 VBVG grundsätzlich die gesamte Tätigkeit des Betreuers abgegolten. Nach § 1835 Abs. 3 BGB, dessen Geltung gemäß §§ 1 Abs. 2 Satz 2 RVG, 4 Abs. 2 Satz 2 VBVG unberührt bleibt, kann jedoch ein Betreuer dem Betreuten erbrachte Leistungen, die zu seinem Beruf gehören, als Aufwendungen gesondert geltend machen. Der als Betreuer bestellte Rechtsanwalt kann daher eine Tätigkeit im Rahmen der Betreuung gemäß § 1835 Abs. 3 BGB nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn und soweit sich die zu bewältigende Aufgabe als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass der Betreute - und bei mittellosen Betroffenen die Staatskasse - keinen Vorteil daraus ziehen soll, dass sein Betreuer zufällig aufgrund einer besonderen beruflichen Qualifikation etwas verrichten kann, wozu ein anderer Betreuer berechtigterweise die entgeltlichen Dienste eines Dritten in Anspruch nehmen würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 57/13 - FamRZ 2014, 472 Rn. 11; vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 13 f. und vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 118/03 - FamRZ 2007, 381, 382 f.).
Die pauschale Vergütung und der Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB stehen beim berufsmäßigen Betreuer nicht in einem Alternativverhältnis zueinander. Vielmehr erfasst der Aufwendungsersatz (nur) diejenigen Leistungen im Rahmen der Aufgabenerfüllung des Betreuers, die eine berufsspezifische Tätigkeit darstellen und für die jeder Betreuer einen Fachmann hinzuziehen dürfte oder - etwa bei Gerichtsverfahren mit Anwaltszwang - sogar muss, während es im Übrigen bei der pauschalen Vergütung sein Bewenden hat. Ein Wahlrecht des Betreuers zwischen pauschaler Vergütung nach §§ 4, 5 VBVG einerseits und Aufwendungsersatz gemäß § 1835 Abs. 3 BGB andererseits besteht schon deshalb nicht, weil durch § 5 VBVG bei der Betreuervergütung - von den Sonderfällen des § 6 VBVG abgesehen - auch die Stundenanzahl pauschaliert ist (vgl. jurisPK-BGB/Pammler-Klein/Pammler 6. Aufl. [Stand: 1. Oktober 2012] § 1835 Rn. 84; Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht 3. Aufl. § 4 VBVG Rn. 41; Jürgens/v. Crailsheim Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1835 BGB Rn. 15; Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1835 BGB Rn. 57, 73; Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1. März 2012] § 1835 BGB Rn. 77; im Ergebnis ebenso MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1835 Rn. 43; a.A. - ohne Auseinandersetzung mit der geänderten Rechtslage - z.B. KG FamRZ 2012, 63; OLG Hamm FamRZ 2007, 1186, 1187; Palandt/Götz BGB 73. Aufl. § 1835 Rn. 13; Erman/Saar BGB 13. Aufl. § 1835 Rn. 6; Staudinger/Bienwald BGB [2014] § 1835 Rn. 62; BeckOK BGB/Bettin [Stand: 1. Mai 2014] § 1835 Rn. 7). Anders als vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern mit Wirkung zum 1. Juli 2005 (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz vom 21. April 2005, BGBl. I S. 1073), als der berufsmäßige Betreuer gemäß § 1836 Abs. 2 BGB in der bis 30. Juni 2005 geltenden Fassung nach erbrachten Stunden abrechnen konnte (vgl. zum Wahlrecht nach alter Rechtslage z.B. BayObLG NJW 2002, 1660, 1661; OLG Köln NJW-RR 2003, 712), kann der berufsmäßige Betreuer nun für berufsspezifische Tätigkeiten keine Erhöhung seiner (Pauschal-)Vergütung erreichen. Auf der anderen Seite würde die Annahme eines Wahlrechts dazu führen, dass der berufsmäßige Betreuer bei Geltendmachung von Aufwendungsersatz mit der (pauschalierten) Vergütung für seine sonstigen im Aufgabenkreis erbrachten Leistungen ausgeschlossen wäre, für die er aber keinen Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB erlangen kann.
Mithin tritt - vom hier nicht gegebenen Ausnahmefall abgesehen, dass der Aufgabenkreis des Betreuers und die berufsspezifische Tätigkeit deckungsgleich sind - der Aufwendungsersatz bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1835 Abs. 3 BGB neben die pauschale Vergütung. Er kann daher von dem Betreuer, der die berufsspezifischen Leistungen selbst und damit an Stelle des ansonsten gesondert zu vergütenden Fachmannes erbracht hat, zusätzlich geltend gemacht werden (Jürgens/v. Crailsheim Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1835 BGB Rn. 15; MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1835 Rn. 2; Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht 3. Aufl. § 1835 BGB Rn. 20 und § 4 VBVG Rn. 41; Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1835 BGB Rn. 57, 73). Demzufolge entfaltet die Geltendmachung der pauschalen Vergütung auch keine Sperrwirkung für einen späteren Antrag, der sich auf in der fraglichen Zeit erbrachte berufsspezifische Tätigkeiten bezieht.
bb) Daraus folgt jedoch nicht, dass jedwede Tätigkeit eines anwaltlichen Betreuers, die er im Rahmen der Betreuung erbringt, einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 1835 Abs. 3 BGB begründet. Vielmehr sind solche Leistungen, die ein nichtanwaltlicher Betreuer ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts geleistet hätte, vom Anwendungsbereich des § 1835 Abs. 3 BGB nicht erfasst (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 57/13 - FamRZ 2014, 472 Rn. 11 mwN für einen Ergänzungspfleger).
b) Nach diesen Maßgaben hat das Beschwerdegericht im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die vormalige Betreuerin hier keinen Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB verlangen kann. Denn seine Annahme, ein anderer Betreuer hätte für die Erstellung und den Abschluss des Erbauseinandersetzungsvertrages nicht die entgeltlichen Dienste eines Rechtsanwalts in Anspruch genommen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Die Erbauseinandersetzung ist auf der Grundlage des vom Amtsgericht bereits erteilten Erbscheins durchgeführt worden, nach dem die Tochter der Betroffenen in gesetzlicher Erbfolge beerbt wurde, und zwar zu ¾ von ihrem Ehemann und zu je 1/8 von ihren Eltern. Zu Recht hat das Beschwerdegericht den Vertrag als "kurz und einfach strukturiert" bezeichnet und darüber hinaus berücksichtigt, dass das im Vertrag in Bezug genommene Nachlassverzeichnis bereits von dem Ehemann der Verstorbenen erstellt worden war, das Betreuungsgericht der vormaligen Betreuerin in seinen beiden Schreiben weit reichende Hinweise über den Inhalt des abzufassenden Vertrages gemacht hatte, die Erbauseinandersetzung als solche bereits vollzogen war und das Betreuungsgericht auch die von der vormaligen Betreuerin vorgenommene Berechnung der auf die Erben entfallenden Beträge überprüft hatte.
Bei dieser Sachlage stellt die Abfassung des Vertrages keine anwaltsspezifische Tätigkeit dar, weil weder rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten zu bewältigen waren. Für diese Beurteilung ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht auf einen generellen Maßstab abzustellen, sondern auf die im Einzelfall zu erledigende Aufgabe. Nur wenn diese die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erfordert, kann die Tätigkeit nach anwaltlichem Gebührenrecht abgerechnet werden.
Dose Weber-Monecke Schilling
Nedden-Boeger Guhling