....), hat die Ehefrau des Klägers weder dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich. 7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG. 8 Der Senat weist abschließend darauf hin, dass er künftige Eingaben des Klägers, sofern sie keine neuen wesentlichen Gesichtspunkte enthalten, nicht mehr bescheiden wird....