...Dazu führt sie aus, dass § 114 Satz 2 VwGO die prozessualen Voraussetzungen lediglich dafür schaffe, dass die Behörde defizitäre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen könne, nicht hingegen, dass sie ihr Ermessen nachträglich erstmals ausübe. Der Bescheid des Bundesministeriums des Innern vom 4. Februar 2009 sei jedoch bar jeder Ermessenserwägung....