...Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anordnungsanspruch zusteht. 5 Gemäß § 44 Abs. 6 und § 48 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) ist ein Beamter verpflichtet, sich nach Weisung der für ihn zuständigen Behörde einer amtsärztlichen Untersuchung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen, wenn Zweifel bestehen, ob er aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten...