...Da der Antragsteller seinen Wohnsitz in Bremen hat, käme die Zuständigkeit eines anderen Verwaltungsgerichts als des Verwaltungsgerichts Bremen nur dann in Frage, wenn § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO dies hier deswegen vorsehen würde, weil eine Behörde mit Sitz außerhalb Bremens für die Entscheidung zuständig wäre....