Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 10.10.2013


BGH 10.10.2013 - V ZB 67/13

Abschiebungshaftverfahren: Beschwerdebefugnis einer vom Ausländer benannten Vertrauensperson; notwendige Begründung des Haftantrags im Hinblick auf die Entbehrlichkeit einer Abschiebungsandrohung


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
10.10.2013
Aktenzeichen:
V ZB 67/13
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Mönchengladbach, 25. April 2013, Az: 5 T 93/13, Beschlussvorgehend AG Mönchengladbach, 28. März 2013, Az: 65 XIV 30/12 B, Beschluss
Zitierte Gesetze
§ 417 Abs 2 Nr 3 AufenthG
§ 418 AufenthG
§ 429 Abs 2 Nr 2 AufenthG

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Vertrauensperson des Betroffenen werden der Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 28. März 2013 und der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 25. April 2013 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Inhaftierung des Betroffenen vom 19. Dezember 2012 bis zum 2. Januar 2013 rechtswidrig war.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Vertrauensperson des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Mönchengladbach auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Gründe

I.

1

Der Betroffene, dessen Staatsangehörigkeit nicht feststeht, befand sich ab dem 2. November 2012 aufgrund einer Haftanordnung des Amtsgerichts in Abschiebungshaft. Am 19. Dezember 2012 hat die von ihm benannte Vertrauensperson beantragt, die Haft aufzuheben und festzustellen, dass die Inhaftierung ab diesem Zeitpunkt rechtswidrig sei. Nach der am 2. Januar 2013 erfolgten Entlassung des Betroffenen aus der Haft will seine Vertrauensperson feststellen lassen, dass die Inhaftierung vom 19. Dezember 2012 bis zum 2. Januar 2013 rechtswidrig war. Der Antrag hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Vertrauensperson ihr Ziel weiter.

II.

2

Das Beschwerdegericht meint, die Inhaftierung sei rechtmäßig gewesen. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Abschiebungshaft hätten vorgelegen. Der Betroffene sei aufgrund seiner unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig gewesen, und es habe der begründete Verdacht bestanden, dass er sich der Abschiebung entziehen wolle. Die Zentrale Ausländerbehörde habe zwar schon am 21. Dezember 2012 erfahren, dass die algerische Staatsangehörigkeit des Betroffenen unklar sei. Sie habe die beteiligte Behörde aber aufgrund des Jahreswechsels erst am 2. Januar 2013 hiervon unterrichten können.

III.

3

1. Die Rechtsbeschwerde ist nach Erledigung der Hauptsache analog § 62 FamFG ohne Zulassung statthaft (vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, InfAuslR 2010, 359 Rn. 9 mwN). Sie ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Beteiligte zu 2 beschwerdebefugt, weil der Betroffene ihn als Vertrauensperson benannt hat (§ 429 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG). Er war, wie es gemäß § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG erforderlich ist, bereits im ersten Rechtszug beteiligt, weil er den Haftaufhebungsantrag vor dem Amtsgericht gestellt hat.

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2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

5

a) Die Haft hätte schon deshalb nicht aufrechterhalten werden dürfen, weil es an einem zulässigen Haftantrag fehlte.

6

aa) Ein Antrag auf Aufhebung der Haft (§ 426 FamFG) kann zu jeder Zeit auf Mängel der Haftanordnung gestützt werden, auch wenn neue Umstände nicht eingetreten sind. Die formelle Rechtskraft der Haftanordnung hat nur zur Folge, dass die Rechtswidrigkeit in dem Haftaufhebungsverfahren erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Haftaufhebungsantrags bei Gericht - hier also wie beantragt ab dem 19. Dezember 2012 - festgestellt werden kann (näher Senat, Beschluss vom 29. November 2012 - V ZB 170/12, InfAuslR 2013, 157 Rn. 6 f.).

7

bb) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., Senat, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, InfAuslR 2012, 328 Rn. 10; vom 6. Dezember 2012 - V ZB 118/12, juris Rn. 4; vom 31. Januar 2013 - V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130 Rn. 15, jeweils mwN).

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cc) Zu den gemäß § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG darzulegenden Abschiebungsvoraussetzungen gehört die nach § 59 AufenthG erforderliche Abschiebungsandrohung. Fehlt es an einer für die Vollstreckung der Abschiebung notwendigen Voraussetzung, darf auch eine kraft Gesetzes (§ 58 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) vollziehbare Ausreisepflicht nicht ohne weiteres durchgesetzt werden. Eine bestehende Fluchtgefahr berechtigt die Behörde zwar dazu, von einer Fristsetzung für die freiwillige Ausreise abzusehen (§ 59 Abs. 1 Satz 2  AufenthG), macht die Abschiebungsandrohung aber nicht entbehrlich. Der Haftantrag muss daher entweder Ausführungen zu einer Abschiebungsandrohung enthalten oder dazu, dass es einer solchen ausnahmsweise nicht bedurfte (z.B. nach § 59 Abs. 1 Satz 3 AufenthG oder nach § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG; eingehend zum Ganzen Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 44/12, InfAuslR 2013, 349 Rn. 9 ff. mwN). Darüber hinaus muss der Antrag ausreichende Angaben zu der Erforderlichkeit der beantragten Haftdauer enthalten (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG). Anzugeben ist, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind. Erforderlich sind konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 44/12, InfAuslR 2013, 349 Rn.12 mwN).

9

dd) Daran gemessen war der Haftantrag unzureichend. Angaben zu der Abschiebungsandrohung enthielt er nicht; die Behörde verwies nur darauf, dass der Betroffene unerlaubt eingereist sei. Auch hinsichtlich der Erforderlichkeit der beantragten Haftdauer fehlt es an einer ausreichenden Begründung. Die Mitteilung, nach Auskunft der zuständigen Zentralen Ausländerbehörde sei die Abschiebung eines algerischen Staatsangehörigen innerhalb von drei Monaten „auch ohne Sachbeweise“ möglich, ist eine unzureichende Leerfloskel; diese lässt zudem unberücksichtigt, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist und die Frist von drei Monaten die obere Grenze der möglichen Haft und nicht deren Normaldauer bestimmt (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG; näher Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225 Rn. 10).

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ee) Eine Heilung des Mangels - die mit Wirkung für die Zukunft möglich gewesen wäre - ist im weiteren Verfahren nicht erfolgt.

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b) Die Haftanordnung war ferner rechtswidrig, weil das Amtsgericht - wie die Rechtsbeschwerde zutreffend hervorhebt - die gemäß § 26 FamFG erforderliche Prognose hinsichtlich der Durchführbarkeit der Abschiebung nicht getroffen, sondern lediglich die unzureichende Begründung aus dem Haftantrag wiederholt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Mai 2011 - V ZB 265/10, FGPrax 2011, 201 Rn. 8 ff. mwN).

12

c) Wenn im Übrigen - wie es das Beschwerdegericht annimmt - die Zentrale Ausländerbehörde bereits am 21. Dezember 2012 Kenntnis davon gehabt haben sollte, dass eine Abschiebung nach Algerien nicht (mehr) gelingen konnte, wäre der Betroffene sofort zu entlassen gewesen. Keinesfalls kann allein die verzögerte Weitergabe behördlicher Informationen die Aufrechterhaltung von Sicherungshaft rechtfertigen (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG).

IV.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.

Stresemann                           Roth                       Brückner

                      Weinland                     Kazele