...Dies kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Krankheit oder Behinderung, die bei Anordnung der Betreuung vorlag, sich soweit gebessert hat, dass der Betroffene in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen, wenn der Betroffene wirksam einen Vertreter mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten beauftragt hat oder wenn sich der Betroffene nunmehr mit freiem Willen (§ 1896 Abs....