.... § 14 BeamtVG a.F. zu einer Minderung des Ruhegehalts derjenigen Beamten führen kann, die ihren Dienst zumindest während eines Teils ihrer Laufbahn als Teilzeitbeschäftigte ausgeübt haben, dann gegen den Grundsatz der Entgeltgleichheit verstößt, wenn diese Gruppe von Beamten erheblich mehr Frauen als Männer umfasst....