Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 01.03.2018


BVerwG 01.03.2018 - 2 C 49/16

Beamtenversorgungsrechtlicher Anspruch einer behinderten Waise auf Waisengeld nach der Vollendung des 27. Lebensjahres


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsdatum:
01.03.2018
Aktenzeichen:
2 C 49/16
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2018:010318U2C49.16.0
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 15. September 2016, Az: 4 S 1741/15, Urteilvorgehend VG Karlsruhe, 12. Februar 2015, Az: 3 K 2024/13, Urteil
Zitierte Gesetze

Leitsätze

Der Anspruch einer behinderten Waise nach dem Beamtenversorgungsgesetz auf Waisengeld für Zeiten nach Vollendung ihres 27. Lebensjahres setzt voraus, dass die Behinderung bereits zu diesem Zeitpunkt dazu führte, dass die Waise außer Stande war, sich selbst zu unterhalten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Waisengeld.

2

Der 1960 geborene, ledige Kläger erlitt nach einer Frühgeburt eine frühkindliche Hirnschädigung, die zu einer paraspastischen Beinlähmung und zu orthopädischen Folgebeschwerden führte. In späteren Jahren traten weitere Erkrankungen hinzu.

3

Von 1976 bis 1979 absolvierte der Kläger eine Ausbildung zum Bäcker. 1980 zog er aus der elterlichen Wohnung in Dortmund aus. Ab 1984 wohnte er in Berlin, wo er versicherungspflichtig beschäftigt war. 1987 erkannte das Versorgungsamt Berlin an, dass bei dem Kläger eine Reihe von Behinderungen vorliegen; es stellte einen dadurch bedingten Grad der Behinderung (GdB) von 50 fest. 1990 zog der Kläger nach Karlsruhe. Er nahm dort eine Beschäftigung als Verkäufer in einem Kaufhaus auf. 1994 stellte das Versorgungsamt Karlsruhe einen GdB von 100 fest, der durch die bereits 1987 anerkannten sowie eine Reihe weiterer Behinderungen bedingt sei. 2002 und 2004 wurde die monatliche Arbeitszeit des Klägers einvernehmlich von 130 auf 110 und zuletzt 80 Stunden reduziert.

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2005 bewilligte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit ab August 2004 in Höhe von damals 701,07 € monatlich. 2010 wurden dem Kläger aus seiner betrieblichen Altersversorgung Versorgungsleistungen in Höhe von 103,68 € monatlich ab Januar 2011 bewilligt. Im selben Jahr bewilligte die Familienkasse dem Vater des Klägers Kindergeld rückwirkend ab Januar 2009 in Höhe von zuletzt 184 € monatlich, das dem Kläger ausgezahlt wurde.

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Im Juli 2012 starb der Vater des Klägers, ein Ruhestandsbeamter der beklagten Bundesrepublik Deutschland, im Alter von 76 Jahren.

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Im November 2012 beantragte der Kläger Waisengeld. Sein Antrag ist im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Waisengeld zustehe, weil zwar seine Behinderung, nicht aber seine fehlende Fähigkeit zum Selbstunterhalt vor dem 27. Lebensjahr eingetreten sei. Die Entstehungsgeschichte und der Zweck der maßgeblichen Vorschrift des Beamtenversorgungsrechts belegten, dass ein Anspruch einer behinderten Waise auf Waisengeld für Zeiten nach Vollendung ihres 27. Lebensjahres voraussetze, dass die Behinderung bereits zu diesem Zeitpunkt dazu geführt habe, dass die Waise außerstande war, sich selbst zu unterhalten. Der Kläger habe sich jedoch bereits vor seinem 27. Lebensjahr völlig aus der elterlichen Obhut und Fürsorge gelöst, alleine gewohnt und gearbeitet und sich selbst unterhalten können. Von August 1976 bis Juli 2004 sei er fast durchgängig erwerbstätig gewesen. Seine Versorgungsanwartschaft sei deshalb mit Vollendung seines 27. Lebensjahres im Jahr 1987 untergegangen. Sie habe sich daher beim Tod seines Vaters 25 Jahre später im Jahr 2012 nicht mehr zu einem Vollrecht wandeln können.

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Hiergegen richtet sich die bereits vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er beantragt,

die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. September 2016 und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Februar 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger auf seinen Antrag vom 21. November 2012 Waisengeld zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Berufungsurteil verletzt kein revisibles Recht (§ 137 Abs. 1, § 191 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 127 Nr. 2 BRRG).

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Waisengeld, weil seine Anwartschaft auf Waisengeld mit der Vollendung seines 27. Lebensjahres gemäß § 61 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) erloschen ist, da nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und deshalb bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erst nach diesem Zeitpunkt seine behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt entstanden ist (1.). Auch das Alimentationsprinzip als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gebietet kein anderes Auslegungsergebnis (2.).

11

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Waisengeld, weil seine Anwartschaft auf Waisengeld mit der Vollendung seines 27. Lebensjahres gemäß § 61 Abs. 2 BeamtVG erloschen ist.

12

a) Die maßgebliche Gesetzesfassung für den geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Waisengeld ist für den Zeitraum bis zum 10. Januar 2017 § 61 BeamtVG in der Fassung vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) - im Folgenden: BeamtVG 2011 - und für den Zeitraum ab dem 11. Januar 2017 § 61 BeamtVG in der Fassung vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) - im Folgenden: BeamtVG 2017.

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Der mögliche Versorgungsfall ist mit dem Tod des Vaters des Klägers im Jahre 2012 eingetreten. Die zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Fassung des § 61 BeamtVG 2011 galt auch noch zum Zeitpunkt des Berufungsurteils. Seit dem 11. Januar 2017 ist § 61 BeamtVG 2017 in Kraft. Die Geltung des § 61 BeamtVG 2017 ist gesetzlich nicht auf die Zeit vor seinem Inkrafttreten im Januar 2017 ausgedehnt worden (vgl. Art. 14 des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 5. Januar 2017, BGBl. I S. 17). Ebenso wenig ist in der mit diesem Gesetz eingefügten Übergangsregelung des § 69k BeamtVG für vor dem 11. Januar 2017 eingetretene Versorgungsfälle die Fortgeltung des § 61 BeamtVG 2011 angeordnet worden.

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Aus § 113 Abs. 5 VwGO folgt, dass einer Verpflichtungs- oder Bescheidungsklage nur dann stattgegeben werden darf, wenn der Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf den mit der Klage begehrten Verwaltungsakt hat. Dieser Grundsatz gilt auch für das Revisionsverfahren (stRspr, vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1954 - 5 C 97.54 - BVerwGE 1, 291 <298 ff.>). Nicht aus dem Prozessrecht, sondern ausschließlich aus dem materiellen Recht ergibt sich, ob der vom Kläger mit der Verpflichtungsklage geltend gemachte Anspruch besteht und welcher Beurteilungszeitpunkt maßgebend ist. Ändert sich während des gerichtlichen Verfahrens das materielle Recht, so ist auf der Grundlage dieser Änderung zu entscheiden, ob das neue Recht einen durch das alte Recht begründeten Anspruch beseitigt, verändert oder unberührt lässt (vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Dezember 1989 - 8 C 17.87 - BVerwGE 84, 157 <160 f.> m.w.N., vom 3. November 1994 - 3 C 17.92 - BVerwGE 97, 79 <81 f.> und vom 20. März 1996 - 6 C 4.95 - BVerwGE 100, 346 <348>). Entscheidend ist, ob sich das geänderte Recht nach seinem zeitlichen und inhaltlichen Geltungsanspruch auf den festgestellten Sachverhalt erstreckt (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1999 - 2 C 4.98 - Buchholz 239.2 § 28 SVG Nr. 2 S. 2).

15

Bei laufenden Versorgungsleistungen kommt es in aller Regel auf die Sach- und Rechtslage in dem Zeitraum an, für den der Anspruch geltend gemacht wird. Stand dem Kläger nach altem Recht ein Anspruch auf Waisengeld zu, dann entfiele dieser Anspruch für den Geltungszeitraum des alten Rechts auch dann nicht, wenn dem Kläger der Anspruch nach neuem Recht nicht (mehr) zustünde; denn dem Kläger darf aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes allein wegen der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich kein Nachteil erwachsen (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 20.97 - Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 2 S. 2 und vom 11. Februar 1999 - 2 C 4.98 - Buchholz 239.2 § 28 SVG Nr. 2 S. 3).

16

Dass die Rechtsänderung während des Revisionsverfahrens eingetreten ist, ist unerheblich. Während der Anhängigkeit des Revisionsverfahrens eintretende Rechtsänderungen sind in dem gleichen Umfang für das Revisionsgericht beachtlich, in dem sie die Vorinstanz berücksichtigen müsste, wenn sie jetzt entschiede (stRspr seit BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1954 - 5 C 97.54 - BVerwGE 1, 291 <298>, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1972 - 4 C 6.71 - BVerwGE 41, 227 <230>).

17

b) Die allgemeinen Entstehensvoraussetzungen für einen Anspruch bzw. ein Anwartschaftsrecht auf Waisengeld sind gegeben: Der Kläger ist Kind eines verstorbenen Ruhestandsbeamten (§ 23 Abs. 1 Halbs. 1 BeamtVG). Sein Vater hat eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet (§ 23 Abs. 1 Halbs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG).

18

Solange der (Ruhestands-) Beamte noch lebt, ist der Anspruch auf Witwen- und Waisengeld ein - einem Anwartschaftsrecht vergleichbarer - bedingter Anspruch, der dem (Ruhestands-) Beamten, nicht der Witwe oder der Waise zusteht (BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1971 - 6 C 57.66 - BVerwGE 38, 346 <348 f.>).

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c) Das Anwartschaftsrecht auf Waisengeld ist gemäß § 61 Abs. 2 BeamtVG 2011 mit der Vollendung des 27. Lebensjahres des Klägers erloschen.

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§ 61 BeamtVG regelt zeitliche Begrenzungen der (Witwen- und) Waisenversorgung. Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG 2011 erlischt der Anspruch auf Waisengeld mit dem Ende des Monats, in dem die Waise das 18. Lebensjahr vollendet; Waisengeld wird also grundsätzlich nur für minderjährige Waisen gewährt.

21

In den Fällen des § 61 Abs. 2 BeamtVG 2011 wird das Waisengeld in drei Fällen auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. Dies ist u.a. bei einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG 2006 der Fall, d.h. bei einer auf körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung beruhenden Unfähigkeit, sich selbst zu unterhalten (§ 61 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG 2011 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG 2006). Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 wird das Waisengeld über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn die Behinderung bei Vollendung des 27. Lebensjahres bestanden hat und die Waise ledig, verwitwet oder ohne hinreichenden Ehegattenunterhalt ist (§ 61 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG 2011).

22

aa) Hiernach legt bereits der Wortlaut der Norm nahe, dass die Gewährung von Waisengeld nach Vollendung des 27. Lebensjahres voraussetzt, dass - ebenso wie die Behinderung - auch die Unfähigkeit, sich selbst zu unterhalten, schon zu diesem Zeitpunkt bestanden haben muss.

23

Dafür spricht zum einen das Wort "solange" in § 61 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG 2011, denn zu den hiervon in Bezug genommenen Voraussetzungen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG 2006 gehört auch die Unfähigkeit der Waise, sich selbst zu unterhalten. Nach § 61 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG 2011 wird das Waisengeld nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange u.a. die in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG 2006 genannten Voraussetzungen gegeben sind. Voraussetzungen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG 2006 sind zum einen, dass der Betreffende wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und zum anderen, dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist. Damit legt der Wortlaut nahe, dass mit dem Fehlen oder Wegfall einer dieser beiden Voraussetzungen - Behinderung und Selbstunterhaltsfähigkeit - auch der Anspruch auf Waisengeld für mindestens 18 Jahre alte Waisen nicht entsteht bzw. entfällt, ohne dass ein späteres Entstehen oder Wiederaufleben eines solchen Anspruchs möglich ist. Würde allein die Behinderung genügen, bedürfte es der Verweisung auf § 32 EStG 2006 nicht.

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Dafür spricht auch, dass Waisengeld gemäß § 61 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG 2011 über das 27. Lebensjahr "hinaus" gewährt wird. Nach der - im Streitfall für den überwiegenden Zeitraum maßgeblichen - Anspruchsnorm des § 61 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG 2011 wird "das Waisengeld nach Satz 2" über das 27. Lebensjahr "hinaus" nur gewährt, wenn die Behinderung insbesondere bei Vollendung des 27. Lebensjahres bestanden hat und die Waise insbesondere ledig oder verwitwet ist. Es liegt wegen der Bezugnahme auf "das Waisengeld nach Satz 2" auch nahe, dass mit "Behinderung" in § 61 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BeamtVG 2011 eine Behinderung im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG 2011 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG 2006 und damit eine Behinderung mit der Folge der Unfähigkeit zum Selbstunterhalt gemeint ist.

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Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu § 32 EStG 2005 für das Kindergeldrecht nicht erforderlich ist, dass neben der Behinderung auch die dadurch bedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt bereits vor der Vollendung des 27. Lebensjahres vorgelegen hat (BFH, Urteil vom 9. Juni 2011 - III R 61/08 - BFHE 234, 143 Rn. 18 ff.). Der Bundesfinanzhof hat § 32 EStG aus sich heraus für das Kindergeldrecht ausgelegt, während die Regelung zum Waisengeld in § 61 Abs. 2 BeamtVG 2011 nur für den Begriff der Behinderung auf die Regelung in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG 2006 zurückgreift. Der Waisengeldanspruch bestimmt sich im Wege der Auslegung des § 61 Abs. 2 BeamtVG nach allen Auslegungskriterien, der Kindergeldanspruch im Wege einer solchen Auslegung des § 32 EStG. Das Auslegungsergebnis zum Waisengeldanspruch kann anders ausfallen als die Auslegung zum Kindergeldanspruch, weil sie an unterschiedliche Normen anknüpfen und weil - wie erwähnt - § 61 Abs. 2 BeamtVG 2011 nur bezüglich eines von mehreren Tatbestandsmerkmalen auf die Regelung im Einkommensteuergesetz verweist. Die Frage einer Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (vgl. § 11 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes) stellt sich somit von vornherein nicht.

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bb) In systematischer Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Regelungen zum Witwen- und Waisengeld Entstehungs- und Erlöschenstatbestände kennen. Das Erlöschen eines Anspruchs hat begrifflich sein Nichtmehrfortbestehen zur Folge. Das bedeutet, dass nach Erlöschen des Anspruchs auch der spätere Eintritt vorher fehlender einzelner Elemente des Entstehungstatbestandes dieses Anspruchs - etwa der Unfähigkeit, sich selbst zu unterhalten - nicht zur Entstehung des Anspruchs oder zum Erstarken eines Anwartschaftsrechts zu einem (Zahlungs-)Anspruch führt. Anders ist es nur dann, wenn und soweit das Gesetz das Wiederaufleben des Anspruchs anordnet. Das ist aber im Rahmen des § 61 BeamtVG nicht für das Waisengeld, sondern nur für das Witwengeld der Fall. Gemäß § 61 Abs. 3 BeamtVG 2011 - Entsprechendes gilt für § 61 Abs. 3 BeamtVG 2017 - lebt der Anspruch auf Witwengeld, der mit der Wiederverheiratung der Witwe erloschen war (§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG 2011 und 2017), mit der Scheidung der Ehe wieder auf (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Januar 1967 - 2 C 96.63 - BVerwGE 26, 15 <19>). Eine entsprechende Regelung für das Waisengeld besteht nicht.

27

Im Übrigen lassen sich der Systematik der Norm keine weiteren eindeutigen Hinweise dazu entnehmen, ob § 61 Abs. 2 BeamtVG 2011 als Erweiterung der in § 61 Abs. 1 BeamtVG 2011 bestimmten Erlöschenstatbestände das Erlöschen des Waisengeldanspruchs hinausschiebt oder auch das erstmalige Entstehen eines solchen Anspruchs ermöglicht. Für das Hinausschieben des Erlöschens könnte sprechen, dass der Gesetzgeber das Wiederaufleben nur in Absatz 3 ausdrücklich anordnet. Dafür spricht auch - wie bereits erwähnt - die Verwendung des Wortes "solange" in Absatz 2 Satz 1 und der Umstand, dass das Waisengeld nach Satz 3 auf dasjenige nach Satz 2 "aufsetzt". Dagegen spricht, dass in Absatz 2 ebenso wenig wie vom "Wiederaufleben" vom "Erlöschen" die Rede ist; die in Absatz 2 verwendete Formulierung "wird gewährt" ist insoweit offen. Für die Möglichkeit des Wiederauflebens könnte sprechen, dass § 61 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BeamtVG 2011 sonst überflüssig wäre: Der Eintritt der Behinderung bei Vollendung des 27. Lebensjahres bzw. das Sichbefinden in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung zu diesem Zeitpunkt müssten nicht gesondert erwähnt werden, wenn ab dem 27. Lebensjahr nur die Anspruchsvoraussetzungen von § 61 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BeamtVG 2011 neu hinzukämen.

28

cc) Ein eindeutiges Auslegungsergebnis ergibt sich aus Sinn und Zweck der Norm unter Berücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte.

29

Bereits in § 133 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Deutsches Beamtengesetz (DBG) vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) war geregelt, dass Waisengeld nach Vollendung des 18. Lebensjahres für eine Waise "weiter" gewährt werden konnte, wenn die Waise infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd außerstande war, sich selbst zu unterhalten. Damit war klar und eindeutig geregelt, dass Gebrechlichkeit und mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt bis zu einem bestimmten Lebensalter - damals dem 18. Lebensjahr - eingetreten sein mussten und keine Möglichkeit bestand, ein erloschenes Waisengeld wieder aufleben zu lassen oder für ein Kind, das erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres Waise wurde, Waisengeld zu gewähren (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. August 1958 - 6 C 312.57 - BVerwGE 7, 205). Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Deutschen Beamtengesetzes vom 20. Dezember 1940 (RGBl. I S. 1645) wurde das Wort "weiter" gestrichen, das Erfordernis der fehlenden Fähigkeit zum Selbstunterhalt aber beibehalten. § 164 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) enthielt eine Soll-Regelung zur Gewährung von Waisengeld bei gebrechlichkeitsbedingt fehlender Fähigkeit zum Selbstunterhalt auch über das 24. Lebensjahr hinaus. 1957 wurde diese Altersgrenze in § 164 Abs. 2 BBG auf das 25. Lebensjahr (BGBl. I S. 1337) und 1965 auf das 27. Lebensjahr (BGBl. I S. 1776) erhöht. 1969 wurde die Gewährung von Waisengeld in § 164 BBG erstmals auch durch einen Verweis auf andere Vorschriften - seinerzeit auf eine Norm des Bundesbesoldungsgesetzes - geregelt (BGBl. I S. 365 <373>); nach Wegfall dieser besoldungsrechtlichen Bezugsnorm trat 1974 an ihre Stelle eine Norm des inzwischen geschaffenen Bundeskindergeldgesetzes (BGBl. I S. 3716 <3719>). In beiden Fällen blieb die fehlende Fähigkeit zum Selbstunterhalt Leistungsvoraussetzung.

30

Das 1976 erlassene Beamtenversorgungsgesetz (BGBl. I S. 2485) ersetzte § 164 BBG durch § 61 BeamtVG und behielt die Anknüpfung an das Bundeskindergeldgesetz bei. In der Gesetzesänderung von 1981 (BGBl. I S. 1523 <1525>) entfiel u.a. die gesonderte ausdrückliche Erwähnung der fehlenden Fähigkeit zum Selbstunterhalt als Voraussetzung für die Gewährung von Waisengeld über das 27. Lebensjahr hinaus. Allerdings legte der systematische Zusammenhang das Fortbestehen dieses Erfordernisses ebenso nahe wie der Zweck des Gesetzes, der in der Begrenzung der Dynamik öffentlicher Ausgaben und der Rückführung der Neuverschuldung der öffentlichen Haushalte durch Kürzungen auf der Ausgabenseite auch durch Eingriffe in Leistungsgesetze lag (vgl. BT-Drs. 9/842, S. 52, 53 ff.). Zum 1. Januar 1996 (BBVAnpG 95, BGBl. I S. 1942 <1945>) ersetzte der Gesetzgeber den Verweis in § 61 Abs. 2 BeamtVG auf das Bundeskindergeldgesetz durch einen Verweis auf die kindergeldrechtlichen Tatbestände des § 32 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1996. Die Bezugsnorm des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG 1996 stellte auf die behinderungsbedingt fehlende Fähigkeit zum Selbstunterhalt ab.

31

Zum 1. Januar 2007 wurde im Kindergeldrecht durch eine Änderung des § 32 EStG die Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld von dem bis dahin maßgeblichen 27. auf das 25. Lebensjahr herabgesetzt (BGBl. I 2006 S. 1652). Für beamtenversorgungsrechtliche Ansprüche auf Waisengeld wollte der Gesetzgeber diese Änderung nicht übernehmen, weil im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung bei Waisenrenten ebenfalls die Vollendung des 27. Lebensjahres maßgeblich ist (dort allerdings als Höchstaltersgrenze, vgl. § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI und BSG, Urteil vom 20. Juni 2002 - B 13 RJ 45/01 R - SozR 3-2600 § 48 Nr. 7). Um im Rahmen des § 61 Abs. 2 BeamtVG weiterhin auf das 27. Lebensjahr abstellen zu können, ersetzte der Gesetzgeber den bis dahin geltenden dynamischen Verweis in § 61 Abs. 2 BeamtVG auf § 32 EStG durch eine statische Verweisung, indem er seither auf diese Vorschrift "in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung", in der noch auf die Vollendung des 27. Lebensjahres abgestellt wurde, Bezug nimmt.

32

Diese Entstehungsgeschichte bietet keinen Anhalt für die Annahme, dass künftig auf die bis zu einem bestimmten Alter der Waise eintretende behinderungsbedingt fehlende Fähigkeit zum Selbstunterhalt als Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Waisengeld verzichtet werden sollte. Dies hat das Berufungsgericht im Einzelnen zutreffend dargestellt (UA S. 16 ff.). Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck des Waisengeldanspruchs, wie er vom Senat bereits in seinen Urteilen vom 8. August 1958 - 6 C 312.57 - (BVerwGE 7, 205 ff.) und vom 11. Juni 1985 - 2 C 34.83 - (BVerwGE 71, 336 <339 f.>) formuliert worden ist. Danach ist Sinn der Regelung über die Gewährung von Waisengeld, einer Beamtenwaise finanzielle Betreuung angedeihen zu lassen bis zu jenem Zeitpunkt, in dem ein Kind typischerweise auf eigenen Füßen zu stehen vermag und elterlicher Obhut nicht mehr bedarf. In folgerichtiger Durchführung dieses Gedankens gilt die sonst vorgesehene zeitliche Begrenzung für die Gewährung von Waisengeld dann nicht, wenn die Waise infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Der Senat hat in dem erwähnten Urteil vom 8. August 1958 (a.a.O. S. 206) ausdrücklich konzediert, dass eine erst in höherem Alter eintretende behinderungsbedingte Erwerbsunfähigkeit die Angehörigen oft besonders hart treffe. Schlussfolgerungen für den Waisengeldanspruch hat er aber nicht gezogen, weil es sich dann nicht um den typischen Fall der beamtenrechtlichen Fürsorge handele.

33

dd) Der Anspruch auf Waisengeld kann deshalb jedenfalls nach der Vollendung des 27. Lebensjahres nicht entstehen oder wiederaufleben, wenn - wie hier - ein Kind, nachdem es wirtschaftlich selbständig geworden ist, die Fähigkeit zum Selbstunterhalt verliert (vgl. für das Kindergeld: BSG, Urteil vom 14. August 1984 - 10 RKg 6/83 - BSGE 57, 108 <109 ff>.). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass es dann des Waisengeldes nicht mehr bedarf, weil das Kind eigene sozialversicherungsrechtliche Ansprüche erworben hat.

34

d) Auch für den nach § 61 Abs. 2 BeamtVG 2017 zu beurteilenden Zeitraum ab 11. Januar 2017 steht dem Kläger Waisengeld nicht zu.

35

Die Vorschrift des § 61 Abs. 2 BeamtVG hat in der Neufassung insoweit eine Änderung erfahren, als die Verweisung auf § 32 EStG 2006 durch eine unmittelbare Regelung und in Satz 1 das Wort "solange" durch das Wort "wenn" ersetzt worden ist. Andererseits ist nach der jetzigen Fassung die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt ausdrückliche Voraussetzung für die Gewährung von Waisengeld nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Eine inhaltliche Änderung war nach den Gesetzesmaterialien mit der Neufassung nicht beabsichtigt (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 18/9532 S. 47).

36

Letztlich gilt für die Auslegung des § 61 Abs. 2 BeamtVG 2017 nichts anderes als für die Auslegung dieser Norm in der Fassung von 2011. Auch bei der Neufassung spricht bereits nach dem Wortlaut ("hinaus") mehr für das Erfordernis der fehlenden Selbstunterhaltsfähigkeit bereits vor Eintritt des 27. Lebensjahres und gelten die Aspekte der Auslegung nach Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte (tradierte begrenzte Reichweite der Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn) unverändert.

37

2. Eine andere Auslegung ist auch nicht beamtenverfassungsrechtlich im Hinblick auf das Alimentationsprinzip als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG geboten.

38

Zwar fordert das Alimentationsprinzip, dass der Beamte und seine Familie zu alimentieren sind. Allerdings erstreckt sich die Reichweite des Alimentationsprinzips hinsichtlich der Besoldung des Beamten grundsätzlich nur auf minderjährige und im Haushalt lebende Kinder und gilt entsprechendes auch für die Hinterbliebenenversorgung in Form des Waisengeldes. Eine lebenslängliche Versorgung ist nur dem Beamten und - grundsätzlich - seiner Witwe verfassungsrechtlich gewährleistet. Den Dienstherrn trifft seit jeher nicht die Verpflichtung, dem Beamten die kinderbezogenen Besoldungskomponenten ohne zeitliche Begrenzung zu gewähren. Die Erwägung des Gesetzgebers, dass die Kinder eines Beamten nur solange bei der Bemessung der Höhe der Besoldung zu berücksichtigen sind, wie allgemein zu erwarten ist, dass sie zum Haushalt des Beamten gehören und ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit wegen auf Unterhalt durch ihn angewiesen sind, ist nach wie vor sachgerecht. Gleiches gilt hinsichtlich der Bemessung der Höhe der Versorgungsbezüge. Dementsprechend ist der Gesetzgeber nicht gehindert, die Gewährung von Waisengeld durch die Anknüpfung an Altersgrenzen zeitlich zu begrenzen. Die Festsetzung solcher Altersgrenzen gründet in der Erfahrung, dass die Waisen typischerweise jedenfalls in diesem Alter ihre wirtschaftliche Selbständigkeit erlangt haben und sich selbst unterhalten können (BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 1985 - 2 BvL 24/82 - BVerfGE 70, 69 <80 ff.> zum Waisengeld).

39

Die Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG erstreckt sich also nicht auf Kinder, die - behindert oder nicht - im Erwachsenenalter selbständig leben und arbeiten. Sie lebt auch nicht wieder auf, wenn die Kinder diese Fähigkeit später verlieren. Dann haben die Betroffenen regelmäßig einen eigenen Anspruch im System der sozialen Sicherung; dessen Auskömmlichkeit ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zwar muss der Beamte sich einschränken, wenn er in einer solchen Lage sein Kind unterstützt oder Mittel anspart, die für eine solche Unterstützung in der Zeit nach seinem Tod bestimmt sind. Doch ist diese Konstellation nicht von der Alimentationspflicht des Dienstherrn erfasst.

40

3. Nach alledem steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Waisengeld nicht zu. Das Berufungsgericht hat die Revision des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zu Recht zurückgewiesen.

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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.