...Danach gelten Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt (Satz 2), während für Anträge, die zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden, die Leistung erst vom Beginn des Antragsmonats an gewährt wird (Satz 3)....