Entscheidungsdatum: 15.11.2016
1. Soweit Versorgungsbezüge mit gesetzlichen Renten oder entsprechenden Rentenansprüchen zusammentreffen (§ 55 Abs. 1 Satz 1 und 3 BeamtVG) und dies zu einem Überschreiten der gesetzlichen Höchstgrenze führt, ruht kraft Gesetzes der Teil des über der Höchstgrenze liegenden Ruhegehalts. Ein Ruhensbescheid hat nur feststellenden Charakter (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2013 - 2 C 17.12 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 27 Rn. 10).
2. Hat die Versorgungsbehörde konkrete Anhaltspunkte für rentenrechtliche (Vorbeschäftigungs-)Zeiten des Beamten, muss sie - um den Beginn der Verjährungsfrist auslösende grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu vermeiden - vor der Festsetzung des Ruhegehalts beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nachfragen, ob eine Rente bezogen wird oder ein Rentenanspruch besteht.
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von ruhenden Versorgungsbezügen.
Der 1941 geborene Kläger stand, nachdem er zuvor mehrere Jahre Tarifangestellter gewesen war, seit 1978 als Beamter im Dienst der Beklagten, zuletzt im Amt eines Direktors und Professors (Besoldungsgruppe B 1 BBesO). Mit Ablauf des Januar 2006 trat er nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) hatte dem Kläger bereits im Januar 2005 in einer "Renteninformation" mitgeteilt, dass seine bislang erreichte Rentenanwartschaft zum 65. Lebensjahr eine monatliche Altersrente ergebe. Zusätzlich erläuterte sie ihm im Januar 2006, er erhalte seine Altersrente rechtzeitig, wenn er sie bis zum 30. April 2006 beantrage; bei späterem Antrag werde die Rente erst ab Antragstellung geleistet. Der Kläger stellte keinen Rentenantrag.
Mit Bescheid vom 18. Januar 2006 setzte die Oberfinanzdirektion Chemnitz die Versorgungsbezüge des Klägers fest. Dabei wies sie darauf hin, dass Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Versorgungsbezüge anzurechnen seien. Dies gelte auch, wenn auf eine solche Rente verzichtet oder sie nicht beantragt werde.
Im August 2010 teilte die DRV Bund der Bundesfinanzdirektion auf deren Anfrage vom Mai 2010 mit, der Kläger habe seit Februar 2006 eine monatliche Rentenanwartschaft in Höhe von 416,45 €. Daraufhin berechnete die Bundesfinanzdirektion die Versorgungsbezüge des Klägers unter Berücksichtigung der mitgeteilten fiktiven Rentenbeträge neu und kündigte ihm an, die von Februar 2006 bis September 2010 überzahlten Versorgungsbezüge zurückzufordern. Mit Bescheid vom 3. November 2010 forderte sie von dem Kläger zunächst überzahlte Ruhestandsbezüge i.H.v. 23 605,52 € für diesen Zeitraum zurück.
Mit Wirkung ab September 2010 bewilligte die DRV Bund dem Kläger die von ihm nunmehr beantragte Regelaltersrente in Höhe von monatlich 550,14 €. Wegen der späten Antragstellung legte sie der Berechnung einen um 0,275 erhöhten Zugangsfaktor zugrunde.
Mit Bescheid vom 3. Januar 2011 nahm die Bundesfinanzdirektion neue Ruhensberechnungen auf der Grundlage des ergangenen Rentenbescheids vor und ermittelte den Umfang, in dem die Versorgung des Klägers ab Februar 2006 durch die ihm fiktiv zustehende und ab September 2010 durch die tatsächlich gewährte gesetzliche Rente ruhte. Dabei wurden sowohl die fiktive Rente als auch die tatsächlich gezahlte Rente mit dem (nicht erhöhten) Zugangsfaktor von 1,0 angerechnet.
Mit weiterem Bescheid vom 3. Januar 2011 forderte die Bundesfinanzdirektion unter Aufhebung des Bescheids vom 3. November 2010 nunmehr 22 728,37 € vom Kläger zurück, zahlbar in monatlichen Raten von 1 000 €. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies die Bundesfinanzdirektion zurück, wobei sie die Ratenhöhe auf 750 € reduzierte.
Die Klage gegen den Rückforderungsbescheid vom 3. Januar 2011 ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht u.a. ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Rückforderung seien erfüllt. Dem Kläger seien zuviel Versorgungsbezüge gezahlt worden. Der zunächst in dem Versorgungsfestsetzungsbescheid liegende Rechtsgrund für die Zahlungen sei spätestens mit Bekanntgabe der im bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 3. Januar 2011 getroffenen Ruhensregelungen weggefallen. Der Rückzahlungsanspruch sei auch nicht verjährt. Bei einem Anspruch auf Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge wegen nachträglicher Anwendung von Ruhensvorschriften werde die Verjährungsfrist erst mit der Bekanntgabe eines Ruhensbescheids gegenüber dem Versorgungsempfänger in Lauf gesetzt. Diese Frist sei hier nicht abgelaufen.
Mit der bereits vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt der Kläger,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Februar 2015 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. September 2012 sowie den Bescheid der Bundesfinanzdirektion Mitte vom 3. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. August 2011 aufzuheben und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Revision des Klägers ist teilweise begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO), weil es angenommen hat, die Verjährungsfrist für die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge wegen nachträglicher Anwendung von Ruhensvorschriften werde erst mit der Bekanntgabe eines Ruhensbescheids in Lauf gesetzt; infolge dessen hat es verkannt, dass im Streitfall der Rückforderungsanspruch teilweise, nämlich für die im Jahr 2006 überzahlten Versorgungsbezüge im Zeitpunkt der ersten Geltendmachung (November 2010) bereits verjährt war. In Bezug auf die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge für die Jahre 2007 bis 2010 ist die Revision dagegen unbegründet, weil sich das Berufungsurteil aus anderen als den vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Gründen als im Ergebnis richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Der Kläger hat im Zeitraum von Februar 2006 bis September 2010 in Höhe des Rückforderungsbetrags überzahlte Versorgungsbezüge nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG erlangt. Das Zusammentreffen der Versorgungsbezüge mit seinem Anspruch auf eine gesetzliche Rente hat zum Überschreiten der in § 55 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 sowie Abs. 2 BeamtVG definierten Höchstgrenze geführt mit der Folge, dass die über dieser Höchstgrenze und damit überzahlten Versorgungsbezüge kraft Gesetzes ab Februar 2006 geruht haben (1.). Der Rückforderungsanspruch ist aber teilweise entsprechend §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB verjährt (2.). Die Billigkeitsentscheidung der Beklagten gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG ist nicht zu beanstanden (3.).
1. Nach § 52 Abs. 2 Satz 1 bis 3 BeamtVG steht dem Dienstherrn nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung ein Rückforderungsanspruch gegen einen Ruhestandsbeamten zu: Dies setzt voraus, dass der Dienstherr zuviel Versorgungsbezüge gezahlt hat (Satz 1). Hat der Ruhestandsbeamte die zuviel gezahlten Beträge für die Lebensführung verbraucht, schuldet er die Rückzahlung, wenn er erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass ihm das Geld nicht zugestanden hat (Satz 2 i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB). Schließlich kann die Versorgungsbehörde von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise absehen (Satz 3).
a) In Höhe des zurückgeforderten Betrags hat der Kläger Versorgungsbezüge ohne Rechtsgrund erhalten. Der zunächst in dem Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 18. Januar 2006 liegende Rechtsgrund ist insoweit infolge des Ruhens der Versorgungsbezüge gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 sowie Abs. 2 BeamtVG weggefallen. Ruhensregelungen führen zwar nicht zum Wegfall des materiellen Versorgungsanspruchs des Versorgungsempfängers in Höhe des Ruhensbetrags, begründen aber (nachträgliche) Auszahlungshindernisse für einen entsprechenden Teil der festgesetzten Versorgung, um zu verhindern, dass Ruhestandsbeamte aus öffentlichen Kassen insgesamt mehr als die Versorgung erhalten, die sie erdient haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 2 C 47.11 - Buchholz 239.1 § 56 BeamtVG Nr. 8 Rn. 8).
Treffen Versorgungsbezüge mit gesetzlichen Renten zusammen (§ 55 BeamtVG), werden die Versorgungsbezüge gedeckelt, d.h. sie ruhen in der Höhe, in der das öffentlich-rechtliche Gesamteinkommen die vom Gesetzgeber gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BeamtVG bestimmte Höchstgrenze übersteigt (zur Verfassungsmäßigkeit der Norm vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/92 - BVerfGE 76, 256 <293 ff.>). Versorgungsbezüge dürfen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG neben Renten oder für den Fall der Nichtbeantragung nach § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG in Höhe des Betrags, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre, von vornherein nur bis zum Erreichen der in § 55 Abs. 2 BeamtVG bezeichneten Höchstgrenze gezahlt werden. Der Ruhestandsbeamte, der eine Rente entsprechend § 55 Abs. 1 BeamtVG bezieht oder beziehen könnte, kann deshalb durch die rentenversicherungspflichtige Beschäftigung seine Gesamtversorgung über die vom Gesetzgeber festgelegte Höchstgrenze hinaus nicht mehr steigern.
Die Ruhensvorschriften in § 55 BeamtVG regeln, welche Auswirkungen der Bezug einer Rente auf die Versorgungsbezüge hat. Grundgedanke ist dabei die "Einheit der öffentlichen Kassen" (vgl. zuletzt etwa BVerwG, Urteile vom 5. September 2013 - 2 C 47.11 - Buchholz 239.1 § 56 BeamtVG Nr. 8 Rn. 8, vom 26. November 2013 - 2 C 17.12 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 27 Rn. 9 und vom 19. November 2015 - 2 C 22.14 - Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 6 Rn. 23); der Beamte soll insgesamt von der öffentlichen Hand eine angemessene Versorgung erhalten. Im Grundsatz erfolgt deshalb eine Kappung der Gesamtalimentierung auf im Einzelnen festgelegte Höchstgrenzen, sofern es sich um von der öffentlichen Hand mitfinanzierte Renten im Sinne der Vorschrift handelt. § 55 BeamtVG knüpft damit an tatsächlich bestehende Ansprüche oder Anwartschaften an und begrenzt in bestimmten Konstellationen deren insgesamt zu gewährende Höhe.
Soweit Versorgungsbezüge mit gesetzlichen Renten oder entsprechenden Rentenansprüchen zusammentreffen (§ 55 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 BeamtVG) und dies zu einem Überschreiten der gesetzlichen Höchstgrenze (§ 55 Abs. 2 BeamtVG) führt, ruht kraft Gesetzes der Teil des über der Höchstgrenze liegenden Ruhegehalts. Im Umfang des Ruhens steht der Auszahlung der Versorgungsbezüge ein rechtliches Hindernis entgegen. Ein Ruhensbescheid hat nur feststellenden Charakter (stRspr, zuletzt BVerwG, Urteil vom 26. November 2013 - 2 C 17.12 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 27 Rn. 10). Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Der Wortlaut der beamtenversorgungsrechtlichen Ruhensbestimmungen beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit anderen in den §§ 53 bis 56 BeamtVG benannten Einkünften ist zwar nicht einheitlich. Während § 53 Abs. 6 Satz 1 BeamtVG beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen das Wort "Ruhensberechnung" verwendet, wird in § 54 Abs. 2 Satz 2 bis 5 BeamtVG und § 55 Abs. 2 Satz 2 bis 3 BeamtVG das Wort "Ruhensregelung" benutzt. Nur "ruhen" heißt es hingegen etwa in § 53 Abs. 10 BeamtVG, § 53a Satz 1 BeamtVG sowie in § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 BeamtVG. Daneben verwendet der Gesetzgeber den Begriff "Ruhensbetrag" (§ 56 Abs. 6 Satz 1 sowie Abs. 8 BeamtVG). In den gesetzlichen Regelungen findet sich das Wort "Ruhensbescheid" indes nicht. Damit bleibt der Wortlaut für die Frage, welche Rechtswirkungen einem Ruhensbescheid zukommen, im Ergebnis unergiebig.
Systematisch spricht gegen die Pflicht zum Erlass eines Ruhensbescheids, dass ein zur Bescheidung führendes Ruhensverfahren als Verwaltungsverfahren nach § 9 VwVfG gesetzlich nicht vorgesehen ist. Auch nach Sinn und Zweck der Regelung ist ein Ruhensbescheid entbehrlich. Der gesetzliche Eintritt des Ruhens von über der Versorgungshöchstgrenze liegenden Versorgungsbezügen im Fall des Zusammentreffens mit Renten oder Erwerbsersatzeinkommen vermittelt einen besonderen Schuldnerschutz zugunsten des Ruhestandsbeamten. Der Dienstherr kann das Ruhen von Versorgungsbezügen nicht konstitutiv durch Bescheid anordnen, sondern nur feststellen. Eine solche auch nachträglich zulässige Feststellung ändert aber nichts daran, dass das über der Höchstgrenze liegende Ruhegehalt nach § 55 Abs. 2 BeamtVG von der ersten Überzahlung an kraft Gesetzes ruht. Für den Fall einer Rückforderung laufen die dem Schuldnerschutz dienenden gesetzlichen Verjährungsfristen deshalb bereits ab dem Zeitpunkt des gesetzlichen Ruhenseintritts und nicht erst ab der Bekanntgabe eines Ruhensbescheids.
Hiernach hat der streitgegenständliche Versorgungsanspruch in Höhe des dem Kläger zustehenden, aber von ihm nicht beantragten Rentenzahlbetrags monatlich fortlaufend ab dem Zeitpunkt der ersten Überzahlung (Februar 2006) bis zur letzten Überzahlung (September 2010) nach § 55 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 sowie Abs. 2 BeamtVG kraft Gesetzes geruht, ohne dass es hierfür eines Ruhensbescheids bedurft hätte.
b) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist zwar grundsätzlich ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB). Der Kläger kann sich vorliegend jedoch nicht auf Entreicherung berufen, weil er gemäß § 820 Abs. 1 Satz 2 und § 818 Abs. 4 BGB verschärft haftet. Nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB findet die verschärfte Haftung Anwendung, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäftes als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund später wegfällt. Nach ständiger Rechtsprechung steht die Festsetzung und Zahlung von Versorgungsbezügen unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt, dass die Bezüge infolge späterer Anwendung von Ruhensvorschriften gekürzt und die Überzahlungen zurückgefordert werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1985 - 6 C 37.83 - Buchholz 238.41 § 49 SVG Nr. 4 S. 5 f. = juris Rn. 20 und vom 24. September 1992 - 2 C 18.91 - BVerwGE 91, 66 <68 f.>). Ein ausdrücklicher Vorbehalt im Versorgungsfestsetzungsbescheid ist nicht erforderlich. Diesem gesetzesimmanenten Vorbehalt liegt der Gedanke zugrunde, dass aus Sicht der Versorgungsbehörde ungewiss ist, wie sich die Einkommensverhältnisse des Versorgungsempfängers während des Zahlungszeitraums entwickeln; die Versorgungsbehörde kann nicht vorhersehen, ob und in welchem Umfang ein Versorgungsempfänger anrechenbares Erwerbseinkommen erzielt oder einen anrechenbaren Rentenanspruch hat. Andererseits muss sich der Versorgungsempfänger darauf einstellen, dass die Höhe der ausgezahlten Versorgungsbezüge von seinen anrechenbaren Einkünften abhängt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 13.12 - juris Rn. 6). Der gesetzesimmanente Vorbehalt gilt auch für den Fall der Anrechnung einer fiktiven Rente nach § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG, wenn der Versorgungsempfänger - wie der Kläger für den Zeitraum vom 1. Februar 2006 bis 31. August 2010 - eine ihm zustehende Rente nicht beantragt hat (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. August 2013 - 5 LA 291/12 - juris Rn. 11; VGH München, Beschluss vom 7. März 2008 - 3 ZB 07.175 - juris Rn. 4).
Der Kläger ist von der Beklagten in den Ausführungen des Versorgungsfestsetzungsbescheids über die Folgen der Nichtbeantragung einer gesetzlichen Rente zutreffend belehrt worden. Er hätte deshalb erkennen müssen, dass ihm die in Höhe seines nicht geltend gemachten Rentenanspruchs überzahlten Versorgungsbezüge nicht zugestanden haben.
2. Der Rückforderungsanspruch ist aber teilweise verjährt. Die regelmäßige Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche des Dienstherrn gegen den Beamten gemäß § 52 Abs. 2 BeamtVG beträgt entsprechend § 195 BGB drei Jahre (BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 C 15.10 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 35 Rn. 20 und vom 17. März 2016 - 3 C 7.15 - BVerwGE 154, 259 Rn. 38). Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Dienstherr von den den Rückforderungsanspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder grob fahrlässig nicht erlangt hat (Nr. 2).
a) Der Rückforderungsanspruch der Beklagten ist in der Zeit vom 1. Februar 2006 bis zum 30. September 2010 jeweils monatlich im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 C 15.10 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 35 Rn. 19 und - 2 C 4.11 - Schütz BeamtR ES/C V 5 Nr. 84 Rn. 13).
b) § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt grundsätzlich voraus, dass der Berechtigte die Tatsachen kennt, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen. Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist hierzu auf die Kenntnis des zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 C 15.10 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 35 Rn. 21 und - 2 C 4.11 - Schütz BeamtR ES/C V 5 Nr. 84 Rn. 15). Es ist nicht erforderlich, dass der Berechtigte aus dieser Erkenntnis die richtigen Rechtsfolgerungen zieht. Selbst wenn man mit der zivilrechtlichen Rechtsprechung bei einer verworrenen Rechtslage die Verjährungsfrist ausnahmsweise erst mit einer gerichtlichen Klärung der Rechtslage beginnen ließe (vgl. BGH, Urteile vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98 - NJW 1999, 2041 <2042 f.> und vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 - NJW-RR 2009, 547
Der den Rückforderungsanspruch begründende Umstand ist die in der Zeit vom 1. Februar 2006 bis zum 30. September 2010 unterbliebene Reduzierung der Versorgungsbezüge gemäß § 55 Abs. 2 BeamtVG. Der Dienstherr muss sich eine grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB von der unterbliebenen Anrechnung entgegenhalten lassen.
Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Sie liegt nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung ("Verschulden gegen sich selbst") vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat. Dabei trifft den Gläubiger generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2011 - VI ZR 135/10 - NJW 2011, 3573 Rn. 10 m.w.N.). Hat die Versorgungsbehörde konkrete Anhaltspunkte für rentenrechtliche (Vorbeschäftigungs-)Zeiten des Beamten, muss der Dienstherr - will er grobe Fahrlässigkeit im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ausschließen - vor der Festsetzung des Ruhegehalts beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nachfragen, ob eine Rente bezogen wird oder ein Rentenanspruch besteht.
An diesen Grundsätzen gemessen hat der Dienstherr zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Versorgungsfestsetzungsbescheids am 18. Januar 2006 Kenntnis von den mehrjährigen Vorbeschäftigungszeiten des Klägers als Tarifbeschäftigter gehabt. Dies ergibt sich aus dem in der Versorgungsakte enthaltenen Berechnungsbogen vom 10. Januar 2006, der dem Festsetzungsbescheid zugrunde liegt und in dem diese Vorbeschäftigungszeiten des Klägers zwischen April 1971 und Juni 1978 detailliert erfasst sind. Da der Dienstherr aufgrund dieser ihm bekannten beruflichen Biographie des Klägers bereits zum Zeitpunkt der Festsetzung der Versorgungsbezüge um dessen rentenrechtlich relevante Zeiten - hier: deutlich mehr als fünf Jahre - wusste, hätte er vor dieser Festsetzung beim gesetzlichen Rentenversicherungsträger eine Rentenauskunft einholen müssen zu der Frage, ob eine Rente bezogen wird oder ein Rentenanspruch besteht. Indem er dies zunächst (2006) unterlassen und erst später (2010) nachgeholt hat, hat er grob fahrlässig gehandelt.
Daraus folgt, dass der Rückforderungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger für die in der Zeit vom 1. Februar 2006 bis zum 31. Dezember 2006 unterbliebenen Anrechnung der von ihm nicht beantragten gesetzlichen Rente in Höhe des Rentenzahlbetrags auf seine Versorgungsbezüge (Beginn der Verjährungsfrist: 1. Januar 2007; Ende: 31. Dezember 2009) verjährt ist. Die Höhe dieses verjährten Rückforderungsanspruchs beläuft sich nach der vom Kläger nicht beanstandeten Ruhensberechnung der Beklagten auf 4 402,10 € (10 Monate x 401,75 € plus 1 Monat 384,60 €
Hingegen ist der Rückforderungsanspruch der Beklagten für die weiteren Zeiten vom 1. Januar 2007 bis zum 30. September 2010 (Verjährungsbeginn bei dreijähriger Verjährungszeit: 1. Januar 2008 für das Jahr 2007, 1. Januar 2009 für das Jahr 2008, 1. Januar 2010 für das Jahr 2009) nicht verjährt. Die Beklagte hat mit Erlass des ersten Rückforderungsbescheids vom 3. November 2010 den Verlauf der entsprechend § 195 BGB dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 53 Abs. 1 VwVfG gehemmt. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG hemmt ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, die Verjährung dieses Anspruchs bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder bis zum Ablauf von sechs Monaten nach seiner anderweitigen Erledigung (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 Rn. 23). Die für die Jahre 2007 bis 2010 geltend gemachte Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge ist damit nicht zu beanstanden.
3. Schließlich ist auch die von der Beklagten nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG getroffene Billigkeitsentscheidung, von der Rückforderung nicht ganz oder teilweise abzusehen, nicht zu beanstanden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bezweckt diese Billigkeitsentscheidung, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, sodass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (stRspr, zuletzt BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 15.10 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 35 Rn. 24 m.w.N.).
Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG einzubeziehen (BVerwG, Urteile vom 21. April 1982 - 6 C 112.78 - Buchholz 237.7 § 98 LBG NW Nr. 10 S. 4 f., vom 27. Januar 1994 - 2 C 19.92 - BVerwGE 95, 94 <97> und vom 26. April 2012 - 2 C 15.10 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 35 Rn. 25).
Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. In diesen Fällen ist der Beamte entreichert, kann sich aber, wie dargelegt, auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen. Dann muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung aber in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Ein Beamter, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als ein Beamter, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages im Regelfall angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrags in Betracht kommen (BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 15.10 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 35 Rn. 26).
Nach diesem Maßstab kann im Fall des Klägers kein überwiegendes Verschulden bei einem der beiden Beteiligten festgestellt werden. Beide müssen sich vielmehr wechselseitig grob fahrlässiges Verhalten im Hinblick auf ihre Informationspflichten (Kläger) und ihre Pflicht zu ordnungsgemäßen Feststellung der Versorgungsbezüge bei nach Aktenlage offensichtlich erkennbaren rentenrechtlichen Vorbeschäftigungszeiten (Beklagte) vorhalten lassen.
4. Der Senat merkt abschließend an, dass er Zweifel hegt, ob die Annahme des Berufungsgerichts (UA S. 9 unten/S. 10 oben) zutrifft, der zunächst vom Kläger persönlich, sodann von seinem Prozessbevollmächtigten erhobene Widerspruch habe sich nur gegen den "Rückforderungsbescheid vom 03.01.2011" (so der Wortlaut), nicht aber gegen den unter demselben Datum ergangenen, dem Rückforderungsbescheid zugrunde liegenden Ruhensbescheid gerichtet. Immerhin war in dem anwaltlichen Widerspruchsschreiben auch dessen Aktenzeichen angegeben. Dass das Berufungsgericht deswegen davon ausgegangen ist, der Ruhensbescheid sei in Bestandskraft erwachsen und die darin vorgenommene Berechnung einer gerichtlichen Überprüfung entzogen (UA S. 9), verbunden mit der Annahme, der Ruhensbescheid habe nicht bloß feststellenden, sondern konstitutiven Charakter (UA S. 12, dazu oben Rn. 18 ff.), erscheint mit Blick auf den Grundsatz der möglichst rechtsschutzfreundlichen Auslegung eines Rechtsschutzbegehrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 - BVerwGE 148, 217 Rn. 16 m.w.N.) bedenklich, hat allerdings keine Auswirkungen auf das vorstehend begründete Ergebnis des vorliegenden Rechtsstreits.
5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO notwendig.