.... § 3a Abs. 1, 2 AsylG besteht, wenn ein Reservist der staatlichen Armee eines Bürgerkriegslandes (Syrien), der - wie Hunderttausende in seiner Lage - vor dem Bürgerkrieg ins Ausland geflohen ist, für den Fall seiner Wiedereinreise menschenrechtswidrige Maßnahmen, insbesondere Folter befürchtet, weil ihm wegen der unerlaubten Ausreise trotz Militärdienstpflichtigkeit eine regimefeindliche Gesinnung...