...Eine Meinung will den Genussscheininhabern analog § 304 AktG einen Ausgleichsanspruch gegen das herrschende Unternehmen gewähren, der sich nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten bemisst (MünchKommAktG/Habersack, 3. Aufl., § 221 Rn. 320; Lutter in KK-AktG, 2. Aufl., § 221 Rn. 404; Stadler in Bürgers/Körber, AktG, 2....