1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22. Januar 2010 - 3/15 Sa 493/09 - wird als unzulässig verworfen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.810,08 Euro festgesetzt.