(PfWirtAusbV 2010)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt/zur Pferdewirtin

Ausfertigungsdatum: 07.06.2010


§ 12 PfWirtAusbV 2010 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.