(Fundstelle: BGBl. I 2010, 738 - 747;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im |
1.–18.
Monat | 19.–24.
Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Tiergerechte Pferdehaltung; Pferdefütterung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) |
- a)
-
Verhaltensweisen von Pferden analysieren und im Umgang berücksichtigen
- b)
-
Pferde entsprechend Haltungsform und Verwendung pflegen und füttern
- c)
-
Pferdehaltungssysteme und Stalltechnik beurteilen
- d)
-
Pferdehaltungssysteme reinigen, insbesondere Einstreu auswählen, einsetzen und entfernen
- e)
-
Futtermittel und Einstreu beurteilen und lagern
| 22 | |
- f)
-
Stallklima beurteilen
- g)
-
Futterrationen gestalten und Fütterung überprüfen
| | 6 |
2 | Tierschutz und Tiergesundheit
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) |
- a)
-
Gesundheitszustand feststellen, Gesundheitsvorsorge durchführen, Notfallpläne erstellen, Tierseuchenprophylaxe umsetzen, hygienische Bestimmungen anwenden sowie Impfpläne erstellen
- b)
-
Desinfektionsmaßnahmen durchführen
- c)
-
Sofortmaßnahmen ergreifen
- d)
-
verletzte und kranke Pferde pflegen
- e)
-
Hufe begutachten und pflegen
- f)
-
mit Medikamenten nach tierärztlicher Anweisung umgehen
| 10 | |
- g)
-
Transporte planen, Pferde tiergerecht transportieren und die dafür geltenden rechtlichen Bestimmungen anwenden
| | 2 |
3 | Ausbildung und Vorbereitung von Pferden für Zucht- und Leistungsprüfungen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) |
- a)
-
grundlegende Ausbildungs- und Trainingsmethoden anwenden
- b)
-
Grunderziehung durchführen
- c)
-
Pferde bewegen
- d)
-
Pferde zu Präsentationen vorbereiten
| 20 | |
- e)
-
Ausbildungsmaßnahmen für Pferde planen, durchführen und kontrollieren
| | 8 |
4 | Betriebliche Abläufe und Organisation; betriebswirtschaftliche Zusammenhänge
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) |
- a)
-
Arbeits- und Betriebsanweisungen umsetzen
- b)
-
Arbeitsabläufe nach rechtlichen, wirtschaftlichen und ergonomischen Anforderungen planen, durchführen und kontrollieren
- c)
-
Arbeitsplatz vorbereiten und Maßnahmen zur Vermeidung von Personen-, Tier- und Sachschäden treffen
- d)
-
Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen
| | |
| |
- e)
-
betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme nutzen, dabei Standardsoftware und arbeitsplatzspezifische Software anwenden
- f)
-
Informationen beschaffen und auswerten
- g)
-
Aufgaben abstimmen und teamorientiert durchführen
- h)
-
Gespräche situationsgerecht führen und Konflikte im Team lösen
| 8 | |
- i)
-
Personen bei Routinearbeiten anleiten und beaufsichtigen
- j)
-
Arbeitsergebnisse dokumentieren, beurteilen und präsentieren
- k)
-
gesetzliche und berufsbezogene Regelungen anwenden, insbesondere zu anzeigepflichtigen Tierseuchen, zur Tierkörperbeseitigung sowie zur gesetzlichen Haftung
- l)
-
betriebliche Kosten und Leistungen erfassen und kalkulieren
- m)
-
Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und bewerten
- n)
-
rechtliche Regelungen des An- und Verkaufs von Pferden erläutern
- o)
-
bei Geschäftsvorgängen mitwirken, insbesondere Angebote vergleichen, Bestellungen vorbereiten, Rechnungen kontrollieren
| | 5 |
5 | Dienstleistungen,
Kundenorientierung,
Marketing
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) |
- a)
-
die Wirkung des eigenen Erscheinungsbildes und Auftretens einschätzen und beim Umgang mit Kunden berücksichtigen
- b)
-
Informationen, Wünsche und Reklamationen von Kunden entgegennehmen, Bearbeitung abstimmen und bei der Arbeitserledigung berücksichtigen
- c)
-
Kundengespräche situationsgerecht führen
| 6 | |
- d)
-
betriebliches Leistungsangebot zur Gewinnung und Bindung von Kunden präsentieren
- e)
-
bei der Planung von Werbemaßnahmen mitwirken, Werbemaßnahmen umsetzen
- f)
-
Kunden in fachlichen Fragen beraten
| | 3 |
6 | Pferdezucht und -aufzucht
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) |
- a)
-
Pferde identifizieren und beurteilen
- b)
-
rassetypische Merkmale, insbesondere im Hinblick auf Anatomie und Physiologie, erläutern
- c)
-
Organisation und Strukturen der Pferdezucht erläutern
| 6 | |
- d)
-
Grundlagen der Trächtigkeit und des Abfohlens erläutern und bei der Haltung, Versorgung und beim Bewegen von Pferden berücksichtigen
- e)
-
Grundlagen der Aufzucht erläutern und bei der Haltung, Versorgung und beim Bewegen von Pferden berücksichtigen
| | 2 |
7 | Ausrüstung; Einsatz von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) |
- a)
-
Ausrüstung und Hilfsmittel auswählen und einsetzen
- b)
-
Ausrüstung und Hilfsmittel reinigen, pflegen, prüfen und warten
- c)
-
Mängel an Ausrüstung und Hilfsmitteln feststellen und Maßnahmen zur Instandsetzung ergreifen
- d)
-
Maschinen und Geräte bedienen, dabei Werterhaltung beachten
- e)
-
Schutzmaßnahmen an Maschinen und elektrischen Anlagen beachten
- f)
-
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen reinigen, pflegen, prüfen und warten
- g)
-
Störungen an Maschinen und Betriebseinrichtungen feststellen und Maßnahmen zur Instandsetzung ergreifen
- h)
-
Erste-Hilfe-Maßnahmen anwenden
- i)
-
Betriebs- und Werkstoffe einsetzen und lagern
| 6 | |
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Pferdehaltung und Service
Lfd.
Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im |
| 25.–36.
Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Individuelle Pferdefütterung; Futtergewinnung und -beschaffung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) |
- a)
-
Futtermittel beschaffen und dabei Faktoren der Preisbildung berücksichtigen
- b)
-
bei der Ernte von Grundfutter mitwirken, Grundfutter einlagern
- c)
-
Qualität von Futtermitteln beurteilen und Rückschlüsse auf Futterernte, -lagerung und -einsatz ziehen
- d)
-
Futtermittellagerung organisieren, Lagertemperaturen überwachen und dokumentieren
- e)
-
Futterproben nehmen, Trockenmasse bestimmen, Analysen in Auftrag geben und auswerten
- f)
-
Futterrationen berechnen, Fütterungen durchführen und beurteilen
- g)
-
Giftpflanzen identifizieren, Vergiftungen vermeiden und Notfallmaßnahmen organisieren
| | 13 |
2 | Stall- und Weidemanagement
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) |
- a)
-
Bewirtschaftung von Pferdeweiden unter Berücksichtigung von Wachstumsfaktoren organisieren und Pflegemaßnahmen durchführen
- b)
-
Nährstoffbedarf unter Berücksichtigung von Analyseergebnissen ermitteln, Düngemaßnahmen planen, Düngung durchführen oder in Auftrag geben, Ergebnisse kontrollieren und dokumentieren
| | |
| |
- c)
-
Ausläufe einrichten, pflegen und kontrollieren
- d)
-
Pferdezäune planen, bauen, Kontrollen organisieren, durchführen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln ergreifen
- e)
-
Pferde in Herden zusammenstellen
- f)
-
Belegungs- und Nutzungspläne erstellen
- g)
-
Arbeitsabläufe organisieren und koordinieren
- h)
-
Reitböden im Hinblick auf Standort und Nutzung beurteilen und instand halten
- i)
-
Sicherheitsmaßnahmen durchsetzen
- j)
-
Preise erfassen und Kosten kalkulieren
| |
13 |
3 | Bewegung von Pferden im Reiten oder Fahren, Arbeiten an der Longe
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) |
- a)
-
Pferde an der Longe arbeiten
- b)
-
Pferde bewegen und beschäftigen
- c)
-
Kondition ausgebildeter Pferde erhalten
- d)
-
Ausritte oder Ausfahrten organisieren und durchführen
- e)
-
Pferde verladen und transportieren
| | 13 |
4 | Beratung von Kunden
und kundenorientierte Anlagenbewirtschaftung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) |
- a)
-
Ausbildungsmaßnahmen für den Umgang mit und die Erziehung von Pferden sowie für Bodenarbeit und Bewegung durchführen
- b)
-
Kunden im Verladen und Transportieren von Pferden ausbilden und bei Zucht- und Leistungsprüfungen sowie Wettbewerben unterstützen
- c)
-
über tiergerechte Pferdefütterung beraten und auf Risiken hinweisen
- d)
-
über tiergerechte Pferdehaltung und Gesundheitsvorsorge beraten, auf Risiken hinweisen und in Notfallmaßnahmen einweisen
- e)
-
bei der Auswahl, Ausrüstung von Pferden, Reitern und Reiterinnen beraten
- f)
-
Kundenwünsche ermitteln und darauf reagieren
- g)
-
Informations- und Werbemaßnahmen sowie Veranstaltungen planen und umsetzen, dabei aktuelle Entwicklungen in der Pferdewirtschaft berücksichtigen
- h)
-
über Möglichkeiten und Kosten der Pferdehaltung sowie Trainings- und Ausbildungsmöglichkeiten beraten
| | 13 |
Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Pferdezucht
Lfd.
Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im |
| 25.–36.
Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Zuchtmethoden,
Zuchtplanung, Zuchthygiene
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) |
- a)
-
Zuchtmethoden, insbesondere die Rein- und Kreuzungszucht an Hand von Pedigrees, bewerten
- b)
-
Vererbungsvorgänge erläutern und in der Zucht anwenden
| | |
| |
- c)
-
Maßnahmen zur Zuchthygiene planen, durchführen, kontrollieren und dokumentieren
- d)
-
Zuchtkriterien unter Einbeziehung genetischer Hintergründe bewerten und für die Zuchtplanung nutzen
- e)
-
Kunden bei der Zuchtplanung und Zuchthygiene von Pferden beraten
| | 12 |
2 | Pferdebeurteilung, Pferderassen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) |
- a)
-
Zuchtziele und besondere Eignungen von Pferderassen erläutern
- b)
-
Pferde hinsichtlich Eignung und Bedeutung für die züchterische Nutzung beurteilen, rangieren und auswählen
- c)
-
Zusammenhang von Exterieurmerkmalen und Leistungsfähigkeit sowie Gesundheit erläutern
- d)
-
Kunden bei der Auswahl geeigneter Pferde beraten
| | 12 |
3 | Reproduktion und Aufzucht
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) |
- a)
-
Stuten abprobieren, Natursprung veranlassen und künstliche Besamung durchführen
- b)
-
Stuten auf die Geburt vorbereiten und Geburtsvorgang unterstützen
- c)
-
Stuten und Fohlen nach der Geburt versorgen
- d)
-
rassespezifische Absetz- und Aufzuchtverfahren anwenden und Pferdegruppen zusammenstellen
- e)
-
Gesundheitszustand bei Zucht- und Jungpferden feststellen, Krankheiten erkennen und Maßnahmen ergreifen
- f)
-
Gesundheitsvorsorge bei Zucht- und Jungpferden durchführen
- g)
-
Zucht- und Jungpferde füttern
- h)
-
Futterproben nehmen, Analysen in Auftrag geben und auswerten
- i)
-
Bewirtschaftung von Grünland unter Berücksichtigung von Wachstumsfaktoren organisieren und Pflegemaßnahmen durchführen
- j)
-
Nährstoffbedarf unter Berücksichtigung von Analyseergebnissen ermitteln, Düngemaßnahmen planen, Düngung durchführen oder in Auftrag geben, Ergebnisse kontrollieren und dokumentieren
- k)
-
Formen der Weidehaltung sowie der Aufstallung für Zucht- und Jungpferde planen, beurteilen und umsetzen
| | 14 |
4 | Vorstellung von Pferden bei Zuchtschauen und Prüfungen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) |
- a)
-
Zuchtprogramme von Zuchtorganisationen darstellen
- b)
-
Pferde bei den jeweiligen Zuchtorganisationen entsprechend den Vorgaben registrieren lassen
- c)
-
Zuchtpferde durch Ausbildung, Training und Haltungsbedingungen auf Zuchtveranstaltungen vorbereiten
- d)
-
Pferde bei Zuchtveranstaltungen vorstellen
- e)
-
Zuchtpferde den Kunden präsentieren
| | 14 |
Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klassische Reitausbildung
Lfd.
Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im |
| 25.–36.
Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Funktionelle Pferdebeurteilung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1) |
- a)
-
Funktionen körperlicher Strukturen aus anatomischen und physiologischen Grundlagen ableiten und bei der Ausbildung berücksichtigen
- b)
-
Bewegungsabläufe von Pferden beurteilen
- c)
-
Eignung des Pferdes für spezifische Einsatzbereiche und Disziplinen anhand von Interieur- und Exterieurmerkmalen beurteilen
| | 10 |
2 | Vielseitige, klassische Grundausbildung des Pferdes
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2) |
- a)
-
Pferde durch Bodenarbeit, Longieren und Freispringen auf die weitere Ausbildung vorbereiten
- b)
-
Pferde unter Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten systematisch anreiten
- c)
-
Pferde bis zur beginnenden Versammlung gemäß der Skala der Ausbildung ausbilden und gymnastizieren
- d)
-
dressurmäßige Übungen und Lektionen, Bodenrickarbeit, springgymnastische Übungen sowie verschiedene Gegebenheiten und Hindernisse im Gelände systematisch einsetzen und kombinieren
- e)
-
Ausbildungs- und Trainingsprozesse von Pferden entsprechend der Reit- und Trainingslehre planen, umsetzen, analysieren und korrigieren
- f)
-
Gesundheit und Leistungsbereitschaft von Pferden im Training sicherstellen
- g)
-
Wirkung und Zweckmäßigkeit von Ausrüstungsgegenständen beurteilen und diese der Situation angemessen anwenden
| | 16 |
3 | Zielgruppenorientierte, klassische Ausbildung von Reitern und Reiterinnen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3) |
- a)
-
Pferdekunde und Zusammenhänge der Reitausbildung zielgruppenorientiert vermitteln
- b)
-
arttypisches Verhalten des Pferdes erklären sowie tiergerechten und sicheren Umgang mit dem Pferd schulen
- c)
-
Sitz und Einwirkung von Reitern und Reiterinnen in verschiedenen Sitzformen analysieren und unter Berücksichtigung der Trainings- und Bewegungslehre individuell schulen
- d)
-
Reiten disziplinübergreifend in breitensportlicher wie in leistungssportlicher Ausrichtung unterrichten und trainieren
- e)
-
Reiter und Reiterinnen auf ihrem Ausbildungsweg beraten sowie auf Veranstaltungen betreuen
| | 16 |
4 | Vorbereitung und
Vorstellung von Pferden
bei Leistungsprüfungen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4) |
- a)
-
einschlägige Organisationen kennen, Regelwerke und Leitlinien anwenden
- b)
-
Teilnahme an Leistungsprüfungen planen
- c)
-
Pferde auf breitensportliche Wettbewerbe und leistungssportliche Prüfungen vorbereiten und situationsgerecht im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit präsentieren
- d)
-
Pferde auf Zuchtveranstaltungen vorbereiten und situationsgerecht im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit präsentieren
- e)
-
Erfahrungen und Ergebnisse aus Leistungsprüfungen analysieren und bewerten
| | 10 |
Abschnitt E: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Pferderennen
Lfd.
Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im |
| 25.–36.
Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Training von Rennpferden
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1) |
- a)
-
Ausbildung und Training unter Berücksichtigung der individuellen Voraussetzungen nach trainingswissenschaftlichen Gesichtspunkten planen, durchführen und kontrollieren
- b)
-
Gesundheitszustand und Haltungsbedingungen beurteilen und Maßnahmen zur Gesunderhaltung des Pferdes unter besonderer Berücksichtigung der speziellen Anforderungen sowie des Entwicklungsstandes und Alters durchführen
- c)
-
Rennpferde im Hinblick auf Trainingspläne leistungsgerecht füttern
- d)
-
Wirkungen und Zweckmäßigkeit spezifischer Ausrüstung erklären, diese entsprechend Ausbildungsstand und Verwendung des Pferdes unter Tierschutzaspekten beurteilen, auswählen und einsetzen
| | 19 |
2 | Beurteilung des
Leistungsvermögens
von Rennpferden
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 2) |
- a)
-
Zuchtziele und Zuchtstandards vor dem Hintergrund der Entwicklungsgeschichte der jeweiligen Rasse erklären
- b)
-
die für das Leistungsvermögen des Pferdes wesentlichen Merkmale, insbesondere Pedigreeanalyse, Interieur, Exterieur, Trainingsverläufe und Rennergebnisse, beurteilen
- c)
-
Bewegungsabläufe in den verschiedenen Gangarten beurteilen
- d)
-
zur Beurteilung des Leistungsvermögens wesentliche physiologische Parameter messen und bewerten
- e)
-
Trainer und Trainerinnen sowie Kunden über das Leistungsvermögen von Rennpferden informieren und dabei Kommunikationsregeln in verschiedenen beruflichen Situationen anwenden und zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen
| | 10 |
3 | Vorbereitung und Teilnahme an Pferderennen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3) |
- a)
-
geschichtliche Entwicklung des Rennsports darstellen und Regelwerke anwenden
- b)
-
Hufbeschlag für den Renneinsatz beurteilen und Maßnahmen einleiten
- c)
-
Pferde für das Rennen vorbereiten und nach dem Rennen versorgen
- d)
-
Renneinsätze planen, durchführen und analysieren
- e)
-
Transporte planen und durchführen
- f)
-
an Rennen teilnehmen
| | 16 |
4 | Gesundheit, Ernährung und Fitness des Rennreiters und der Rennreiterin sowie des Rennfahrers und der Rennfahrerin
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 4) |
- a)
-
den Zusammenhang von Ernährung, Körpermasse und Energieverbrauch erklären und den menschlichen Energiebedarf und -verbrauch individuell feststellen
- b)
-
Fitness unter Berücksichtigung von gesundheitsverträglichen Maßnahmen zur Kontrolle und Steuerung der menschlichen Körpermasse aufbauen und erhalten
- c)
-
Ergänzungstraining zur Förderung der Ausdauer, Beweglichkeit und Koordination durchführen
- d)
-
Trainings- und Ernährungspläne aufstellen
| | 7 |
Abschnitt F: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Spezialreitweisen
Lfd.
Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im |
| 25.–36.
Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Beurteilung von Pferden
in einer Spezialreitweise
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 1) |
- a)
-
Geschichte der jeweiligen Spezialpferderassen im Hinblick auf das Einsatzgebiet erklären
- b)
-
Zuchtziele und Zuchtstandards der jeweiligen Spezialpferderassen erklären
- c)
-
Funktionen körperlicher Strukturen aus anatomischen und physiologischen Grundlagen ableiten und bei der Ausbildung berücksichtigen
- d)
-
Bewegungsablauf eines Pferdes und die Qualität der Gangarten beurteilen
- e)
-
Eignung für spezifische Einsatzbereiche, Disziplinen und Verwendungszwecke unter Berücksichtigung von Interieur und Exterieur beurteilen
| | 10 |
2 | Grunderziehung und -ausbildung von Pferden
in einer Spezialreitweise
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 2) |
- a)
-
Pferde durch Bodenarbeit erziehen und für das Reiten vorbereiten
- b)
-
junge Pferde anreiten und die Grundausbildung in der Spezialreitweise durchführen
- c)
-
Pferde unter Berücksichtigung des jeweiligen Lernverhaltens und der körperlichen Voraussetzungen für den späteren Verwendungszweck ausbilden
- d)
-
Ausbildungs- und Trainingspläne für Pferde unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes im Breiten- und Leistungssport erstellen
- e)
-
Wirkungen und Zweckmäßigkeit reitweisenspezifischer Ausrüstung erklären und entsprechend Ausbildungsstand und Verwendung des Pferdes auswählen und einsetzen
- f)
-
Fehlentwicklungen in der Ausbildung von Pferden analysieren sowie Lösungswege planen und umsetzen
| | 16 |
3 | Arbeit mit Reitern und Reiterinnen in einer Spezialreitweise
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 3) |
- a)
-
Pferdekunde und Zusammenhänge der Spezialreitweise vermitteln
- b)
-
arttypisches Verhalten des Pferdes erklären sowie tiergerechten und sicheren Umgang mit Pferden schulen
- c)
-
Bodenarbeit und Erziehung von Pferden erklären und vermitteln
- d)
-
System der spezifischen Reitausbildung erklären
- e)
-
Reitunterricht für den Breitensport planen und durchführen
- f)
-
Ausritte und Angebote für den Breitensport planen und durchführen
- g)
-
Reiter und Reiterinnen auf Wettbewerbe und für den Turniersport vorbereiten und bei Turnieren unterstützen
| | 16 |
4 | Wettbewerbsvorbereitung
und Einsatz in Prüfungen
einer Spezialreitweise
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 4) |
- a)
-
einschlägige Organisationen kennen, Regelwerke und Leitlinien anwenden
- b)
-
Vorstellung von Pferden im Rahmen von Wettbewerben und Prüfungen planen
| | 10
|
| |
- c)
-
Pferde an der Hand und unter dem Sattel in den Kerndisziplinen der Spezialreitweise vorstellen
- d)
-
wettbewerbsspezifische Ausrüstungen und Hufbeschläge auswählen und einsetzen
| | |
Abschnitt G: Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im |
1.–18.
Monat | 19.–36.
Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 1) |
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Vermarktung und Verwaltung, erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
| während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln |
2 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 2) |
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
|
3 | Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 3) |
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
|
4 | Umweltschutz
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere:
- a)
-
über mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb Auskunft geben und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
|
5 | Naturschutz, ökologische
Zusammenhänge,
Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 5) |
- a)
-
geltende Regelungen des Naturschutzes anwenden
- b)
-
ökologische Zusammenhänge beachten
- c)
-
Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanzen erklären sowie Lebensräume an Beispielen beschreiben
- d)
-
Bedeutung und Ziele des Naturschutzes bei der Arbeit beschreiben
- e)
-
Nachhaltigkeitsaspekte bei der Pferdehaltung, der Pferdezucht sowie der Ausbildung von Pferden, Reitern und Reiterinnen beachten
|
6 | Qualitätssichernde Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 6) |
- a)
-
Ziele und Aufgaben der betrieblichen Qualitätssicherung erläutern
- b)
-
betriebliche Qualitätsstandards anwenden
- c)
-
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln aufzeigen, dokumentieren und zu deren Behebung beitragen
|