(PfWirtAusbV 2010)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt/zur Pferdewirtin

Ausfertigungsdatum: 07.06.2010


Anlage PfWirtAusbV 2010 (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Pferdewirt/zur Pferdewirtin

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 738 - 747;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.–18.
Monat
19.–24.
Monat
1234
1Tiergerechte Pferdehaltung; Pferdefütterung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
a)
Verhaltensweisen von Pferden analysieren und im Umgang berücksichtigen
b)
Pferde entsprechend Haltungsform und Verwendung pflegen und füttern
c)
Pferdehaltungssysteme und Stalltechnik beurteilen
d)
Pferdehaltungssysteme reinigen, insbesondere Einstreu auswählen, einsetzen und entfernen
e)
Futtermittel und Einstreu beurteilen und lagern
22
f)
Stallklima beurteilen
g)
Futterrationen gestalten und Fütterung überprüfen
6
2Tierschutz und Tiergesundheit
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
a)
Gesundheitszustand feststellen, Gesundheitsvorsorge durchführen, Notfallpläne erstellen, Tierseuchenprophylaxe umsetzen, hygienische Bestimmungen anwenden sowie Impfpläne erstellen
b)
Desinfektionsmaßnahmen durchführen
c)
Sofortmaßnahmen ergreifen
d)
verletzte und kranke Pferde pflegen
e)
Hufe begutachten und pflegen
f)
mit Medikamenten nach tierärztlicher Anweisung umgehen
10
g)
Transporte planen, Pferde tiergerecht transportieren und die dafür geltenden rechtlichen Bestimmungen anwenden
2
3Ausbildung und Vorbereitung von Pferden für Zucht- und Leistungsprüfungen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
a)
grundlegende Ausbildungs- und Trainingsmethoden anwenden
b)
Grunderziehung durchführen
c)
Pferde bewegen
d)
Pferde zu Präsentationen vorbereiten
20
e)
Ausbildungsmaßnahmen für Pferde planen, durchführen und kontrollieren
8
4Betriebliche Abläufe und Organisation; betriebswirtschaftliche Zusammenhänge
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
a)
Arbeits- und Betriebsanweisungen umsetzen
b)
Arbeitsabläufe nach rechtlichen, wirtschaftlichen und ergonomischen Anforderungen planen, durchführen und kontrollieren
c)
Arbeitsplatz vorbereiten und Maßnahmen zur Vermeidung von Personen-, Tier- und Sachschäden treffen
d)
Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen
e)
betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme nutzen, dabei Standardsoftware und arbeitsplatzspezifische Software anwenden
f)
Informationen beschaffen und auswerten
g)
Aufgaben abstimmen und teamorientiert durchführen
h)
Gespräche situationsgerecht führen und Konflikte im Team lösen
8
i)
Personen bei Routinearbeiten anleiten und beaufsichtigen
j)
Arbeitsergebnisse dokumentieren, beurteilen und präsentieren
k)
gesetzliche und berufsbezogene Regelungen anwenden, insbesondere zu anzeigepflichtigen Tierseuchen, zur Tierkörperbeseitigung sowie zur gesetzlichen Haftung
l)
betriebliche Kosten und Leistungen erfassen und kalkulieren
m)
Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und bewerten
n)
rechtliche Regelungen des An- und Verkaufs von Pferden erläutern
o)
bei Geschäftsvorgängen mitwirken, insbesondere Angebote vergleichen, Bestellungen vorbereiten, Rechnungen kontrollieren
5
5Dienstleistungen,
Kundenorientierung,
Marketing
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)
a)
die Wirkung des eigenen Erscheinungsbildes und Auftretens einschätzen und beim Umgang mit Kunden berücksichtigen
b)
Informationen, Wünsche und Reklamationen von Kunden entgegennehmen, Bearbeitung abstimmen und bei der Arbeitserledigung berücksichtigen
c)
Kundengespräche situationsgerecht führen
6
d)
betriebliches Leistungsangebot zur Gewinnung und Bindung von Kunden präsentieren
e)
bei der Planung von Werbemaßnahmen mitwirken, Werbemaßnahmen umsetzen
f)
Kunden in fachlichen Fragen beraten
3
6Pferdezucht und -aufzucht
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)
a)
Pferde identifizieren und beurteilen
b)
rassetypische Merkmale, insbesondere im Hinblick auf Anatomie und Physiologie, erläutern
c)
Organisation und Strukturen der Pferdezucht erläutern
6
d)
Grundlagen der Trächtigkeit und des Abfohlens erläutern und bei der Haltung, Versorgung und beim Bewegen von Pferden berücksichtigen
e)
Grundlagen der Aufzucht erläutern und bei der Haltung, Versorgung und beim Bewegen von Pferden berücksichtigen
2
7Ausrüstung; Einsatz von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)
a)
Ausrüstung und Hilfsmittel auswählen und einsetzen
b)
Ausrüstung und Hilfsmittel reinigen, pflegen, prüfen und warten
c)
Mängel an Ausrüstung und Hilfsmitteln feststellen und Maßnahmen zur Instandsetzung ergreifen
d)
Maschinen und Geräte bedienen, dabei Werterhaltung beachten
e)
Schutzmaßnahmen an Maschinen und elektrischen Anlagen beachten
f)
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen reinigen, pflegen, prüfen und warten
g)
Störungen an Maschinen und Betriebseinrichtungen feststellen und Maßnahmen zur Instandsetzung ergreifen
h)
Erste-Hilfe-Maßnahmen anwenden
i)
Betriebs- und Werkstoffe einsetzen und lagern
6

Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Pferdehaltung und Service

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
25.–36.
Monat
1234
1Individuelle Pferdefütterung; Futtergewinnung und -beschaffung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
a)
Futtermittel beschaffen und dabei Faktoren der Preisbildung berücksichtigen
b)
bei der Ernte von Grundfutter mitwirken, Grundfutter einlagern
c)
Qualität von Futtermitteln beurteilen und Rückschlüsse auf Futterernte, -lagerung und -einsatz ziehen
d)
Futtermittellagerung organisieren, Lagertemperaturen überwachen und dokumentieren
e)
Futterproben nehmen, Trockenmasse bestimmen, Analysen in Auftrag geben und auswerten
f)
Futterrationen berechnen, Fütterungen durchführen und beurteilen
g)
Giftpflanzen identifizieren, Vergiftungen vermeiden und Notfallmaßnahmen organisieren
13
2Stall- und Weidemanagement
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
a)
Bewirtschaftung von Pferdeweiden unter Berücksichtigung von Wachstumsfaktoren organisieren und Pflegemaßnahmen durchführen
b)
Nährstoffbedarf unter Berücksichtigung von Analyseergebnissen ermitteln, Düngemaßnahmen planen, Düngung durchführen oder in Auftrag geben, Ergebnisse kontrollieren und dokumentieren
c)
Ausläufe einrichten, pflegen und kontrollieren
d)
Pferdezäune planen, bauen, Kontrollen organisieren, durchführen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln ergreifen
e)
Pferde in Herden zusammenstellen
f)
Belegungs- und Nutzungspläne erstellen
g)
Arbeitsabläufe organisieren und koordinieren
h)
Reitböden im Hinblick auf Standort und Nutzung beurteilen und instand halten
i)
Sicherheitsmaßnahmen durchsetzen
j)
Preise erfassen und Kosten kalkulieren

13
3Bewegung von Pferden im Reiten oder Fahren, Arbeiten an der Longe
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)
a)
Pferde an der Longe arbeiten
b)
Pferde bewegen und beschäftigen
c)
Kondition ausgebildeter Pferde erhalten
d)
Ausritte oder Ausfahrten organisieren und durchführen
e)
Pferde verladen und transportieren
13
4Beratung von Kunden
und kundenorientierte Anlagenbewirtschaftung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)
a)
Ausbildungsmaßnahmen für den Umgang mit und die Erziehung von Pferden sowie für Bodenarbeit und Bewegung durchführen
b)
Kunden im Verladen und Transportieren von Pferden ausbilden und bei Zucht- und Leistungsprüfungen sowie Wettbewerben unterstützen
c)
über tiergerechte Pferdefütterung beraten und auf Risiken hinweisen
d)
über tiergerechte Pferdehaltung und Gesundheitsvorsorge beraten, auf Risiken hinweisen und in Notfallmaßnahmen einweisen
e)
bei der Auswahl, Ausrüstung von Pferden, Reitern und Reiterinnen beraten
f)
Kundenwünsche ermitteln und darauf reagieren
g)
Informations- und Werbemaßnahmen sowie Veranstaltungen planen und umsetzen, dabei aktuelle Entwicklungen in der Pferdewirtschaft berücksichtigen
h)
über Möglichkeiten und Kosten der Pferdehaltung sowie Trainings- und Ausbildungsmöglichkeiten beraten
13

Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Pferdezucht

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
25.–36.
Monat
1234
1Zuchtmethoden,
Zuchtplanung, Zuchthygiene
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)
a)
Zuchtmethoden, insbesondere die Rein- und Kreuzungszucht an Hand von Pedigrees, bewerten
b)
Vererbungsvorgänge erläutern und in der Zucht anwenden
c)
Maßnahmen zur Zuchthygiene planen, durchführen, kontrollieren und dokumentieren
d)
Zuchtkriterien unter Einbeziehung genetischer Hintergründe bewerten und für die Zuchtplanung nutzen
e)
Kunden bei der Zuchtplanung und Zuchthygiene von Pferden beraten
12
2Pferdebeurteilung, Pferderassen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)
a)
Zuchtziele und besondere Eignungen von Pferderassen erläutern
b)
Pferde hinsichtlich Eignung und Bedeutung für die züchterische Nutzung beurteilen, rangieren und auswählen
c)
Zusammenhang von Exterieurmerkmalen und Leistungsfähigkeit sowie Gesundheit erläutern
d)
Kunden bei der Auswahl geeigneter Pferde beraten
12
3Reproduktion und Aufzucht
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)
a)
Stuten abprobieren, Natursprung veranlassen und künstliche Besamung durchführen
b)
Stuten auf die Geburt vorbereiten und Geburtsvorgang unterstützen
c)
Stuten und Fohlen nach der Geburt versorgen
d)
rassespezifische Absetz- und Aufzuchtverfahren anwenden und Pferdegruppen zusammenstellen
e)
Gesundheitszustand bei Zucht- und Jungpferden feststellen, Krankheiten erkennen und Maßnahmen ergreifen
f)
Gesundheitsvorsorge bei Zucht- und Jungpferden durchführen
g)
Zucht- und Jungpferde füttern
h)
Futterproben nehmen, Analysen in Auftrag geben und auswerten
i)
Bewirtschaftung von Grünland unter Berücksichtigung von Wachstumsfaktoren organisieren und Pflegemaßnahmen durchführen
j)
Nährstoffbedarf unter Berücksichtigung von Analyseergebnissen ermitteln, Düngemaßnahmen planen, Düngung durchführen oder in Auftrag geben, Ergebnisse kontrollieren und dokumentieren
k)
Formen der Weidehaltung sowie der Aufstallung für Zucht- und Jungpferde planen, beurteilen und umsetzen
14
4Vorstellung von Pferden bei Zuchtschauen und Prüfungen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4)
a)
Zuchtprogramme von Zuchtorganisationen darstellen
b)
Pferde bei den jeweiligen Zuchtorganisationen entsprechend den Vorgaben registrieren lassen
c)
Zuchtpferde durch Ausbildung, Training und Haltungsbedingungen auf Zuchtveranstaltungen vorbereiten
d)
Pferde bei Zuchtveranstaltungen vorstellen
e)
Zuchtpferde den Kunden präsentieren
14

Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klassische Reitausbildung

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
25.–36.
Monat
1234
1Funktionelle Pferdebeurteilung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1)
a)
Funktionen körperlicher Strukturen aus anatomischen und physiologischen Grundlagen ableiten und bei der Ausbildung berücksichtigen
b)
Bewegungsabläufe von Pferden beurteilen
c)
Eignung des Pferdes für spezifische Einsatzbereiche und Disziplinen anhand von Interieur- und Exterieurmerkmalen beurteilen
10
2Vielseitige, klassische Grundausbildung des Pferdes
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2)
a)
Pferde durch Bodenarbeit, Longieren und Freispringen auf die weitere Ausbildung vorbereiten
b)
Pferde unter Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten systematisch anreiten
c)
Pferde bis zur beginnenden Versammlung gemäß der Skala der Ausbildung ausbilden und gymnastizieren
d)
dressurmäßige Übungen und Lektionen, Bodenrickarbeit, springgymnastische Übungen sowie verschiedene Gegebenheiten und Hindernisse im Gelände systematisch einsetzen und kombinieren
e)
Ausbildungs- und Trainingsprozesse von Pferden entsprechend der Reit- und Trainingslehre planen, umsetzen, analysieren und korrigieren
f)
Gesundheit und Leistungsbereitschaft von Pferden im Training sicherstellen
g)
Wirkung und Zweckmäßigkeit von Ausrüstungsgegenständen beurteilen und diese der Situation angemessen anwenden
16
3Zielgruppenorientierte, klassische Ausbildung von Reitern und Reiterinnen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3)
a)
Pferdekunde und Zusammenhänge der Reitausbildung zielgruppenorientiert vermitteln
b)
arttypisches Verhalten des Pferdes erklären sowie tiergerechten und sicheren Umgang mit dem Pferd schulen
c)
Sitz und Einwirkung von Reitern und Reiterinnen in verschiedenen Sitzformen analysieren und unter Berücksichtigung der Trainings- und Bewegungslehre individuell schulen
d)
Reiten disziplinübergreifend in breitensportlicher wie in leistungssportlicher Ausrichtung unterrichten und trainieren
e)
Reiter und Reiterinnen auf ihrem Ausbildungsweg beraten sowie auf Veranstaltungen betreuen
16
4Vorbereitung und
Vorstellung von Pferden
bei Leistungsprüfungen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4)
a)
einschlägige Organisationen kennen, Regelwerke und Leitlinien anwenden
b)
Teilnahme an Leistungsprüfungen planen
c)
Pferde auf breitensportliche Wettbewerbe und leistungssportliche Prüfungen vorbereiten und situationsgerecht im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit präsentieren
d)
Pferde auf Zuchtveranstaltungen vorbereiten und situationsgerecht im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit präsentieren
e)
Erfahrungen und Ergebnisse aus Leistungsprüfungen analysieren und bewerten
10

Abschnitt E: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Pferderennen

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
25.–36.
Monat
1234
1Training von Rennpferden
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1)
a)
Ausbildung und Training unter Berücksichtigung der individuellen Voraussetzungen nach trainingswissenschaftlichen Gesichtspunkten planen, durchführen und kontrollieren
b)
Gesundheitszustand und Haltungsbedingungen beurteilen und Maßnahmen zur Gesunderhaltung des Pferdes unter besonderer Berücksichtigung der speziellen Anforderungen sowie des Entwicklungsstandes und Alters durchführen
c)
Rennpferde im Hinblick auf Trainingspläne leistungsgerecht füttern
d)
Wirkungen und Zweckmäßigkeit spezifischer Ausrüstung erklären, diese entsprechend Ausbildungsstand und Verwendung des Pferdes unter Tierschutzaspekten beurteilen, auswählen und einsetzen
19
2Beurteilung des
Leistungsvermögens
von Rennpferden
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 2)
a)
Zuchtziele und Zuchtstandards vor dem Hintergrund der Entwicklungsgeschichte der jeweiligen Rasse erklären
b)
die für das Leistungsvermögen des Pferdes wesentlichen Merkmale, insbesondere Pedigreeanalyse, Interieur, Exterieur, Trainingsverläufe und Rennergebnisse, beurteilen
c)
Bewegungsabläufe in den verschiedenen Gangarten beurteilen
d)
zur Beurteilung des Leistungsvermögens wesentliche physiologische Parameter messen und bewerten
e)
Trainer und Trainerinnen sowie Kunden über das Leistungsvermögen von Rennpferden informieren und dabei Kommunikationsregeln in verschiedenen beruflichen Situationen anwenden und zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen
10
3Vorbereitung und Teilnahme an Pferderennen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3)
a)
geschichtliche Entwicklung des Rennsports darstellen und Regelwerke anwenden
b)
Hufbeschlag für den Renneinsatz beurteilen und Maßnahmen einleiten
c)
Pferde für das Rennen vorbereiten und nach dem Rennen versorgen
d)
Renneinsätze planen, durchführen und analysieren
e)
Transporte planen und durchführen
f)
an Rennen teilnehmen
16
4Gesundheit, Ernährung und Fitness des Rennreiters und der Rennreiterin sowie des Rennfahrers und der Rennfahrerin
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 4)
a)
den Zusammenhang von Ernährung, Körpermasse und Energieverbrauch erklären und den menschlichen Energiebedarf und -verbrauch individuell feststellen
b)
Fitness unter Berücksichtigung von gesundheitsverträglichen Maßnahmen zur Kontrolle und Steuerung der menschlichen Körpermasse aufbauen und erhalten
c)
Ergänzungstraining zur Förderung der Ausdauer, Beweglichkeit und Koordination durchführen
d)
Trainings- und Ernährungspläne aufstellen
7

Abschnitt F: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Spezialreitweisen

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
25.–36.
Monat
1234
1Beurteilung von Pferden
in einer Spezialreitweise
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 1)
a)
Geschichte der jeweiligen Spezialpferderassen im Hinblick auf das Einsatzgebiet erklären
b)
Zuchtziele und Zuchtstandards der jeweiligen Spezialpferderassen erklären
c)
Funktionen körperlicher Strukturen aus anatomischen und physiologischen Grundlagen ableiten und bei der Ausbildung berücksichtigen
d)
Bewegungsablauf eines Pferdes und die Qualität der Gangarten beurteilen
e)
Eignung für spezifische Einsatzbereiche, Disziplinen und Verwendungszwecke unter Berücksichtigung von Interieur und Exterieur beurteilen
10
2Grunderziehung und -ausbildung von Pferden
in einer Spezialreitweise
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 2)
a)
Pferde durch Bodenarbeit erziehen und für das Reiten vorbereiten
b)
junge Pferde anreiten und die Grundausbildung in der Spezialreitweise durchführen
c)
Pferde unter Berücksichtigung des jeweiligen Lernverhaltens und der körperlichen Voraussetzungen für den späteren Verwendungszweck ausbilden
d)
Ausbildungs- und Trainingspläne für Pferde unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes im Breiten- und Leistungssport erstellen
e)
Wirkungen und Zweckmäßigkeit reitweisenspezifischer Ausrüstung erklären und entsprechend Ausbildungsstand und Verwendung des Pferdes auswählen und einsetzen
f)
Fehlentwicklungen in der Ausbildung von Pferden analysieren sowie Lösungswege planen und umsetzen
16
3Arbeit mit Reitern und Reiterinnen in einer Spezialreitweise
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 3)
a)
Pferdekunde und Zusammenhänge der Spezialreitweise vermitteln
b)
arttypisches Verhalten des Pferdes erklären sowie tiergerechten und sicheren Umgang mit Pferden schulen
c)
Bodenarbeit und Erziehung von Pferden erklären und vermitteln
d)
System der spezifischen Reitausbildung erklären
e)
Reitunterricht für den Breitensport planen und durchführen
f)
Ausritte und Angebote für den Breitensport planen und durchführen
g)
Reiter und Reiterinnen auf Wettbewerbe und für den Turniersport vorbereiten und bei Turnieren unterstützen
16
4Wettbewerbsvorbereitung
und Einsatz in Prüfungen
einer Spezialreitweise
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 4)
a)
einschlägige Organisationen kennen, Regelwerke und Leitlinien anwenden
b)
Vorstellung von Pferden im Rahmen von Wettbewerben und Prüfungen planen
10
c)
Pferde an der Hand und unter dem Sattel in den Kerndisziplinen der Spezialreitweise vorstellen
d)
wettbewerbsspezifische Ausrüstungen und Hufbeschläge auswählen und einsetzen

Abschnitt G: Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.–18.
Monat
19.–36.
Monat
1234
1Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 1)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Vermarktung und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 2)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere:
a)
über mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb Auskunft geben und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Naturschutz, ökologische
Zusammenhänge,
Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 5)
a)
geltende Regelungen des Naturschutzes anwenden
b)
ökologische Zusammenhänge beachten
c)
Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanzen erklären sowie Lebensräume an Beispielen beschreiben
d)
Bedeutung und Ziele des Naturschutzes bei der Arbeit beschreiben
e)
Nachhaltigkeitsaspekte bei der Pferdehaltung, der Pferdezucht sowie der Ausbildung von Pferden, Reitern und Reiterinnen beachten
6Qualitätssichernde Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt G Nummer 6)
a)
Ziele und Aufgaben der betrieblichen Qualitätssicherung erläutern
b)
betriebliche Qualitätsstandards anwenden
c)
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln aufzeigen, dokumentieren und zu deren Behebung beitragen