Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 28. Februar 2008 - 10 Sa 663/07 - aufgehoben. Auf die Berufungen der Kläger werden die Urteile des Arbeitsgerichts Köln vom 9. März 2007 - 5 Ca 9346/06 - und vom 22. Juni 2007 - 2 Ca 9886/06 - abgeändert. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger zu 1. und der Beklagten nicht aufgrund der Befristung in § 19 Abs. 1 des Manteltarifvertrags Nr. 5a für das Cockpitpersonal bei Lufthansa in der...