...Die Gläubigerin vertritt die Auffassung, der Gerichtsvollzieher sei verpflichtet, aufgrund des Vollstreckungsauftrags den Aufenthaltsort des Schuldners zu ermitteln, bevor sie konkrete Maßnahmen zur Vollstreckung im Sinne von § 802a Abs. 2 Satz 1 ZPO bezeichnet. 2 Das Amtsgericht hat die dagegen gerichtete Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen....