...Dass insoweit --jedenfalls noch-- kein Einvernehmen hergestellt war und die Klägerin die Absicht geäußert hatte, zu der Ruhensanregung noch --nach Akteneinsicht-- später weiter vortragen zu wollen, hinderte das FG indes nicht, von § 74 FGO Gebrauch zu machen und durch einseitige Entscheidung das Verfahren auszusetzen....