...Die Abtretung des Anteils an einen Dritten hätte die Rechtsstellung des Klägers unberührt gelassen. Die Abtretung des Anteils an den Schuldner führte nach den allgemeinen Regeln dazu, dass die Gesellschaft durch Vereinigung aller Anteile in der Hand eines Gesellschafters beendet wurde (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1975 - II ZR 154/72, BGHZ 65, 79, 82 f)....