Entscheidungsdatum: 27.10.2011
Auf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 30. September 2010 und der Bescheid des Notars G. A. vom 7. Juli 2010 aufgehoben.
Der Notar wird angewiesen, dem Antrag der Antragstellerin gemäß Schreiben vom 1. April 2010 zu entsprechen und ihr die Vollstreckungsklausel aus der Grundschuldbestellung vom 1. Oktober 1987 (UR-Nr. 822/1987 Notarin A. A. ) in dinglicher und persönlicher Hinsicht zu erteilen.
Gerichtskosten für die Rechtsmittelverfahren werden nicht erhoben. Die zur Durchführung der Rechtsmittelverfahren notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin werden dem Schuldner auferlegt.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 61.355,03 € festgesetzt, § 131 Abs. 4, § 30 Abs. 1 KostO.
I.
Die Antragstellerin begehrt als Rechtsnachfolgerin die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für eine notarielle Urkunde, in der sich der Schuldner wegen der Ansprüche aus einer Grundschuld und persönlichen Haftungserklärung der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat.
Der Schuldner ist Eigentümer des Grundstücks M.-Straße 58 in D. Mit notarieller Urkunde vom 1. Oktober 1987 bestellte er an diesem Grundstück eine Briefgrundschuld in Höhe von 120.000 DM (61.355,03 €) zugunsten der V.-Bank B. eG. In Ziffer II. der Urkunde unterwarf sich der Schuldner "wegen aller Ansprüche an Kapital, Zinsen und Nebenleistung, welche der Gläubigerin aus der Grundschuld zustehen, der sofortigen Zwangsvollstreckung in das mit der Grundschuld belastete Grundeigentum" ("dingliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung"). In Ziffer IV. übernahm der Schuldner "die persönliche Haftung für den Betrag der Grundschuld nebst Zinsen und Nebenleistung" und unterwarf sich gleichzeitig deswegen der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen ("persönliche Haftung mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung").
Ausweislich des von der Antragstellerin vorgelegten Vertrages schlossen der Schuldner und seine Ehefrau mit der Antragstellerin am 4./18. November 1999 einen Darlehensvertrag über 350.000 DM. Gemäß Ziffer 7. dieses Vertrages diente unter anderem die am 1. Oktober 1987 bestellte Briefgrundschuld als Darlehenssicherheit. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts trat die V.-Bank B. eG am 30. November 1999 diese Grundschuld unter Übergabe des Grundschuldbriefs an die Antragstellerin ab. Am 8. Dezember 1999 schlossen der Schuldner, seine Ehefrau und die Antragstellerin hinsichtlich der Grundschuld eine sog. "Grundschuldzweckerklärung".
Mit Schreiben vom 1. April 2010 hat die Antragstellerin bei dem Notar die Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf sich als neue Gläubigerin in dinglicher und persönlicher Hinsicht beantragt. Hierzu hat sie neben der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde eine notariell beglaubigte Erklärung der Rechtsnachfolgerin der V.-Bank B. eG (im Folgenden: Zedentin) vom 11. September 2009, in der diese unter anderem alle aus der Grundschuldbestellungsurkunde vom 1. Oktober 1987 folgenden Rechte an die Antragstellerin abtrat, sowie Kopien des Darlehensvertrages vom 4./18. November 1999 und der "Grundschuldzweckerklärung" vom 8. Dezember 1999 vorgelegt. Der Notar hat den Antrag abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Antragstellerin die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Klauselumschreibung.
II.
Die gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 BeurkG, § 70 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.
1. Das Beschwerdegericht führt aus, der Notar habe die Klauselumschreibung zu Recht verweigert, da die Antragstellerin ihre Rechtsnachfolge nicht formgerecht nach § 727 ZPO nachgewiesen habe. Nach der Entscheidung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2010 (XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133) reiche der Nachweis der Abtretung vom 11. September 2009 allein nicht aus. Zusätzlich müsse die Antragstellerin ihren Eintritt in den bestehenden Sicherungsvertrag oder alternativ den Abschluss eines neuen Sicherungsvertrages in der Form des § 727 ZPO nachweisen. Diese qualifizierten Nachweisanforderungen seien nach der Zielsetzung des Bundesgerichtshofs nicht nur in Fällen des Forderungsverkaufs, sondern auch in Fällen der sog. "Neufinanzierung" - wie hier - zu erfüllen. Dem sei die Antragstellerin nicht nachgekommen. Sie sei nicht in einen bestehenden Sicherungsvertrag eingetreten, sondern habe auf den Sicherungsvertrag mit dem Schuldner vom 8. Dezember 1999 verwiesen, ohne diesen in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form vorzulegen.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Der Antragstellerin ist die begehrte Vollstreckungsklausel gegen den Schuldner in dinglicher und persönlicher Hinsicht zu erteilen.
Die Antragstellerin hat ihre Rechtsnachfolge gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 800, § 795 Satz 1, § 727 Abs. 1 ZPO durch Vorlage der notariell beglaubigten Abtretungserklärung vom 11. September 2009 formgerecht nachgewiesen.
Die Erteilung der Vollstreckungsklausel gegenüber der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin setzt nicht den Nachweis ihres Eintritts in eine der Grundschuldbestellung zugrunde liegende Sicherungsvereinbarung bzw. den Nachweis des Abschlusses eines neuen Sicherungsvertrages voraus. Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses inzwischen entschieden (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89/10, NJW 2011, 2803, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), dass im Klauselerteilungsverfahren gemäß § 727 ZPO ein Eintritt des Zessionars in die zwischen Schuldner und Zedenten geschlossene Sicherungsvereinbarung nicht zu prüfen ist. Der Senat hat ebenfalls in seinem Beschluss vom 29. Juni 2011 entschieden, dass für den Notar die Annahme einer Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht kommt, wenn diese - wie hier - im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht angelegt ist und allein auf einer Interessenabwägung beruht. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 29. Juni 2011 (VII ZB 89/10, aaO) verwiesen.
Der Senat ist an dieser Entscheidung in der Sache nicht deswegen gehindert, weil der Schuldner - soweit nach der Aktenlage ersichtlich - vom Beschwerdegericht im Beschwerdeverfahren nicht beteiligt worden ist. Dies hat der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren nachgeholt und dem Schuldner Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 3, Abs. 7 KostO, § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Es entspricht billigem Ermessen, die zur Durchführung der Rechtsmittelverfahren notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin dem Schuldner aufzuerlegen. Die Antragstellerin dringt mit ihrem Begehren in vollem Umfang durch und es ist unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Kostenlast im Zwangsvollstreckungsverfahren gerechtfertigt, dem Schuldner insoweit die Kosten aufzuerlegen; Umstände, die eine andere Kostenentscheidung rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
IV.
Der Gegenstandswert des Verfahrens richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin und ist daher mit dem Wert des zu vollstreckenden Anspruchs festzusetzen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn. 16 "Vollstreckungsklausel").
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