...Zum einen wurde die fragliche Zustellung nach Abschluss des Rückübertragungsverfahrens vorgenommen, in dem Rechtsanwalt T. als Bevollmächtigter des Klägers aufgetreten war. Zum anderen ging die Vollmacht nach den revisionsrechtlich bindenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (§ 137 Abs. 2 VwGO) über eine Prozessvollmacht für das abgeschlossene Rückübertragungsverfahren hinaus....