...Aufgrund des zwischen den drei Strafverfahren bestehenden engen Sachzusammenhangs und seiner Befassung mit der Strafsache gegen A. hielt sich der Angeklagte für den Erlass aller drei Haftbefehle für zuständig, obwohl nach der Änderung des Geschäftsverteilungsplans im Februar 2005 keine Zuständigkeit hinsichtlich Ad. und des Nebenklägers R. mehr bestand....