...Mit Bescheid vom 8.9.2014 setzte die Beklagte den Wert der Rente mit Wirkung vom 1.7.2014 neu fest, weil ab diesem Zeitpunkt ein Zuschlag für Kindererziehung in Höhe eines EP zusätzlich zu berücksichtigen sei. Aus Anlage 6 ergebe sich, dass ein weiterer persönlicher EP für Kindererziehung als Zuschlag und damit 36,3263 EP (bisher: 35,3263 EP) der Rentenberechnung zugrunde gelegt worden sei....