...Die Wehrgerechtigkeit als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG verbiete es, diejenigen Dienstpflichtigen hinsichtlich der Zurückstellung vom Wehr- oder Zivildienst zu benachteiligen, die der gesetzlichen Pflicht zur Einholung der Genehmigung rechtzeitig genügt hätten, die Genehmigung aber wegen Fehlens der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht hätten erhalten können....