Entscheidungsdatum: 21.03.2013
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; so bereits Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; siehe auch Beschluss vom 1. Februar 2011 - BVerwG 7 B 45.10 - juris Rn. 15). Daran fehlt es hier.
Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage,
ob die Anrechnung einer faktischen Bausperre auf die Geltungsdauer einer Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB analog stets die Stellung eines Bauantrages voraussetzt oder ob unter bestimmten Voraussetzungen darauf verzichtet werden kann und ob diese Voraussetzungen in einer eindeutig ablehnenden, verbindlichen Haltung der Behörde gegenüber konkreten Nutzungsvorstellungen des Eigentümers liegen.
Diese Frage bedarf zunächst der Auslegung, denn streitgegenständlich ist vorliegend der Bescheid der Beklagten vom 29. Juli 2008, mit welchem diese die Entscheidung über die Bauvoranfrage der Klägerin vom 10. Dezember 2007 für die Dauer von 12 Monaten bis zum 10. März 2009 gemäß § 15 BauGB zurückgestellt hat und nicht die individuelle Berechnung der Geltungsdauer einer gegenüber der Klägerin wirkenden Veränderungssperre. Wie sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, möchte die Klägerin klären lassen, ob die Anrechnung einer faktischen Bausperre in ihrem Fall, also in Bezug auf eine Zurückstellung nach § 15 BauGB, im Rahmen der analogen Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB stets die Stellung eines Bauantrages voraussetzt. Die so im wohlverstandenen Interesse der Klägerin ausgelegte Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision jedoch nicht, denn sie lässt sich auf der Grundlage der §§ 15, 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB sowie der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten, ohne dass es zu ihrer Klärung der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.
Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist auf die Zweijahresfrist des § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB der abgelaufene Zeitraum seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB anzurechnen. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass bei Veränderungssperren § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB entsprechend auf Fälle anwendbar ist, in denen es zu einer verzögerlichen Bearbeitung oder zu einer rechtswidrigen Ablehnung des Bauantrags gekommen und dadurch ein Zeitverlust entstanden ist (grundlegend: Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG 4 C 79.68 - Buchholz 406.11 § 17 BBauG Nr. 1 S. 2, siehe auch Beschluss vom 27. April 1992 - BVerwG 4 NB 11.92 - Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 5, zuletzt Beschluss vom 5. Mai 2011 - BVerwG 4 B 12.11 - BRS 78 Nr. 130
Eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Entschädigungsrecht, die gegebenenfalls zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung führen müsste (vgl. Beschlüsse vom 11. Mai 1966 - BVerwG 8 B 109.64 - BVerwGE 24, 91 = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 51, vom 22. Juni 1984 - BVerwG 8 B 121.83 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 225