Entscheidungsdatum: 19.06.2012
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 13. Februar 2012 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 Fällen jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und sie im Übrigen freigesprochen. Hiergegen wenden sich beide Angeklagten mit ihren Revisionen; der Angeklagte F. erhebt Verfahrensbeanstandungen und - wie der Angeklagte K. - die allgemeine Sachrüge. Die Rechtsmittel haben auf die Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat zum Schuldspruch wie auch zum Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts verweist der Senat zum Konkurrenzverhältnis der 16 Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auf sein Urteil vom 16. Juli 2009 (3 StR 148/09, NStZ 2011, 97).
Das Urteil hat indes keinen Bestand, soweit das Landgericht die Prüfung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterlassen hat, obwohl dies nach den Urteilsfeststellungen veranlasst war. Beide Angeklagten konsumierten langjährig Marihuana, im Tatzeitraum mehrere Gramm täglich, und finanzierten diesen Eigenkonsum aus den Gewinnen, die sie durch das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln erzielten. Der Angeklagte F. gab in seiner Einlassung den Drogenkonsum als Ursache für die Taten an und begann unmittelbar nach seiner Freilassung aus der Untersuchungshaft eine ambulante Drogentherapie; eine von ihm im Anschluss daran angestrebte stationäre Therapie musste mangels Kostenzusage abgebrochen werden. Auch der Angeklagte K. unternahm erste Therapiebemühungen; die Strafkammer hat bei ihm die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG befürwortet.
Bei dieser Sachlage, bei der ausgesprochen naheliegt, dass die Taten auf einen Hang der Angeklagten zum übermäßigen Konsum von berauschenden Mitteln zurückzuführen sind, hätte das Landgericht - mit Hilfe eines Sachverständigen (§ 246a StPO) - prüfen und entscheiden müssen, ob die (weiteren) Voraussetzungen für die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gegeben sind. Daran hat sich durch die Neufassung des § 64 StGB nichts geändert (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2007 - 3 StR 452/07, NStZ-RR 2008, 73). Die Unterbringung nach § 64 StGB hat auch Vorrang vor der Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG (BGH, Beschluss vom 30. März 2010 - 3 StR 88/10, NStZ-RR 2010, 216). Angesichts der noch nicht abgeschlossenen Therapiebemühungen des Angeklagten F. - seine stationäre Drogentherapie steht noch aus - und des Umstandes, dass auch bei dem Angeklagten K. eine freiwillige Drogentherapie im Sinne von § 35 BtMG offenbar erforderlich ist, kann der Senat den Urteilsgründen auch nicht entnehmen, dass von den Angeklagten die Gefahr, weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu begehen, nicht mehr ausgeht.
Dass nur die Angeklagten Revision eingelegt haben, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5). Die Beschwerdeführer haben die Nichtanwendung des § 64 StGB durch den Tatrichter auch nicht von ihrem Rechtsmittelangriff ausgenommen.
Der aufgezeigte Rechtsfehler lässt hier die Strafaussprüche unberührt. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mildere Gesamtfreiheitsstrafen verhängt hätte.
RiBGH Hubert befindet |
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