...Nach dem Scheitern der Schlichtung ist das gerichtliche Verfahren wie jedes andere Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung durchzuführen. Die klagende Partei kann die Klage erweitern, § 264 Nr. 2 ZPO, oder nach Maßgabe von § 263 ZPO ändern, ohne dass hierdurch die Zulässigkeit der Klage entfällt (Senat, Urt. v. 22. Oktober 2004, V ZR 47/04, NJW-RR 2005, 501, 503)....