...Über die abfallrechtliche Einordnung habe das Verwaltungsgericht nicht entscheiden dürfen, ohne den seinerzeit geladenen, jedoch nicht erschienenen Zeugen erneut zu laden und anzuhören. Falls von einer Siedlungsmülldeponie ausgegangen werde, müsse sie dem Beigeladenen zu 2 zugeordnet werden. Zum 1. Oktober 1989 seien die Kreise für die geordnete Deponie von Siedlungsabfällen zuständig gewesen....