...Die Erinnerung unterliegt dabei nach den Vorschriften der § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG, § 4 InsO, § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO einer Notfrist von zwei Wochen. 3 Bei unverschuldeter Versäumung dieser Notfrist kann gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 53/02, WM 2002, 2476, 2478)....