...Da das Verwaltungsgericht den Inhalt der Verwaltungsvorgänge ausdrücklich zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht hat, ist der Senat an die dazu in Widerspruch stehende, aktenwidrige Feststellung nicht gebunden. 23 Zutreffend bleibt allerdings, dass die Vertragspartner der Preußenvereinbarung sich aus Gründen der Verfahrensvereinfachung der Vermögenszuordnung bedient haben....