...Denn für denjenigen, dem es „nicht allein“, demnach also auch darauf ankommt, einem Wettbewerber die weitergehende Nutzung eines Zeichens zu untersagen, zählt die Erschwerung der Benutzung einer Marke durch Dritte zumindest auch zu den ernsthaften Beweggründen für seine Markenanmeldung. 18 Der Feststellung einer Behinderungsabsicht steht nicht entgegen, dass der Anmelder vorträgt, keinen die R… GmbH...