Entscheidungsdatum: 24.11.2011
Die von Weinerzeugern und Abfüllbetrieben erhobene Abgabe für den Deutschen Weinfonds nach §§ 37 ff. WeinG ist eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die mit der Verfassung und mit Unionsrecht vereinbar ist. Verfassungs- und europarechtskonform ist auch die Abgabe für die gebietliche Absatzförderung, die nach rheinland-pfälzischem Landesrecht auf der Grundlage von § 46 WeinG von Winzern zusätzlich zur Abgabe für den Deutschen Weinfonds erhoben wird.
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu den von der Beklagten nach §§ 37 ff. des Weingesetzes (WeinG) festgesetzten Abgaben für den Deutschen Weinfonds, den Beigeladenen zu 1, und die vom Beigeladenen zu 2 betriebene so genannte gebietliche Absatzförderung.
Der Beigeladene zu 1 ist eine nach den Bestimmungen des Weingesetzes errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts, die im Wesentlichen mit der Absatzförderung des deutschen Weins betraut ist. Der Beigeladene zu 2 ist ein eingetragener Verein, der nach rheinland-pfälzischem Landesrecht den in seinem Gebiet erzeugten Wein besonders zu fördern hat und hierfür Mittel aus der Abgabe für die gebietliche Absatzförderung nach dem rheinland-pfälzischen Absatzförderungsgesetz Wein (AbföG Wein) erhält.
Der Kläger ist Weintraubenvermarkter und bewirtschaftet im Gebiet der beklagten Gemeinde eine Weinbergsfläche von 8,35 ha (= 835,47 Ar). Im Rahmen der Abgabenveranlagung für das Kalenderjahr 2009 zog ihn die Beklagte zu Abgaben heran, und zwar für den Beigeladenen zu 1 in Höhe von 559,76 € und für die gebietliche Absatzförderung des Beigeladenen zu 2 in Höhe von 643,31 €.
Die Widersprüche und Klagen gegen die Heranziehung zu beiden Abgaben blieben ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Abgabe für den Beigeladenen zu 1, deren einfachrechtliche Voraussetzungen nicht streitig seien, sei mit Verfassungsrecht und mit europäischem Recht vereinbar. Es handele sich zwar um eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur unter engen Voraussetzungen zulässig sei; diese Voraussetzungen seien aber erfüllt. Der Gesetzgeber wolle durch die abgabefinanzierte Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 die Weinqualität und den Absatz von Wein fördern und verfolge damit einen über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehenden Sachzweck. Die abgabenbelastete Gruppe sei hinreichend homogen und abgegrenzt. Sie stehe den Aufgaben des Beigeladenen zu 1 evident näher als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit. Der Gesetzgeber habe den Abgabepflichtigen zu Recht auch eine besondere Finanzierungsverantwortung für die mit der Abgabe finanzierten Aufgaben zugewiesen. Die deutsche Weinwirtschaft sei erheblichen Beeinträchtigungen und spezifischen Nachteilen im transnationalen Wettbewerb ausgesetzt. Das zeige sich in einer fortdauernd negativen Außenhandelsbilanz und in deutlich niedrigeren Durchschnittspreisen gegenüber qualitativ vergleichbaren Weinen aus Frankreich, Italien oder Spanien. Der Beigeladene zu 1 habe plausibel dargelegt, dass dies auf einem nach wie vor schlechten Image deutscher Weine im Ausland beruhe. Die Nachteile könnten von den Angehörigen der abgabepflichtigen Gruppe selbst zumindest nicht mit derselben Erfolgsaussicht kompensiert werden wie durch ein abgabefinanziertes staatliches Gemeinschaftsmarketing.
Aus im Wesentlichen denselben Gründen sei auch die Abgabe für die gebietliche Absatzförderung durch den Beigeladenen zu 2 mit Verfassungsrecht und europäischem Recht vereinbar. Die Abgabepflicht finde ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass die gebietliche Absatzförderung für die Gruppe der Winzer von erheblich größerer Bedeutung sei als für die Angehörigen des Bereichs der Weiterverarbeitung und Vermarktung. Insbesondere die größeren Weinhandelsunternehmen, die Weine mehrerer Anbaugebiete vermarkteten, seien typischerweise an einer gebietsbezogenen Absatzförderung weniger interessiert. Zudem würde die Erhebung einer Mengenabgabe von den im Land Rheinland-Pfalz ansässigen Weinverarbeitern oder Weinhändlern eine genaue Erfassung der Umsätze des gebietserzeugten Weines erfordern und damit den einzelnen Betrieben wie den erhebenden Stellen einen unangemessen hohen Verwaltungsaufwand abverlangen. Eine Mengenabgabe wäre auch nicht geeignet, alle im Abgabengebiet erzeugten Weine in gleicher Weise zu erfassen, weil z.B. die außerhalb des Landes gelegenen Verarbeitungs- oder Weinhandelsbetriebe wegen der territorialen Begrenzung der Abgabenhoheit nicht erfassbar wären. Die besondere Finanzierungsverantwortung der belasteten Gruppe folge wie bei der Abgabe für den Beigeladenen zu 1 aus dem plausibel begründeten Erfordernis, spezielle Nachteile der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb auszugleichen, die von den Gruppenangehörigen nicht gleich erfolgreich kompensiert werden könnten. Dies gelte in gleicher Weise für die gebietliche Absatzförderung, weil die festgestellten besonderen Beeinträchtigungen und spezifischen Nachteile, soweit es um die Teilgruppe der Weinerzeuger gehe, naturgemäß auch die Winzer und Weinbergsflächeneigentümer in den jeweiligen bestimmten Anbaugebieten träfen. Dem könne nicht entgegengehalten werden, es sei nicht Aufgabe der Gebietsweinwerbungen, speziell den Nachteilen im transnationalen Wettbewerb entgegenzuwirken, weil die Gebietsweinwerbungen im Außenhandel nicht aktiv seien. Zum einen bestünden die festgestellten spezifischen Nachteile des deutschen Weins nicht nur auf wichtigen Exportmärkten, sondern gerade auch in einer signifikanten Marktschwäche auf dem Inlandsmarkt im dortigen Wettbewerb mit Importweinen aus den großen Weinexportländern in Europa und Übersee. Zum anderen treffe es nicht zu, dass die Gebietsweinwerbungen im Bereich der Exportförderung nicht aktiv seien. Die Heranziehung erfordere auch keine besondere zusätzliche Rechtfertigung im Sinne des Nachweises einer zwingenden Erforderlichkeit einer zweiten Organisation zur Absatzförderung neben dem Beigeladenen zu 1. Stehe fest, dass ein plausibel begründetes Erfordernis für ein sonderabgabenfinanziertes Gemeinschaftsmarketing für deutschen Wein bestehe, liege es im weiten Organisations- und Gestaltungsermessen des Gesetzgebers, ob er hierfür nur eine zentrale, bundesweit und international operierende Marketingorganisation vorsehe oder einem zweistufigen Organisationsaufbau den Vorzug gebe, bei der sich zentrale Marketingorganisationen (der Beigeladene zu 1 im Verbund mit dem Deutschen Weininstitut) und regionale, gebietsspezifische Absatzförderungseinrichtungen im Rahmen eines Kooperationsverhältnisses wechselseitig ergänzten. Die Abgabe begegne schließlich keinen Bedenken im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG; sie sei auch ihrer Höhe nach richtig festgesetzt.
Zur Begründung seiner Revision vertieft der Kläger seine Ansicht, die Abgaben seien verfassungswidrig. Er sei durch die Bestimmungen über die Abgabepflicht von Betrieben der Weinwirtschaft zu Zwecken der Weinwerbung sowohl auf nationaler wie auf regionaler Ebene in seinen Rechten aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 und 110 GG verletzt. Eine homogene Gruppe "Weinwirtschaft" gebe es nicht. Vielmehr sei von einer klaren Trennung zwischen reinen Erzeugern und Flaschenweinvermarktern auszugehen. Die reinen Erzeuger, also die Vermarkter von Trauben, Maische, Most und Fasswein, machten jedenfalls in Rheinland-Pfalz etwa 75 % sämtlicher Betriebe aus. Fassweinvermarkter wie er hätten hingegen keinerlei Kontakte zur staatlichen Weinwerbung. Sie würden nach außen nicht von den beiden Beigeladenen repräsentiert und hätten selbst keinerlei Teilnahmemöglichkeiten an deren Werbemaßnahmen. Eine Sachnähe der Fassweinvermarkter zur Weinwerbung sei daher in keiner Weise gegeben. Für 75 % der gesamten Weinwirtschaft sei weder ein Nutzen feststellbar noch vom Berufungsgericht ermittelt worden. Deshalb hätte auch erörtert werden müssen, ob es nach jahrzehntelangem Bestehen der Weinabsatzförderungseinrichtungen noch Sinn mache, diese fortzuführen, wenn es - wie bei den Fassweinvermarktern - zu keiner spürbaren Verbesserung gekommen sei. Wenn das Berufungsgericht es genügen lasse, dass die Evidenz des Gruppennutzens nur wahrscheinlich sein müsse, missachte es die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Centralen Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft (CMA). Auch der Bundesrechnungshof und der Rechnungshof des Landes Rheinland-Pfalz äußerten sich kritisch zur Tätigkeit der Beigeladenen. Das Berufungsgericht habe seine Pflicht zur Amtsermittlung verletzt, weil es zu den Fragen der Gruppenhomogenität der Abgabebelasteten und zur Evidenz des Gruppennutzens keinen Beweis erhoben habe.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Dezember 2010 und des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 10. Juni 2010 zu ändern sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2009, soweit dort Abgaben für die Beigeladenen zu 1 und 2 erhoben werden, und den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße vom 4. November 2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die Revision bereits für unzulässig, weil die Revisionsbegründung entgegen § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO keine genügende Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils enthalte. Die Revision sei aber jedenfalls unbegründet. Das Berufungsgericht habe die Voraussetzungen für die Erhebung der Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion zutreffend bejaht. Den Sachverhalt habe es ausreichend aufgeklärt; einen förmlichen und unbedingten Beweisantrag habe der Kläger nicht gestellt.
Der Beigeladene zu 1 beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Auch er hält die Revision für unzulässig, weil es an einer Sichtung und rechtlichen Durchdringung des Streitstoffes und einer damit verbundenen sachlichen Auseinandersetzung mit den die Entscheidung des Berufungsgerichts tragenden Gründen fehle. Jedenfalls aber sei die Revision unbegründet. Das Berufungsgericht habe zutreffend angenommen, dass unter dem Gesichtspunkt der Homogenität der Gruppe der Abgabepflichtigen eine Binnendifferenzierung insbesondere zwischen Winzern, die auch oder ausschließlich Flaschenweine vermarkteten, und Winzern, die nur Trauben, Maische, Most und Fasswein vermarkteten, nicht erforderlich sei. Gerade für Fassweinvermarkter wie den Kläger sei eine zentrale Absatzförderung für deutsche Weine von erheblicher Bedeutung. Da Fassweinvermarkter keine eigenen Weine, für die sie eigenständige Werbemaßnahmen unternehmen könnten, unmittelbar an Endkunden vertrieben, seien sie darauf angewiesen, dass Absatz und Vermarktung der Produkte von anderer Seite gefördert würden. Im Übrigen seien die Fassweinvermarkter sowohl im Aufsichts- als auch im Verwaltungsrat des Beigeladenen zu 1 vertreten; bei dem Beigeladenen zu 2 sei sogar der Vorsitzende ein Fassweinvermarkter. Die pauschale Behauptung des Klägers, für 75 % der gesamten Weinwirtschaft sei ein Nutzen der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 nicht feststellbar, sei falsch. Substanziierter Vortrag des Klägers hierzu fehle, einen Beweisantrag habe er nicht gestellt.
Der Beigeladene zu 2 verteidigt das Berufungsurteil, stellt aber keinen Antrag.
Der Vertreter des Bundesinteresses hält in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz das angegriffene Urteil für zutreffend.
Die Revision ist zulässig. Insbesondere erfüllt die Revisionsbegründung die Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO. Sie enthält eine sachliche Auseinandersetzung mit den die Entscheidung des Berufungsgerichts tragenden Gründen, die erkennen lässt, warum diese Gründe nicht für zutreffend erachtet werden. Dass die Angriffe gegen das Urteil des Berufungsgerichts nicht durchgreifen, ist keine Frage der Zulässigkeit der Revision (vgl. Urteil vom 3. März 1998 - BVerwG 9 C 20.97 - BVerwGE 106, 202 <203> m.w.N.).
Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil beruht nicht auf einer Verletzung von Bundes- oder Unionsrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Im Revisionsverfahren ist nur die Verfassungsmäßigkeit der streitigen Abgaben zu klären. Dass sie europarechtskonform sind, wie der Senat im Urteil vom heutigen Tage im Parallelverfahren BVerwG 3 C 32.10 für die Abgabe für den zu 1 beigeladenen Deutschen Weinfonds entschieden hat, wird vom Kläger mit der Revision nicht bezweifelt. Ebenso wenig stellt er infrage, dass beide Abgaben, wie vom Berufungsgericht festgestellt, den einfachrechtlichen Vorgaben entsprechen und danach fehlerfrei festgesetzt worden sind.
A. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Abgabe für den Beigeladenen zu 1 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Rechtsgrundlage für ihre Erhebung ist § 43 Abs. 1 WeinG in der bei Bescheiderlass geltenden Fassung der Bekanntmachung des Weingesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl I S. 985). Danach ist die Abgabe zur Beschaffung der für die Durchführung der Aufgaben des Beigeladenen zu 1 erforderlichen Mittel zu entrichten. Abgabepflichtig sind die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von mehr als fünf Ar umfassenden Weinbergsflächen (Satz 1 Nr. 1) sowie Abfüllbetriebe ("Kellereien"; Satz 1 Nr. 2). Die erforderlichen Vorschriften über die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG sowie über das Verfahren bei ihrer Erhebung und sonstige Vorschriften haben gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 WeinG die Landesregierungen durch Rechtsverordnung zu erlassen. Von dieser Ermächtigung hat das Land Rheinland-Pfalz in § 14 bis § 17 der Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts (WeinRDVO) vom 18. Juli 1995 (GVBl S. 275) Gebrauch gemacht.
1. Dem Bund fehlte nicht die Gesetzgebungskompetenz für die Errichtung des Beigeladenen zu 1. Die Abgabe ist, wie noch näher darzulegen ist, keine Steuer, sondern eine Sonderabgabe, zu deren Einführung der Gesetzgeber Sachzuständigkeiten außerhalb der Finanzverfassung in Anspruch nehmen muss. Das Weingesetz, das mit der Abgabe für den Beigeladenen zu 1 insbesondere die Qualität des Weines sowie den Absatz des Weines fördern will (§ 37 Abs. 1 WeinG), kommt in erster Linie dem Weinbau zugute und dient insoweit der "Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung" im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 17 GG in dessen bei Erlass des Weingesetzes geltenden Fassung. Soweit einzelne Bestimmungen den Weinhandel sowie andere Gruppen der Weinwirtschaft und ihr nahestehende Geschäftszweige berühren, ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes jedenfalls aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ("Recht der Wirtschaft"), wie es das Bundesverfassungsgericht für entsprechende Regelungen des früheren Weinwirtschaftsgesetzes entschieden hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 1974 - 1 BvL 27/72 - BVerfGE 37, 1 <17>).
2. Die Abgabe nach § 43 WeinG ist auch materiell verfassungsgemäß. Sie ist eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion (a), die strengen verfassungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen unterliegt (b). Diese Anforderungen sind hier erfüllt (c und d).
a) Die Abgabe ist keine Steuer, die zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben wird. Sie dient speziell zur Finanzierung der Aufgaben des Beigeladenen zu 1, ist also einem besonderen Finanzbedarf gewidmet, und unterliegt nach § 44 Abs. 2 WeinG der Verwaltung durch den als rechtsfähige Anstalt des Bundes ausgestalteten Beigeladenen zu 1, fließt mithin nicht in den allgemeinen Haushalt. Damit wird den Abgabepflichtigen als einer bestimmten Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern wegen ihrer besonderen Nähe zu der zu finanzierenden Aufgabe eine spezielle Finanzierungsverantwortung zugewiesen.
Mit einer derartigen Sonderabgabe im engeren Sinn nimmt der Gesetzgeber Kompetenzen außerhalb der Finanzverfassung in Anspruch, obwohl weder ein Gegenleistungsverhältnis noch ähnlich unterscheidungskräftige besondere Belastungsgründe eine Konkurrenz der Abgabe zur Steuer ausschließen. Sonderabgaben schaffen trotz ihrer Ähnlichkeit mit den Steuern neben diesen und außerhalb der Grundsätze steuergerechter Verteilung der Gemeinlasten zusätzliche Sonderlasten und gefährden bei organisatorischer Ausgliederung des Abgabenaufkommens und seiner Verwendung aus dem Kreislauf staatlicher Einnahmen und Ausgaben, wie es hier der Fall ist, zugleich das Budgetrecht des Parlaments. Deswegen unterliegen sie engen Grenzen und müssen gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - "Wertpapierhandel Sonderabgabe" - BVerfGE 124, 348 <365 f.> m.w.N.). Dass es sich bei der Abgabe nach § 43 WeinG um eine solche Sonderabgabe handelt, hat das Berufungsgericht unter Auswertung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu ähnlichen Abgaben (vgl. BVerfG, Urteile vom 3. Februar 2009 - 2 BvL 54/06 - "CMA-Pflichtabgabe"- BVerfGE 122, 316 <334> und vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2335/95 u.a. - "Solidarfonds Abfallrückführung" - BVerfGE 113, 128 <149 f.>) überzeugend ausgeführt. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht bereits die Abgabe nach dem früheren Weinwirtschaftsgesetz ohne Weiteres als Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion eingeordnet (Urteil vom 27. April 1995 - BVerwG 3 C 9.95 - Buchholz 451.49 WWiG Nr. 3
b) Für Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion, die ähnlich wie Steuern "voraussetzungslos" erhoben werden, hat das Bundesverfassungsgericht die finanzverfassungsrechtlichen Begrenzungen für nichtsteuerliche Abgaben in besonders strenger Form präzisiert. Der Gesetzgeber darf sich ihrer nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Zu der Abgabe darf nur eine homogene Gruppe herangezogen werden, die in einer spezifischen Beziehung zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck und deshalb in einer besonderen Finanzierungsverantwortung steht. Das Abgabenaufkommen muss gruppennützig verwendet werden. Zusätzlich muss der Gesetzgeber die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren und ihre sachliche Rechtfertigung in angemessenen Zeitabständen überprüfen (stRspr, BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 334 f.; Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - 2 BvR 743/01 - "Holzabsatzfonds" - BVerfGE 123, 132 <142> und vom 16. September 2009 - 2 BvR 852/07 - "BaFin-Umlage" - BVerfGE 124, 235 <243 f.>).
c) Auf der Grundlage der den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (dazu unten 4) sind diese verfassungsrechtlichen Vorgaben hier erfüllt.
aa) Die Abgabe dient einem Sachzweck, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Nach § 43 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 WeinG ist ihr Aufkommen dazu bestimmt, die wesentlichen Mittel für die Durchführung der dem Beigeladenen zu 1 in § 37 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WeinG zugewiesenen Aufgaben zu beschaffen, Qualität und Absatz des Weines zu fördern und auf den damit zusammenhängenden Markenschutz hinzuwirken.
bb) Im Hinblick auf diesen Zweck handelt es sich bei den Abgabepflichtigen um eine homogene Gruppe. Die deutsche Land- und Forstwirtschaft ist eine in der europäischen Rechtsordnung vorstrukturierte Gruppe (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 335). Innerhalb dieser Gruppe bildet die Weinwirtschaft - auch nach der Integration der Weinmarktordnung in die einheitliche gemeinsame Organisation der Agrarmärkte - einen sozial wie rechtlich gesonderten Sektor (vgl. nur die Art. 55 Abs. 2a, 85a ff., 103i ff., 113c f., 118a ff., 120a ff., 158a, 185a ff., 190a und 203b der Verordnung
Die Homogenität wird nicht dadurch infrage gestellt, dass in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG neben den Nutzungsberechtigten auch Eigentümer von Weinbergsflächen als Abgabepflichtige genannt sind, die als Verpächter ein lediglich mittelbares Interesse an der Absatzförderung haben; denn das Gesetz geht davon aus, dass Eigentümer nur dann zu der Abgabe veranlagt werden, wenn sie ihre Weinbergsflächen selbst zur Produktion von Wein nutzen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG, wonach die Nutzungsberechtigten von Weinbergsflächen (wie Pächter) alternativ zu den Eigentümern heranzuziehen sind. Diese Regelung soll sicherstellen, dass die Abgabe in jedem Fall von denjenigen entrichtet wird, die zum Weinanbau bestimmte Flächen bewirtschaften und Erzeugnisse herstellen, an deren Absatz sie ein durch den Beigeladenen zu 1 förderungsfähiges Interesse haben. Dieses Verständnis kommt auch in § 44 Abs. 1 Satz 1 WeinG in der hier maßgeblichen Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl I S. 753) zum Ausdruck. Danach ist Berechnungsgrundlage für die Erhebung der Abgabe die zur Weinbaukartei gemeldete Fläche. Damit wurde seinerzeit die Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 des Rates vom 24. Juli 1986 zur Einführung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei (ABl Nr. L 208 S. 1) umgesetzt, die in Art. 2 verlangte, in der Kartei nicht die Flächen, sondern sämtliche Weinbaubetriebe der Mitgliedstaaten zu erfassen, also die Winzer und sonstigen Produzenten. Dies konkretisierend verpflichtet Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 (ABl Nr. L 128 S. 15), in die Weinbaukartei als "Betriebsinhaber" solche natürlichen oder juristischen Personen aufzunehmen, die eine mit Reben bepflanzte Fläche "bewirtschaften" (vgl. Art. 2 Buchst. a). Ein Eigentümer, der seine Grundstücke nicht selbst "als" Weinbergsflächen nutzt, ist demgemäß nicht in Anspruch zu nehmen.
Die Gruppenhomogenität lässt sich auch nicht deswegen bezweifeln, weil der Beigeladene zu 1, wie der Kläger annimmt, Wein jeglicher Herkunft zu fördern hätte. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 ist auf die Förderung von "inländischen", also von Abgabepflichtigen erzeugten Weinprodukten beschränkt, was § 37 Abs. 1 Nr. 2 WeinG deutlich erkennen lässt. Entsprechend wird in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes hervorgehoben, dass die Aufgaben des Beigeladenen zu 1 darauf ausgerichtet sind, "die Qualität und den Absatz der Erzeugnisse aus den deutschen Anbaugebieten zu fördern" (vgl. BTDrucks 16/4209 S. 9).
Die Einwände gegen die Zusammensetzung des Verwaltungsrats des Beigeladenen zu 1 (vgl. § 37 Abs. 3 Nr. 3 WeinG) betreffen nicht die Gruppe der Abgabepflichtigen. Schon deswegen kann deren Homogenität nicht dadurch beeinträchtigt sein, dass dem Verwaltungsrat nach § 40 WeinG auch Vertreter von Wirtschaftszweigen angehören, die nicht zum Kreis der Abgabepflichtigen gehören. Davon abgesehen hat das Bundesverfassungsgericht eine ähnliche Zusammensetzung des Verwaltungsrats des Stabilisierungsfonds nach dem Weinwirtschaftsgesetz verfassungsrechtlich gebilligt (BVerfG, Beschluss vom 5. März 1974 a.a.O. S. 26 ff.). Diese Überlegungen sind auf den Beigeladenen zu 1 unmittelbar übertragbar.
cc) Die Gruppe der Abgabepflichtigen steht auch zu den abgabefinanzierten Aufgaben in einer Beziehung, die die Auferlegung dieser Sonderlast rechtfertigt (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 334). Den Zwecken des Beigeladenen zu 1, den Absatz von Wein und den Markenschutz zu fördern, stehen die Gruppenmitglieder näher als jede andere Gruppe und die Gesamtheit aller Steuerzahler. Der Kläger bezweifelt zu Unrecht, dass dies "evident" ist. Mit dem Erfordernis einer "evidenten", "besonderen" oder "spezifischen" Sachnähe bezieht sich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Sonderabgaben auf den Vergleich zwischen der abgabepflichtigen Gruppe und anderen, nicht abgabepflichtigen Gruppen sowie vor allem auf den Vergleich zwischen der abgabepflichtigen Gruppe und der Allgemeinheit der Steuerzahler. Die besondere Nähe zu einer Sachaufgabe, die zu einer Finanzierungsverantwortung führen kann, meint danach ein Entweder-Oder zulässiger oder unzulässiger Sonderbelastung außerhalb der Regeln der Finanzverfassung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 372 f.).
dd) Die rechtlich vorstrukturierte Abgrenzbarkeit als Gruppe und deren besondere Sachnähe sind für sich genommen noch nicht geeignet, eine staatlich organisierte Absatzförderung zu rechtfertigen, die kraft hoheitlicher Entscheidung an die Stelle des individuellen unternehmerischen Handelns tritt. Die Auferlegung einer Sonderlast bedarf hier einer besonderen Rechtfertigung; denn die finanzielle Inanspruchnahme entspringt keiner Verantwortlichkeit der Abgabepflichtigen für die Folgen gruppenspezifischer Zustände oder Verhaltensweisen. Die Weinerzeuger und Abfüller verursachen keinen Bedarf, für dessen Befriedigung sie verantwortlich gemacht werden sollen. Vielmehr geht es um eine wirtschaftspolitisch begründete Fördermaßnahme, zu deren Finanzierung die Gruppe der Abgabepflichtigen nur aus Gründen eines Nutzens herangezogen wird, den der Gesetzgeber ihnen als Gruppe zugedacht hat. In einem solchen Fall sind an die gruppennützige Verwendung, die nicht jedem einzelnen Abgabepflichtigen in gleicher Weise zugute kommen muss (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990 - 2 BvL 12/88 u.a. - BVerfGE 82, 159 <179>), erhöhte Anforderungen zu stellen. Der durch die Abgabe zu finanzierende und die Abgabe rechtfertigende Gruppennutzen muss evident sein; das ist der Fall, wenn er sich plausibel begründen lässt.
ee) Bei staatlichen Fördermaßnahmen kann sich der erforderliche greifbare Gruppennutzen vor allem aus einem - dementsprechend plausibel zu begründenden - Erfordernis ergeben, erheblichen Beeinträchtigungen entgegenzuwirken oder spezielle Nachteile auszugleichen, die die Gruppenangehörigen besonders betreffen und die von diesen selbst voraussichtlich nicht oder jedenfalls nicht mit gleicher Erfolgsaussicht kompensiert werden könnten (BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 338; Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 143). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besteht ein so gearteter rechtfertigender Zusammenhang zwischen den Aufgaben des Beigeladenen zu 1 und einer spezifischen Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen.
Das Berufungsgericht folgert aus im Einzelnen bezeichneten Tatsachen, dass die deutsche Weinwirtschaft erheblichen Beeinträchtigungen - namentlich im transnationalen Wettbewerb - ausgesetzt ist und dass diese durch die Gruppe der Abgabepflichtigen selbst nicht gleich effektiv kompensiert werden können wie durch die Aktivitäten des Beigeladenen zu 1. Diese Schlussfolgerungen leitet es aus tatsächlichen Feststellungen ab, die den Senat binden (§ 137 Abs. 2 VwGO, dazu unten 4) und die gezogenen Schlüsse tragen.
Das Berufungsgericht sieht erhebliche Beeinträchtigungen und spezifische Nachteile der deutschen Weinwirtschaft im transnationalen Wettbewerb durch eine vergleichsweise geringe Marktstärke sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf den wichtigen Exportmärkten (insbesondere Frankreich, Italien, Spanien, Österreich, Großbritannien, die Niederlande, USA und Australien) und daraus folgend in einer geringen Wertschöpfung pro Mengeneinheit im Verhältnis zu vergleichbaren ausländischen Produkten "großer" konkurrierender Weinländer. Als Indiz, das diesen Schluss erlaubt, stützt sich das Berufungsgericht auf eine fortdauernd stark negative Außenhandelsbilanz, als Ursache sieht es ein schlechtes Image des deutschen Weins im In- und Ausland.
Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat ihrer Art nach taugliche Indiztatsachen herangezogen, um seinen Schluss auf einen Gruppennutzen der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 zu belegen. Die dazu im Revisionsverfahren geäußerte Kritik greift nicht durch. Der Kläger verkennt zunächst, dass das Berufungsgericht seine maßgebliche Wertung aus den ermittelten Tatsachen in ihrer Gesamtheit gefolgert hat, nicht aber aus jeder einzelnen für sich. Daher kommt es nicht darauf an, dass den einzelnen Umständen ein unterschiedliches Gewicht für die Rechtfertigung der angenommenen Beeinträchtigungen zukommt. Es reicht - wie gesagt - aus, dass sich die Einschätzung des Gesetzgebers, die Abgabe und ihre Verwendung bringe einen Gruppennutzen, plausibel begründen lässt.
Einen derart plausiblen Begründungsweg hat das Berufungsgericht aufgezeigt. Die festgestellten Tatsachen lassen jedenfalls in ihrer Gesamtheit den gezogenen Schluss zu, erweisen sich aber auch einzeln keineswegs als unplausibel. Das gilt zunächst für die festgestellte "fortdauernd stark negative Außenhandelsbilanz" für Wein. Dass ein Defizit in der Handelsbilanz auf eine Marktschwäche des deutschen Produkts hindeuten kann, hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt angenommen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 144; Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 338 ff.). So liegen die Dinge auch hier. Das Defizit belegt eine dauerhafte und relativ starke Bevorzugung ausländischer Weine im internationalen Vergleich wie auch auf dem nationalen Markt; denn auch in Deutschland wird der Weinbedarf zum weit überwiegenden Teil mit ausländischen Weinen gedeckt. Diese Indizwirkung büßt das Handelsbilanzdefizit nicht deshalb ein, weil die Menge des in Deutschland produzierten Weins über einen höchstzulässigen Hektarertrag begrenzt ist (vgl. §§ 9 f. WeinG), sodass sich eine Erhöhung eines Marktanteils nur zulasten eines anderen in gleicher Größenordnung erzielen ließe. Das Berufungsgericht misst nicht der Menge, sondern der Wertschöpfung pro Mengeneinheit Aussagekraft bei. Das trifft zu: Da die Handelsbilanz die in ihr erfassten Waren wertmäßig abbildet, nämlich die Warenausfuhr als Zahlungseingang und die Wareneinfuhr als Zahlungsausgang (vgl. Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort: Handelsbilanz, online im Internet: http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/2428/handelsbilanz-v9.htm l), belegt ein langfristiges Defizit gerade bei einer fixen Warenmenge das - relativ zu importierten Produkten gleicher Art und Qualität - unterdurchschnittliche Preisniveau und das Ausbleiben einer angemessenen Preisentwicklung über die Zeit. Auf den Umfang der Warenmengen, die (unterpreislich) ausgetauscht werden, kommt es demgegenüber nicht unmittelbar an.
Plausibel ist ebenso, dass sich das Gericht zum Beleg erheblicher Nachteile der deutschen Weinwirtschaft auch im Übrigen an der Wertschöpfung pro Mengeneinheit orientiert und dabei insbesondere dem Vergleich von Durchschnittsverkaufspreisen deutscher und ausländischer Weine in entsprechender Qualität Bedeutung beigelegt hat. Die deutlich niedrigeren Preise, die deutsche Qualitätsweine im Inland und auf wichtigen Exportmärkten erzielen, haben ihre Ursache offenkundig in einer im Verhältnis zu entsprechenden Weinen ausländischer Herkunft geringeren Wertschätzung der Konsumenten. Es ist überzeugend, diesen Umstand für das Inland anhand der Preise des Einzelhandels für Wein herauszuarbeiten. Das gilt nicht nur, weil über ihn der Großteil, nämlich etwa Dreiviertel des gesamten Weins in Deutschland vertrieben wird. Vor allem kann der Absatz über den Lebensmitteleinzelhandel viel unmittelbarer als der Direkt- und Genossenschaftsverkauf durch ein Marketing des Beigeladenen zu 1 stimuliert werden. Daher kann gegen die Indizwirkung der Einzelhandelspreise nicht eingewandt werden, dass im Direkt- und Genossenschaftsverkauf ein prozentual größerer Teil der Wertschöpfung erzielt wird. Genau dieser Umstand bestätigt die Einschätzung, dass die Wettbewerbsnachteile des deutschen Weins im Einzelhandel beurteilt und durch die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 verringert werden müssen. Schon deswegen verfängt auch die Kritik nicht, richtigerweise müsse die Wertschöpfung im Verhältnis von Winzern und Abfüllern und nicht zwischen Einzelhandel und Endverbraucher verglichen werden. Es liegt auf der Hand, dass eine Erhöhung der Einzelhandelspreise, die einen gut nachvollziehbaren Anknüpfungspunkt für die Wertentwicklung des größten Teils des Weins bieten, tendenziell auf davor liegende Glieder der Wertschöpfungskette (Erzeuger und Abfüller) zurückwirkt. Zwar wird ihnen nicht jede Erhöhung der Endverbrauchspreise zugute kommen; ohne Preissteigerungen auf der letzten Stufe werden sich aber höhere Abgabepreise auf vorgelagerten Produktionsstufen schwerlich durchsetzen lassen.
Nicht zu beanstanden ist weiter, dass das Berufungsgericht von einem - im Verhältnis zu staatlicher Absatzförderung - geringeren Potenzial der abgabebelasteten Gruppe ausgeht, die aufgezeigten Nachteile aus eigener Kraft zu kompensieren. Nach seinen Feststellungen, die im Revisionsverfahren nicht durchgreifend beanstandet worden sind, weisen die deutschen Weinbaubetriebe durchschnittlich nur eine geringe Betriebsgröße auf und müssen unter ungünstigen Bedingungen und Inkaufnahme von Standortnachteilen produzieren (z.B. unter klimatisch ungünstigen Verhältnissen, in Steillagen und mit einem hohen Lohnkostenniveau). Diese Verhältnisse lassen es ohne Weiteres als nachvollziehbar erscheinen, dass sich die Wertschöpfung nicht durch eine Veränderung der Produktionsbedingungen wesentlich steigern lässt. Ebenso wenig ist es unplausibel, aus diesen Umständen zu folgern, eine auf privatwirtschaftlicher Basis organisierte zentrale Absatzförderung wäre nicht in gleichem Maße effektiv. Kleinteilige Strukturen mit nur geringer Personal- und Finanzkraft sind kaum in der Lage, sich ebenso schlagkräftig wie starke ausländische Konkurrenten zu organisieren und diesen gleichgewichtige Marketingstrategien entgegenzusetzen. Diese Annahmen können sich auf naheliegende Wirkungszusammenhänge stützen, die sich aus den konkreten Verhältnissen des betrachteten Wirtschaftszweiges ergeben, nicht aber auf der vom Bundesverfassungsgericht abgelehnten Vermutung eines automatischen Mehrwerts staatlich organisierter Werbung beruhen (BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 338).
Schließlich hat das Berufungsgericht die Existenz vergleichbarer staatlich gestützter Fördereinrichtungen in anderen weinproduzierenden EU-Ländern zu Recht als Hinweis darauf betrachtet, dass diese Länder ein zentrales oder sogar staatlich organisiertes Marketing ungeachtet des größeren wirtschaftlichen Erfolgs ihrer Weinwirtschaft für sinnvoll und hinreichend effektiv erachten, um das für den Verkaufserfolg von Qualitätsweinen wesentliche Image herzustellen.
d) Es ist nicht durchgreifend infrage gestellt worden, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 hinreichend effektiv ist, um eine Finanzierung durch die Abgabepflichtigen zu rechtfertigen.
aa) Das Berufungsgericht hat zum einen die besondere Eignung des Beigeladenen zu 1 festgestellt, einen Imagegewinn des deutschen Weins zu bewirken, der sich langfristig in einer Qualitäts- und Absatzförderung und verbesserten Wertschöpfung niederschlägt. Auch der Kläger bezweifelt nicht, dass der Beigeladene zu 1 in seiner jahrzehntelangen Tätigkeit erhebliches Erfahrungswissen angesammelt hat, um die Kräfte der Weinerzeuger und -vermarkter zu bündeln, ihre Interessen auszugleichen und die Position des deutschen Weins auf den Exportmärkten gegenüber Konkurrenten zu verbessern. Zudem hat das Berufungsgericht tragfähige Hinweise dafür aufgezeigt, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 zu einer Imageverbesserung des deutschen Weins beigetragen hat. Dem steht wegen der Notwendigkeit der Plausibilisierung nicht entgegen, dass der Umfang dieser Verbesserung wegen der komplexen Wirkungszusammenhänge nicht genau quantifizierbar ist. Ebenso ist es unschädlich, dass es dem Beigeladenen zu 1 verwehrt ist, Werbung für bestimmte Produkte oder Produzenten zu machen. Dies ist der Verpflichtung zu staatlicher Neutralität gegenüber der wirtschaftlichen Tätigkeit der untereinander in Konkurrenz stehenden Abgabepflichtigen geschuldet. Eine effektive Absatzförderung ist aber auch dann möglich, wenn der Beigeladene zu 1 so genannte generische Werbung oder Werbung für einzelne Rebsorten macht (wie für den vom Gericht als "Vorzeigerebsorte" bezeichneten Riesling), die von zahlreichen Winzern angebaut werden, im Ausland besondere Beachtung finden und dort für deutschen Wein als solchen stehen.
bb) Dass der Beigeladene zu 1 in seiner Tätigkeit durch Unionsrecht keinen Beschränkungen ausgesetzt ist, die eine sinnvolle Werbung für deutschen Wein im Ausland unmöglich machen würden, hat der Senat im Urteil im Parallelverfahren BVerwG 3 C 32.10 ebenfalls entschieden. Hierauf kann Bezug genommen werden, da der Kläger derartige Einschränkungen nicht vertiefend geltend gemacht hat.
3. Was die weiteren verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion angeht, hat das Berufungsgericht ebenfalls das Notwendige festgestellt. Es hat insbesondere dargelegt, dass die Abgabe haushaltsrechtlich ausreichend dokumentiert ist und ihre Erforderlichkeit regelmäßig überprüft wird. Die Feststellungen und Bewertungen dazu sind mit der Revision entweder nicht aufgegriffen oder nicht in einer Weise angezweifelt worden, die revisionsrechtlich erheblich wäre.
4. An die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil ist der Senat gebunden, weil in Bezug auf sie keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht worden sind (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Zu den bindenden Feststellungen gehören Tatsachenurteile und Bewertungen, soweit sie nicht von normativen Vorgaben abhängen, sowie tatsächliche Schlussfolgerungen und Indizien (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 137 Rn. 47; Prütting, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung
Durchgreifende Rügen hat der Kläger nicht erhoben. Er meint, Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO darin sehen zu können, dass das Berufungsgericht keinen Beweis erhoben und von sich aus keine weitere Aufklärung betrieben hat. Das war jedoch nicht fehlerhaft. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Kläger keinen förmlichen Beweisantrag gestellt, sondern lediglich seine Beweisangebote aus der Klageschrift aufrechterhalten. Die Stellung des Berufungsantrags ging über diese Anregungen nicht hinaus. Damit kommt eine Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO nur dann in Betracht, wenn das Gericht wesentliche Umstände übergangen hat, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen (Beschlüsse vom 12. Oktober 2009 - BVerwG 3 B 55.09 - juris und vom 7. Juli 2008 - BVerwG 3 B 110.07 - juris jeweils m.w.N.). Dies ergeben die Darlegungen des Klägers nicht. Angesichts des vom Berufungsgericht ausgewerteten Materials hätte er dazu zumindest aufzeigen müssen, dass das Material in einer Weise unzureichend oder lückenhaft ist, dass es die gezogenen Schlüsse schlechthin nicht zuließ. Das ist aber nicht der Fall.
5. Der Kläger ist auch nicht in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Freilich greift die Sonderabgabe nach § 43 Abs. 1 WeinG in den Schutzbereich dieses Grundrechts ein. Das ist bei öffentlichen Abgaben der Fall, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 363 m.w.N.). Aus der Sicht der Abgabepflichtigen stellt sich die Sonderabgabe (auch) als eine Verkürzung ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten unternehmerischen Freiheit dar und bedarf auch daher besonderer Rechtfertigung. Für die im Schwerpunkt in Rede stehenden Werbemaßnahmen des Beigeladenen zu 1 wird diese freiheitsbeschränkende Qualität der Abgabe besonders augenfällig, weil die finanzielle Inanspruchnahme der Unternehmen der Weinwirtschaft als Schmälerung ihrer eigenen unternehmerischen Werbeetats angesehen werden kann (stRspr, vgl. BVerfG, Urteile vom 3. Februar 2009 a.a.O. S. 337 m.w.N. und vom 6. Juli 2005 a.a.O. S. 145; Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 139 f.; anders noch Beschluss vom 5. März 1974 a.a.O. S. 17 f.). Die Erhebung einer solchen Abgabe ist nur aufgrund eines Gesetzes zulässig, das auch im Übrigen mit der Verfassung in Einklang steht (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 2005 a.a.O. S. 145; Beschluss vom 12. Mai 2009 a.a.O. S. 140). Gesetzliche Regelungen der Berufsausübung sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des gemeinen Wohls gerechtfertigt sind, wenn das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 1 BvR 335/97 - BVerfGE 103, 1 <10> m.w.N.). Für Sonderabgaben ist dies regelmäßig bereits dann der Fall, wenn sie den kompetenz- und finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen standhalten (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 363 ff.). Damit steht zugleich fest, dass sich die Auferlegung der Abgabe auf vernünftige Gründe des Gemeinwohls stützen kann, und zwar hier deshalb, weil die Gruppe der Abgabepflichtigen in geeigneter Weise von Beeinträchtigungen entlastet wird, die sie selbst nicht hinreichend ausgleichen könnte. Auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen ist die Zumutbarkeit der Sonderabgabe zu bejahen, weil den Winzern mit weniger als einem Cent pro Quadratmeter Weinbergsfläche eine nur geringfügige Abgabenlast auferlegt ist, die zum Gruppennutzen schon deswegen nicht in einem unangemessenen Verhältnis steht. Dies ist auf der Grundlage des klägerseitigen Vorbringens revisionsrechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie die Feststellung, dass die Abgabe ihrer Höhe nach verfassungsgemäß bemessen, d.h. nicht übermäßig und auf die Gruppenangehörigen gleichheitsgerecht verteilt ist. Weitergehende Anforderungen sind unter dem Gesichtspunkt der Berufsausübungsfreiheit nicht zu beachten.
B. Die Abgabe für die gebietliche Absatzförderung ist ebenfalls verfassungsgemäß.
1. Rechtsgrundlage für die Erhebung ist § 1 des rheinland-pfälzischen Absatzförderungsgesetzes Wein (AbföG Wein) vom 28. Juni 1976 (GVBl S. 187), Absatz 2 dieser Vorschrift in der bei Erlass der angefochtenen Bescheide geltenden Fassung des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl S. 29). Damit hat der rheinland-pfälzische Gesetzgeber von der Ermächtigung des § 46 Satz 1 WeinG Gebrauch gemacht, die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG Abgabepflichtigen zu einer Abgabe zur besonderen Förderung des in ihrem Gebiet erzeugten Weines heranzuziehen. Die Abgabe wird nach § 1 AbföG Wein von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten der in Rheinland-Pfalz belegenen Weinbergsflächen erhoben (Absatz 1); für den in der Pfalz produzierenden Kläger beträgt sie jährlich 0,77 € je Ar der Weinbergsfläche (Absatz 2). Einwände hat der Kläger insoweit nicht erhoben.
2. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass es sich auch bei der Abgabe für die gebietliche Absatzförderung, die so genannte Gebietsweinwerbung, um eine Sonderabgabe handelt, die denselben Charakter hat wie die Abgabe für den Beigeladenen zu 1 und denselben verfassungsrechtlichen Anforderungen unterliegt. Zur Begründung kann auf die vorstehenden Erwägungen hierzu (A 2 a und b) verwiesen werden, die entsprechend gelten.
3. Die Bewertung, die materiellen Anforderungen der Verfassung an die Einführung einer solchen Abgabe seien erfüllt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dass das Berufungsgericht zur Begründung auf seine - wie gezeigt tragfähigen - Erwägungen zur Abgabe für den zu 1 beigeladenen Deutschen Weinfonds Bezug genommen hat, ist schon deswegen zwingend, weil diese in gleicher Weise gelten; denn es handelt sich um strukturell identische Abgaben, die mit derselben Zielrichtung nach gleichartigen Maßstäben von denselben Abgabepflichtigen erhoben werden. Dementsprechend konnte das Berufungsgericht auf Feststellungen zurückgreifen, die es zur Abgabe für den Beigeladenen zu 1 getroffen hatte, und sich im Übrigen darauf beschränken, die Besonderheiten der Gebietsweinwerbung zu behandeln.
Die strukturelle Gleichartigkeit und Übertragbarkeit der Feststellungen gilt ungeachtet dessen, dass die Abgabe für die gebietliche Absatzförderung nur von den nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WeinG Abgabepflichtigen, also von Eigentümern und Nutzungsberechtigten von Weinbergsflächen und damit einem Teil der bundesweit zur Abgabe für den Beigeladenen zu 1 Herangezogenen erhoben wird. Insbesondere ist deshalb nicht, wie der Kläger meint, die Gruppenhomogenität infrage gestellt. § 46 Satz 1 WeinG ermächtigt die Länder nicht zur Heranziehung auch der Abfüllbetriebe (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WeinG). Dies beruht auf tragfähigen Erwägungen, vor allem auf einem geringeren Interesse der Vermarkter von überregionalen Erzeugnissen an einer gebietsbezogenen Weinwerbung¸ wie das Berufungsgericht überzeugend herausgearbeitet hat. Die Begrenzung auf eine Flächenabgabe berührt nicht die Homogenität der Gruppe, sondern allenfalls die Vollständigkeit der nach den gesetzlichen Zwecken potenziell heranzuziehenden Gruppe.
Auch die Finanzierungsverantwortung ist ausgehend von den Feststellungen zur Abgabe für den Beigeladenen zu 1 zu bejahen. Die auszugleichenden Beeinträchtigungen und der Nutzen der Werbetätigkeit des Beigeladenen zu 2 betreffen dieselben Abgabepflichtigen, sodass eine unterschiedliche Beurteilung im Ansatz ausscheidet. Daran ändert wiederum nichts, dass die Gebietsweinwerbung einer enger begrenzten Gruppe zugute kommt; denn die vom Berufungsgericht festgestellte Benachteiligung der deutschen Weinwirtschaft trifft deutschen Wein schlechthin und nicht nur bestimmte Anbaugebiete.
Eine regionale Abgabe lässt sich auch zusätzlich zur Abgabe für den Beigeladenen zu 1 rechtfertigen. Das Berufungsgericht hat dazu festgestellt, die Aufgabe der Gebietsweinwerbung bestehe darin, den besonderen Beeinträchtigungen und spezifischen Nachteilen des deutschen Weins im In- und Ausland mit dem Ziel einer stärkeren Profilierung des Weins aus dem jeweiligen Anbaugebiet entgegenzuwirken und Verbraucher dazu zu bewegen, Weine aus dem jeweiligen Anbaugebiet Importweinen vorzuziehen und dabei höhere Flaschenpreise zu akzeptieren. Die daran anknüpfenden Einschätzungen, es sei hinreichend begründet, dass die Gebietsweinwerbung gegenüber dem Marketing des Beigeladenen zu 1 gebietsspezifischer und daher zugunsten der umfassten Anbaugebiete effektiver vorgehen könne und sich mit dem Marketing des Beigeladenen zu 1 sinnvoll ergänze, sind tragfähig und vom Kläger nicht substanziiert angegriffen worden; sie sind für den Senat daher bindend. Bestehen aber spezifische Vorteile der Werbetätigkeit des Beigeladenen zu 2, kommt es, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, nicht darauf an, ob eine zweite Organisation der Absatzförderung zwingend erforderlich ist.