...Für die Annahme, dass die Finanzkasse ihr vor der Vollstreckung eine nochmalige Zahlungsfrist setzen würde, habe die Schuldnerin keinen Anlass gehabt. Auf die "freundliche" Formulierung des Schreibens komme es nicht an. Ob die Vollstreckung der Beklagten nach ihren internen, der Schuldnerin nicht bekannten, Abläufen tatsächlich alsbald möglich und beabsichtigt gewesen sei, könne dahinstehen....