Entscheidungsdatum: 19.05.2011
Genügt eine Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, kann die Abgabe der fraglichen Erklärung durch den Schuldner nicht nach § 888 ZPO erzwungen werden .
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juli 2010 aufgehoben.
Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Langen vom 11. Dezember 2009 wird abgeändert.
Der Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Schuldner wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 318.467,29 €
I. Die Gläubigerin hat mit dem Schuldner bis zur Scheidung ihrer Ehe im Güterstand der Gütergemeinschaft gelebt. Sie hat gegen den Schuldner im Streit um Trennungsunterhalt für die Zeit von Juli 1996 bis Ende 2001 und um Altersvorsorgeunterhalt für die Zeit von April 1997 bis Ende 2001 ein seit 5. September 2003 rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts erwirkt. Der Schuldner ist danach verpflichtet, "alle erforderlichen Erklärungen abzugeben, damit aus dem Gesamtgut der Parteien an die Klägerin für jeden Monat … Trennungsunterhalt [in für die einzelnen Jahre jeweils näher bestimmter Höhe] ausgezahlt wird"; er ist danach "ferner verpflichtet, in gleicher Weise daran mitzuwirken, dass an die Klägerin Monatsbeiträge für Altersvorsorge aus dem Gesamtgut [in für die einzelnen Jahre oder Teile von Jahren jeweils näher bestimmter Höhe] gezahlt werden können".
Die Gläubigerin hat unter dem 30. Juli 2009 vorgebracht, dass der Schuldner die in dem Urteil des Oberlandesgerichts bezeichneten Erklärungen bislang nicht abgegeben habe und daher gegenwärtig ein Unterhaltsrückstand von mehr als 300.000 € bestehe. Sie hat beantragt, gegen den Schuldner zur Erzwingung der geschuldeten Erklärungen ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000 € festzusetzen.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat dem Antrag mit der Maßgabe stattgegeben, dass es ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000 € und für den Fall seiner Nichtbeitreibbarkeit für je 1.000 € einen Tag Zwangshaft festgesetzt hat. Im Beschwerdeverfahren hat die Gläubigerin die vom Schuldner zu erbringende Handlung dahingehend konkretisiert, dass dieser der Auszahlung der Hauptforderung von 231.261,22 € Trennungsunterhalt, Zinsen hieraus in Höhe von 87.206,07 € für die Zeit vom 20. Oktober 2005 bis 10. Februar 2010 und weiter entstehender Zinsen ab 11. Februar 2010 aus dem - nach wie vor bestehenden - nummernmäßig bestimmten gemeinsamen Konto der Parteien bei der Deutschen Bank AG zuzustimmen habe. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners daraufhin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es das Zwangsgeld zur Erzwingung der vom Schuldner nach dem rechtskräftigen Berufungsurteil geschuldeten Zustimmung zu der Auszahlung der von der Gläubigerin im Beschwerdeverfahren bezifferten Geldbeträge auf 10.000 € festgesetzt hat.
Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Schuldner weiterhin die Zurückweisung des Antrags der Gläubigerin auf Festsetzung eines Zwangsgeldes.
II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts hat das rechtskräftige Berufungsurteil einen nach § 888 ZPO zu vollstreckenden Titel über den Anspruch der Gläubigerin gegen den Schuldner auf Mitwirkung an der Veranlassung der Auszahlungen geschaffen, die zur Befriedigung der Trennungs- und Altersvorsorgeunterhaltsansprüche der Gläubigerin erforderlich sind. Dass es sich bei den geschuldeten unvertretbaren Handlungen um Willenserklärungen handele, stehe nicht entgegen, weil das Urteil zwar den Inhalt der abzugebenden Erklärungen, nicht aber auch den Erklärungsempfänger und die Kontoführungsstelle bezeichnet habe, die die Auszahlungen vornehmen solle, und die geschuldeten Willenserklärungen daher nicht nach § 894 ZPO fingiert würden. Der Vollstreckungsfähigkeit des Urteils stehe nicht entgegen, dass es die geschuldeten Erklärungen nur mit "alle erforderlichen Erklärungen …, damit aus dem Gesamtgut der Parteien an die Klägerin für jeden Monat folgender Trennungsunterhalt ausgezahlt wird: …" bezeichne; denn daraus ergebe sich mit hinreichender Bestimmtheit, dass der Schuldner diejenigen Auszahlungsanweisungen bzw. -zustimmungen abzugeben habe, die für die Erfüllung der der Gläubigerin zugesprochenen Ansprüche aus den Mitteln des Gesamtgutes erforderlich seien. Die bei einem auf Abgabe der erforderlichen Erklärungen gerichteten Titel für die Festsetzung von Zwangsmitteln nötige Konkretisierung, welche Erklärungen der Schuldner gegenüber wem zur Abwendung eines Zwangsgeldes abzugeben habe, könne jedenfalls dann auch noch im Vollstreckungsverfahren erfolgen, wenn der Schuldner - wie im Streitfall - der Auszahlung der nach dem Urteil geschuldeten Beträge aus dem Gesamtgut zuzustimmen habe. Die Konkretisierung hinsichtlich des Auszahlungsbetrags und der kontoführenden Stelle im Rahmen des Zwangsgeldverfahrens diene nicht der Herbeiführung der Vollstreckbarkeit des Titels, sondern dem Interesse des Schuldners, der aus dem Zwangsgeldbeschluss erkennen können müsse, durch welche konkrete Handlung er die Vollstreckung abwenden könne. Da das von der Gläubigerin im Vollstreckungsantrag benannte Konto unstreitig ein gemeinschaftliches Konto der Parteien sei und die zur Auszahlung des Forderungsbetrages erforderliche Deckung aufweise, sei die geschuldete Handlung nicht auf eine unmögliche Leistung gerichtet. Die nach dem Vortrag des Schuldners bei einer Gesamtbilanzierung gegebene Überschuldung des Gesamtgutes könne der hier zu vollstreckenden Forderung, die nicht auf den Auseinandersetzungssaldo gerichtet sei, nicht entgegengehalten werden.
III. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht angenommen, dass das zwischen den Parteien ergangene rechtskräftige Berufungsurteil dadurch einen nach § 888 ZPO vollstreckungsfähigen Inhalt erlangt hat, dass die Gläubigerin im Beschwerdeverfahren die Beträge, hinsichtlich deren der Schuldner Erklärungen abgeben soll, beziffert und das Konto, von dem die aufgelaufenen Forderungen an die Gläubigerin ausbezahlt werden sollen, nummernmäßig bezeichnet hat.
1. Das Beschwerdegericht ist im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die im rechtskräftigen Berufungsurteil festgelegte Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe von Willenserklärungen nicht hinreichend bestimmt war und dass diese Willenserklärungen deshalb nicht mit dem Eintritt der Rechtskraft des Berufungsurteils nach § 894 ZPO als abgegeben angesehen werden konnten. Die Anwendbarkeit des § 894 ZPO setzt voraus, dass die abzugebende Willenserklärung einen fest bestimmten Inhalt hat. Dieser ist gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln, die auch unter Zuhilfenahme des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe erfolgen kann (vgl. MünchKomm.ZPO/Gruber, 3. Aufl., § 894 Rn. 11; Sturhahn in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl., § 894 Rn. 3; Schilken in Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl., § 72 Rn. 11; Wolf in Hintzen/Wolf, Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, Rn. 7.200; Grau, Die Bedeutung der §§ 894, 895 ZPO für die Vollstreckung von Willenserklärungen, 2001, S. 149 f., jeweils mwN.).
Diesem Erfordernis entspricht das zwischen den Parteien ergangene rechtskräftige Berufungsurteil nicht. Die dort enthaltene Formulierung "alle erforderlichen Erklärungen abzugeben" lässt - wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat - keinen Raum für die in § 894 ZPO vorgesehene Fiktion der Abgabe einer bestimmten Willenserklärung.
2. Genügt eine Verurteilung des Beklagten zur Abgabe einer Willenserklärung nicht dem Bestimmtheitserfordernis, kann dieser Mangel entgegen der vom Beschwerdegericht in Übereinstimmung mit Teilen der Rechtsprechung (vgl. OLG Braunschweig, NJW 1959, 1929; OLG Karlsruhe, Rpfleger 2005, 95) und des Schrifttums (vgl. Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 894 Rn. 5; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 894 Rn. 1; Storz in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 894 Rn. 20; Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 894 Rn. 2 und § 888 Rn. 3 "Willenserklärung"; Baumbach/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., § 894 Rn. 4) vertretenen Ansicht nicht nachträglich im Verfahren nach § 888 ZPO geheilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 1959 - II ZR 115/58, NJW 1959, 1371; OLG Koblenz, OLGZ 1976, 380, 381; zum Schrifttum vgl. neben den bereits vorstehend unter III 1 am Ende Genannten auch Musielak/Lackmann, ZPO, 8. Aufl., § 894 Rn. 6; Olzen in Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl., § 894 Rn. 6; A. Blomeyer, Zivilprozessrecht Vollstreckungsverfahren, § 90 III 1 a; Gottwald, Zwangsvollstreckung, § 894 Rn. 6; Sutschet, ZZP 119, 279, 283 f.).
a) Dafür spricht in rechtssystematischer Hinsicht, dass die Bestimmung des § 894 ZPO eine spezielle Vollstreckungsregelung enthält, die in ihrem Anwendungsbereich keinen Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften der §§ 887, 888 ZPO zulässt, und zwar unabhängig davon, ob die Fiktionswirkung eintritt oder nicht eintritt (RGZ 156, 164, 169; MünchKomm.ZPO/Gruber aaO § 894 Rn. 11; Musielak/Lackmann aaO § 894 Rn. 6; Olzen in Prütting/Gehrlein aaO § 894 Rn. 6; Wolf in Hintzen/Wolf aaO Rn. 7.202). Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Juni 1986 - IX ZR 141/85, BGHZ 98, 127 ergibt sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung nichts Gegenteiliges. Der IX. Zivilsenat hat dort ausgesprochen (ebd. S. 129), dass der Gläubiger, der aufgrund eines Prozessvergleichs die Abgabe einer Willenserklärung verlangen kann, zur Erreichung seines Ziels nicht notwendig den Weg über § 888 ZPO beschreiten muss, sondern stattdessen ohne weiteres den einfachen und geraden Weg einer Leistungsklage wählen kann, die zu einem Urteil führt, das nach § 894 ZPO die erstrebte Erklärung ersetzt. Nach dieser Entscheidung ist der Weg über § 894 ZPO statt dem über § 888 ZPO daher selbst in Fällen eröffnet, in denen für ihn anders als für eine Vollstreckung gemäß § 888 ZPO ein Titel erst noch geschaffen werden muss. Aus der Entscheidung lässt sich daher entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung gerade nicht ableiten, dass der Weg über § 888 ZPO gleichwertig neben dem über § 894 ZPO steht. Zudem stand dem Gläubiger in der mit dem Urteil vom 19. Juni 1986 entschiedenen Sache der Weg über § 894 ZPO jedenfalls zunächst nicht zur Verfügung.
b) Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Regelung des § 894 ZPO nicht allein dem Interesse des Gläubigers an einer zügigen Vollstreckung des Urteils dient, sondern daneben auch dem Interesse des Schuldners, nicht unnötig belastet zu werden, sowie dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung überflüssiger und umständlicher Verfahren. Es besteht daher kein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers daran, die für die Abgabe einer Willenserklärung vorgesehene einfache Zwangsvollstreckung nach § 894 ZPO durch eine nicht hinreichend bestimmte Fassung seines Klageantrags auszuschließen und die Zwangsvollstreckung dann in dem umständlicheren Verfahren nach § 888 ZPO zu betreiben (BGH, NJW 1959, 1371; Grau aaO S. 150).
c) Die vom Beschwerdegericht vertretene Ansicht führte im Übrigen dazu, dass das nach § 894 ZPO bestehende Erfordernis einer rechtskräftigen Entscheidung dadurch umgangen werden könnte, dass der Gläubiger die in einem vorläufig vollstreckbaren Urteil ausgesprochene Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung nach § 888 ZPO vollstreckt.
d) Davon abgesehen fehlt einem Urteil, in dem sich die von der beklagten Partei abzugebende Willenserklärung auch unter Zuhilfenahme des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe als nicht hinreichend bestimmt erweist, im Blick auf eine Vollstreckung nach § 888 ZPO ebenfalls die erforderliche Bestimmtheit (MünchKomm.ZPO/Gruber aaO § 894 Rn. 11; Sturhahn in Schuschke/Walker aaO § 894 Rn. 3; Musielak/Lackmann aaO § 894 Rn. 6; A. Blomeyer aaO § 90 III 1 a; Schilken in Gaul/Schilken/Becker-Eberhard aaO § 72 Rn. 11; Wolf in Hintzen/Wolf aaO Rn. 7.202; Sutschet, ZZP 119, 279, 283; aA Stein/Jonas/Brehm aaO § 894 Rn. 5; Seiler in Thomas/Putzo aaO § 888 Rn. 2 und § 894 Rn. 1; Storz in Wieczorek/Schütze aaO § 894 Rn. 20; Zöller/Stöber aaO § 888 Rn. 3 "Willenserklärung"; Baumbach/Hartmann aaO § 894 Rn. 4). Das Verfahren nach § 888 ZPO dient ebenso wie die in anderen Vorschriften geregelten Vollstreckungsverfahren nicht der Feststellung des zu vollstreckenden Anspruchs, sondern allein der Vollstreckung des im Erkenntnisverfahren festgestellten Anspruchs; lediglich in Zweifelsfällen kann der Inhalt dieses Anspruchs noch im Vollstreckungsverfahren - soweit möglich - im Wege der Auslegung näher bestimmt werden. Eine Verlagerung der Klärung von Fragen, die im Erkenntnisverfahren zu beantworten sind, in das Vollstreckungsverfahren verbietet sich zumal deshalb, weil in den beiden Verfahren unterschiedliche Verfahrensgrundsätze gelten. So trifft das Gericht seine Entscheidungen im Erkenntnisverfahren gemäß § 128 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nach mündlicher Verhandlung; dagegen ergehen die im Vollstreckungsverfahren zu erlassenden Entscheidungen in aller Regel ohne mündliche Verhandlung. Außerdem kann die unterlegene Partei eine obergerichtliche Entscheidung im Vollstreckungsverfahren anders als im Erkenntnisverfahren, wo bei einem 20.000 € übersteigenden Wert der Beschwer nach § 26 Nr. 8 EGZPO Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden kann, nur dann einer rechtlichen Überprüfung zuführen, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde - wie im Streitfall geschehen - gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen hat.
e) Der Umstand, dass die Gläubigerin ihr im vorliegenden Verfahren erstrebtes Ziel nur im Wege einer erneuten Klage wird erreichen können, verletzt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung auch nicht ihren gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz. Er stellt vielmehr letztlich die Folge dessen dar, dass die Gläubigerin im Erkenntnisverfahren keinen hinreichend bestimmten Klageantrag gestellt hat. Es kommt hinzu, dass die Zulassung einer Vollstreckung gemäß § 888 ZPO hier den Schuldner unbillig in seinen Rechtsschutzmöglichkeiten beschränkte (vgl. oben in Rn. 13).
IV. Danach kann der mit der Rechtsbeschwerde angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts keinen Bestand haben; er ist deshalb aufzuheben. Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Der Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Schuldner ist unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 891 Satz 3, § 91 Abs. 1 ZPO.
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